Eine Verkehrskontrolle kann durch Polizeivollzugsbeamte im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedweden Verkehrsteilnehmern durchgeführt werden. Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer, meist handelt es sich dabei um Fahrzeuge, der übergeordnete Begriff ist daher taktisch die Fahrzeugkontrolle. Die Kombination Verkehrskontrolle und Fahrzeugkontrolle ist daher am häufigsten. Die Verkehrskontrolle ist der rechtliche Terminus, die Fahrzeugkontrolle ist dabei der taktische, interne Begriff der Polizei.
In Deutschland ist die Grundlage hierfür § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO; kein Polizeirecht). Sie beinhaltet die Kontrolle des Fahrzeuges, der Verkehrstüchtigkeit und die Verkehrserhebungen. Das Zeichen zum Anhalten kann u.a. durch Ansprechen, Gestik, durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug (Anhaltesignalgeber), eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Seit 2005 wird in Deutschland auch das akustische Yelp-Signal testweise verwendet.
Die Befolgung der Anordnung ist ein Sich-Stellen der Kontrolle durch Halten. Der Verkehrsteilnehmer muss auch eine angemessene Zeit warten, bis die Beamten die Verkehrskontrolle durchführen (Oberlandesgericht Köln, VRS 67, S. 293). Ein Nichtbeachten stellt in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) dürfen (verdachtsunabhängige) Verkehrskontrollen nur von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden, die als solche erkennbar sind oder deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist. Dies gilt nicht bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
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Eine Verkehrskontrolle kann die Überprüfung des Verkehrsteilnehmers und des von ihm geführten Fahrzeuges beinhalten:
Es ist zulässig, wenn Beamte den Fahrzeugführer bei einer Kontrolle zum Aussteigen auffordern. Eine Weigerung kann ein Verwarnungsgeld von 20 Euro kosten. Die Teilnahme an einem Alkoholtest („Blasen“) oder einem Drogenschnelltest ist freiwillig. Es besteht jedoch für die Beamten bei einem begründeten Anfangsverdacht die Möglichkeit, den Fahrzeugführer auch gegen dessen Willen für eine Blutentnahme in ein Krankenhaus oder auf die Polizeidienststelle zu verbringen. Der Anfangsverdacht kann z.B. durch auffällige Fahr- oder Sprechweise, vergrößerte Pupillen, Alkoholgeruch und ähnliches gegeben sein.
Anwendbare Vorschriften sind z.B. die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, das Pflichtversicherungsgesetz, die Abgabenordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, das Personenbeförderungsgesetz und die BOKraft.
Besonderheiten sind Kontrollen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die nicht zu den Verkehrskontrollen nach der StVO zählen. Diese Kontrollen dürfen z.B. auch andere Behörden durchgeführt werden, hier ist der Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr zu nennen.
An eine Verkehrskontrolle können sich Maßnahmen des Polizeirechtes, des Ordnungswidrigkeitenrechtes und des Strafverfahrensrechtes anschließen (oder umgekehrt).
* Beim Nichtmitführen wird eine Kontrollaufforderung ausgestellt.
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