Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangengenommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Verhaftung ist streng von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen).
Rechtsgrundlage für Verhaftungen sind jeweils die Strafprozessordnung, das Strafvollzugsgesetz oder die Zivilprozessordnung (jeweils Bundesrecht). Haftbefehle werden in Deutschland von einem zuständigen Richter oder (in der Strafvollstreckung) vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt. Offene Haftbefehle werden im Deutschen Fahndungsbuch veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei (INPOL, SIS und andere) eingestellt. Die Verhaftung ist dem Betroffenen zu eröffnen, z. B. durch Aushändigung des Haftbefehls.
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Verhaftungen können je nach Rechtsnatur von
vorgenommen werden.
Zum Zwecke der Verhaftung dürfen die oben genannten Personen (außer Gerichtsvollzieher) je nach Inhalt des Haftbefehls u.a. Wohnungen betreten und durchsuchen (auch zur Nachtzeit) und der Gesuchte gefesselt werden. Die Anwendung von Unmittelbarem Zwang ist unter Umständen zulässig.
Folgt jemand, der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der Ladung zum Strafantritt nicht oder besteht bei ihm Fluchtgefahr, so kann die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungshaftbefehl gem. § 457 StPO erlassen.
Eine Verhaftung (auch von Zeugen) kann aufgrund eines Vorführhaftbefehls zur Vorführung bei Gericht zur Gerichtsverhandlung oder Vernehmung oder zur Vorführung beim Landgerichtsarzt erfolgen.
Eine Verhaftung kann gem. § 230 StPO erfolgen, um die Anwesenheit eines Beschuldigten bei einer Hauptverhandlung zu gewährleisten.
Nach § 127b StPO ist im beschleunigten Verfahren eine Verhaftung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich. Hierzu ist ein Beschluss des Gerichts erforderlich.
Das selbständige Entweichen aus der Haft an sich ist in Deutschland nicht strafbewehrt (sofern hierbei oder hierfür keine anderen Straftaten begangen wurden).
Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen ist eine Ingewahrsamnahme, sofern dieser durch die Polizei vorgenommen wurde und noch kein Vorführungshaftbefehl vorliegt. Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz.
Ein Gerichtsvollzieher kann eine mutmaßlich zahlungsunfähige Person (Schuldner) zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (ehemals Offenbarungseid) bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften. Der Haftbefehl wird nur auf Antrag des Gläubigers von einem Richter am Amtsgericht ausgestellt. „Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (Art.11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973, Teil II, S. 1534)
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