Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

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Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen stammt vom 21. Oktober 1947 und wurde zuletzt am 16. Mai 2006 geändert.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Verfassung ist geprägt von antifaschistischen und sozialistischen Einflüssen. Sie enthält einen umfangreichen Grundrechtsteil und gewährt unter anderem ein Grundrecht auf Arbeit und ein Grundrecht auf eine angemessene Wohnung.

In der Verfassung wird der Aufbau des Staates mit der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative geregelt. Die Rechtsetzung (Legislative) obliegt dem Parlament, der sogenannten Bremischen Bürgerschaft, und dem Volk (Volksentscheid). An der Spitze der Exekutive steht der Senat. Die Mitglieder des Senats, die Senatoren, entsprechen den Ministern in anderen Bundesländern. Der Präsident des Senats ist Bürgermeister der Freien Hansestadt Bremen, ihr oberster Repräsentant. Auch sein Stellvertreter nennt sich Bürgermeister. Die Rechtsprechung (Judikative) wird in Verfassungsstreitigkeiten durch den Staatsgerichtshof erledigt.

Die Exekutiv- und Legislativorgane der Freien Hansestadt Bremen (Land) sind überwiegend in Personalunion Organe der Stadtgemeinde Bremen. Die Rechtsetzung in der Stadtgemeinde Bremen obliegt den stadtbremischen Mitgliedern der Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft), die Exekutivorgane der Freien Hansestadt Bremen stehen zugleich der stadtbremischen Verwaltung vor. Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat eine eigene Verfassung und eigene kommunale Organe, die Stadtverordnetenversammlung und den Magistrat.

Siehe auch

Literatur

  • Ingeborg Russ (Red.): 50 Jahre Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Bremen 1997.
  • Volker Kröning (Hrsg.): Handbuch der Bremischen Verfassung. Baden-Baden 1991. ISBN 3-7890-2310-8.

Weblinks

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Quelle:
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