Verkehrsgeschäft

Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen Rechtssubjektswechsel anstreben, also eine Person erwerben soll, die im Verhältnis zum Veräußerer bisher Dritter war (vgl. H. P. Westermann, BGB-Sachenrecht, Rn. 359 m. w. N.).

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