Verfassung des Landes Hessen

Die Verfassung des Landes Hessen (Abkürzung: HV) vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Zur Vorbereitung zur Schaffung einer Verfassung wurde ein Ausschuss gebildet, zu dem zwölf Teilnehmer je Partei von diesen benannt wurden. Teilnehmer des Beratenden Landesausschusses 26. Februar - 14. Juli 1946 sind im Artikel Liste der Mitglieder des beratenden Landesausschusses (Hessen) aufgelistet.

Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71% erzielte die SPD 44,3%, die CDU 37,3%, die KPD 9,7% und die FDP 6 %.

Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:

  • Dr. Valentin Heckert. Als Ministerialdirektor an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt. Er befasste sich unter anderem mit der Demokratisierung der Polizei

Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den Entwurf der Hessischen Verfassung. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Verfassung statt: die Wähler stimmten mit 76,4% für die Gesamtverfassung und mit 72% für den Sozialisierungsartikel 41. Damit trat die Verfassung als erste deutsche Landesverfassung überhaupt in Kraft.

Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor.

Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter, als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.

Konfliktpunkte

Die Hessische Verfassung spiegelt in weiten Teilen die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation der unmittelbaren Nachkriegsmonate wider. Zahlreiche von der gesellschaftlichen Realität überholte Bestimmungen der Verfassung werden in der Rechtspraxis kaum noch wahrgenommen; das gesamte Verfassungswerk gilt als umfassend reformbedürftig.

Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind:

  • Eine vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Artikel 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann. Infolge der im Grundgesetz vollzogenen Abschaffung der Todesstrafe ist die hessische Regelung unwirksam.
  • Gleiches gilt für das in der HV normierte Verbot der Aussperrung.
  • Das Wahlprüfungsverfahren obliegt nicht dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen sondern zunächst einem "Wahlprüfungsgericht" (Art 78), der von Politikern dominiert wird
  • Die "Hessische Staatsangehörigkeit" (Art 154) hat eher historischen Wert

Im Rahmen der Diskussion über die Einführung von Studiengebühren steht Artikel 59 im Mittelpunkt der Debatte. Dieser verbietet Schul- und Studiengebühren, es sei denn das betreffende Gesetz " kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet." In Umsetzung dieser Vorschrift stellt die hessische Regelung fast ein Drittel der Studenten von der Zahlung von Studiengebühren frei. Dennoch ist eine Klage vor dem Staatsgerichtshof anhängig. Details siehe: Studiengebühr#Aktuelle_verfassungsrechtliche_Diskussion_in_Hessen

Verfassungsänderungen

Obwohl die Verfassung des Landes Hessen entstehungsgeschichtlich älter ist als das Grundgesetz und daher in einigen Punkten (z.B. der Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 21 Abs. 1 HV)) irrelevant ist, gab es nur wenige Verfassungänderungen und keine große Verfassungsreform. Grund hierfür ist weniger die Notwendigkeit der Bestätigung durch eine Volksabstimmung sondern vielmehr die Uneinigkeit der Fraktionen über die notwendigen Änderungen. Dennoch gab es eine Reihe von kleineren Änderungen:

  • Gesetz vom 22. Juli 1950 (GVBl. S. 131): Art. 75 Abs. 3 und Art. 137 Abs. 6 (Passives Wahlrecht auf 21 Jahre)
  • Gesetz vom 23. März 1970 (GVBl. I S. 281): Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 2 (Aktives Wahlrecht auf 18 Jahre)
  • Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 101) und Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 102): Art. 26a, Art. 138 und Art. 161 Konnexitätsprinzip, Staatsziel Sport, Direktwahl der Bürgermeister
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 626): Überschrift zu Abschnitt V., Art. 62a (Redaktionell)
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 627): Art. 79, 161 (Verlängerung der Legislaturperiode von 4 auf 5 Jahre)
  • Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 628): Art. 137 (Redaktionell)



Weblinks

Quelle:
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