Verfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären. Die Folgen einer solchen Erklärung sind allerdings vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit

Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 in England gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung (bzw. an bestimmte Rechtsgrundsätze) - ("The Bonham Case"). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont.

Der Supreme Court of the United States stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze als verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sog. Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Relativierung der strengen Gewaltenteilung ist teilweise auf Kritik gestoßen.

In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde. Mit Restauration des Reiches blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Er war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Rechtsordnungen

Wo eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht wird diese entweder durch ein besonderes Gericht (Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof etc.) ausgeübt oder - so zumeist in den Ländern der angelsächsischen Rechtstradition - durch ein allgemeines Oberstes Gericht (Supreme Court).

Deutschland

Das deutsche Bundesverfassungsgericht.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht.

In der Bundesrepublik Deutschland nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr.

Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen - abschließenden - Katalog von Angelegenheiten zuständig (§ 13 BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit der Elfes-Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des U.S. Supreme Courts im Fall Marbury v. Madison) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben die Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt.

Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittel des Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft).

Die Organstreitigkeiten zwischen den Bundesorganen sind vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen.
Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern untereinander sind vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Von geringerer Bedeutung in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sind die Verwirkung von Grundrechten, die Parteienverbote, Wahlprüfungen, Präsidentenanklagen und Anklagen gegen die Bundesrichter.

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit kennt in der Regel keine Instanzen. Zwar ist es denkbar, gegen die Entscheidungen eines Landesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht und schließlich auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, dennoch stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit keine Superrevisionsinstanz für die Verfahren der übrigen Gerichtsbarkeiten (Fachgerichtsbarkeit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.

Staatsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik

Gebäude des Reichsgerichtes in Leipzig
Gebäude des Reichsgerichtes in Leipzig

Unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 (RGBl. S 1383) gab es den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (vgl. Art 108 WRV) beim Reichsgericht in Leipzig, der für die Klärung verfassungsrechtlicher Streitfragen zwischen Reich und Ländern zuständig war. In dieser Rolle entfaltete der Gerichtshof eine durchaus eindrucksvolle Macht, insbesondere in dem er seine Prüfungskompetenz weit auslegte. Berühmt ist etwa die Entscheidung in der Streitsache Preußen contra Reich vom 25. Oktober 1932, in der es um eine Reichsexekution gegen Preußen nach Artikel 48 Abs. 1 ging, der als Preußenschlag bekannt wurde. Die Richter wiesen die Notverordnung des Reichspräsidenten in Teilen als verfassungswidrig zurück. Die herrschende Lehre hatte nur eine Prüfung von Ermessensfehlern für zulässig gehalten, das Gericht hingegen beanspruchte ein umfassendes richterliches Prüfungsrecht für das Handeln des Reiches.

Verfassungsgerichtsbarkeit in den deutschen Ländern

Siehe auch Liste deutscher Gerichte#Verfassungsgerichtsbarkeiten der Länder

Ausdrücklich als Verfassungsgericht werden die Gerichte in Brandenburg und Hamburg bezeichnet, als Landesverfassungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In einigen Ländern heißen sie auch Verfassungsgerichtshof (Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen).

Als Staatsgerichtshof hingegen werden ursprünglich Gerichte bezeichnet, deren Zuständigkeit sich auf staatsorganisatorische Streitigkeiten beschränkt (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen), wobei dies etwa in Hessen nicht der Fall ist.

Schleswig-Holstein verfügt noch über kein eigenes Verfassungsgerichts, plant aber dessen Errichtung (siehe Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht).

Europa

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Auf europäischer Ebene existieren zwei supranationale Gerichte, die nationale Gesetze auf die Übereinstimmung mit europäischem Recht prüfen können. Obwohl ihre Entscheide nicht auf einem Verfassungsdokument, sondern auf Staatsvertragsrecht beruhen, ist kaum umstritten, dass diese Staatsverträge aufgrund ihrer außergewöhnlich grossen Bedeutung für die Rechtsordnung zum materiellen (europäischen) Verfassungsrecht zu zählen sind. In diesem Sinne kann gesagt werden, dass diese Gerichte für die jeweiligen Vertragsstaaten die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit ausüben.

Österreich

Für die Lage in Österreich siehe Verfassungsgerichtshof (Österreich).

Schweiz

Das Schweizerische Bundesgericht.
Das Schweizerische Bundesgericht.

Da in der schweizerischen halbdirekten Demokratie Verfassung und Gesetze des Bundes obligatorischen oder fakultativen Referenden unterliegen, entspricht die Idee einer Verfassungsgerichtsbarkeit als juristisches Korrektiv des Gesetzgebers nicht der Schweizer Verfassungstradition.

Das Bundesgericht und die übrigen Gerichte haben daher aufgrund von Art. 190 BV nicht die Kompetenz, Bundesgesetzen auf Grund von Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (sehr wohl aber kantonalen Erlassen). Auch die Rechtsordnungen der Kantone kennen auf kantonaler Ebene keine Prüfung der (Kantons-)verfassungsmässigkeit von Gesetzen. Hingegen kann die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten mit Beschwerde ans Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. c Bundesgerichtsgesetz).

Italien

Für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Italien die Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof) zuständig. Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Ein Drittel (fünf Richter) wird vom Staatspräsident ernannt, ein weiteres Drittel vom Parlament gewählt, die übrigen fünf Mitglieder werden durch die obersten Gerichte gewählt, unter den amtierenden oder bereits in den Ruhestand getretenen Richtern der obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichte, unter ordentlichen Professoren für Recht und unter Rechtsanwälten mit mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung ausgewählt. Die Amtsdauer beträgt 9 Jahre. Es ist keine weitere Amtszeit möglich.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipolative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen.

Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):

  • vom Staat (gegen ein Regionalgesetz oder ein Regionalstatut oder das Gesetz einer autonomen Provinz)
  • von einer Region (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer anderen Region, einer autonomen Provinz)
  • von einer autonomen Provinz (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer Region, der anderen autonomen Provinz)
  • von einer Sprachgruppe innerhalb des Regionalrates von Trentino-Südtirol
  • von einer Sprachgruppe innerhalb des Provinzrates von Bozen (dem Landtag von Südtirol)

Es gelten verschiedene Fristen.

Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine relevante und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsmässigkeitsfrage (questione di legittimtà costituzionale rilevante e non manifestamente infondata) aufkommt.

Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).

Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.

Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides: Siehe Referendum in Italien.

Vereinigte Staaten von Amerika

Der U.S. Supreme Court.
Der U.S. Supreme Court.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist das Verfassungsgericht der USA. Er ist seit der Entscheidung Marbury v. Madison (1803), in der er sich das Recht auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen zusprach, das erste Verfassungsgericht überhaupt und war Vorbild für viele andere Verfassungsgerichte.

Weitere Staaten mit Verfassungsgerichten



Weblinks

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