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Verkehrszeichen

Verkehrsschild, manchmal auf den ersten Blick absurd, aber in gewisser Weise doch auch logisch, wenn man die örtlichen Verhältnisse kennt. In jedem Fall ist hier Vorsicht angebracht!
Verkehrsschild, manchmal auf den ersten Blick absurd, aber in gewisser Weise doch auch logisch, wenn man die örtlichen Verhältnisse kennt. In jedem Fall ist hier Vorsicht angebracht!

Ein Verkehrszeichen (VZ) ist eine behördliche Anordnung, die von Verkehrsteilnehmern eigenverantwortlich beachtet werden muss. Verkehrszeichen sind elektronische Anlagen (Wechselverkehrszeichenanlagen, Lichtzeichenanlagen), Zeichen von Personen, Fahrbahnmarkierungen und vor allem Schilder. Ein Verkehrsschild ist ein Schild, das Verkehrszeichen zeigt. Verkehrszeichen müssen sichtbar (nicht verdeckt, verdreht) sein, um rechtlich wirksam zu werden, für Halte- und Parkverbotsschilder gelten herabgesetzte Kriterien.


Inhaltsverzeichnis

Regelungen in Deutschland

Die Verkehrszeichen werden in den §§ 39ff. Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Man unterscheidet:

  • § 40 Gefahrzeichen mahnen, sich auf eine Gefahr vorzubereiten.
  • § 41 Vorschriftszeichen enthalten Gebote und Verbote.
  • § 42 Richtzeichen geben Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs.
  • § 43 Verkehrseinrichtungen
  • Zusatzschilder ergänzen die Bedeutung anderer Verkehrszeichen.

Bei der Rangfolge der Verkehrszeichen gilt: Verkehrszeichen (Schilder, Fahrbahnbeschriftungen u. a.) gehen anderen Verkehrsregelungen (z. B. rechts vor links) vor; Regelungen durch Lichtzeichenanlagen gehen allen vorgenannten Zeichen vor und Zeichen von Verkehrsposten (Polizeivollzugsbeamte) gehen wiederum diesen Zeichen vor.

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) 1992 (Bundesanzeiger 1992, Nr. 66a) vom 19. März 1992 aufgeführt.

Die auf den Verkehrszeichen verwendete Schriftart ist nach DIN 1451-2 Linear-Antiqua.

Internationale Vereinheitlichung

Durch das Bestreben, den Verkehr auch unter der Beteiligung von Personen, die nicht der einzelsstaatlichen Verkehrszeichen kundig sind, möglichst sicher zu gestalten und den internationalen Verkehrsfluss zu erleichtern, haben sich im Wiener Übereinkommen über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen und -signale[1] vom 8. November 1968 und dem Zusatzabkommen zur Konvention über Verkehrszeichen und -signale vom 1. Mai unter anderem die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Deutsche Demokratische Republik auf eine teilweise Vereinheitlichung der Verkehrszeichen und -signale geeinigt. Die Einigung wurde in die deutsche Straßenverkehrsordnung von 16. November 1970 (BGBl. I S.1565) eingearbeitet. Unter anderem wurde das Halt-Zeichen, das durch Verordnung vom 13. Oktober 1938 (RGBl. Nr. 168 S. 1433) in die deutsche Straßenverkehrsordnung von 1937 eingefügt wurde, durch das Stoppschild abgelöst. Die Einführung des international vereinheitlichten Stoppschildes erfolgte in der DDR mit der StVO-DDR vom 26. Mai 1977 (Gbl. I, Nr.20, S.257).

Angestrebt ist, eine möglichst hohe Anzahl von Verkehrszeichen unter Wegfall von Beschriftungen durch Ideogramme und Piktogramme darzustellen. Dies verkürzt die Zeit des Erfassens und überwindet Sprachbarrieren seitens der Verkehrsteilnehmer.

Rechtsnatur

Wechsellichtzeichenanlagen werden als Allgemeinverfügungen bewertet. Mit Wechsellichtzeichenanlagen verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde (Wegepolizeibehörde) zur Regelung einer konkreten örtlichen Verkehrssituation sämtliche Verkehrsteilnehmer, an die sich die Zeichen richten, zu einem bestimmten Verhalten. Bei den übrigen Verkehrszeichen ist die rechtliche Einordnung umstritten. Die Rechtsprechung und ganz herrschende Lehre betrachtet sie ebenfalls als Allgemeinverfügungen (BVerwGE 27, 181, 183). Abweichend davon werden sie teilweise als Rechtsverordnungen eingestuft, da ihre Anordnungen (Verbot, Gebot) oder Warnungen (Gefahrzeichen) und Hinweise (Richtzeichen) anders als bei der Wechsellichtzeichenanlage auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen bezögen.

Ein neu aufgestelltes Verkehrszeichen erlangt für den Verkehrsteilnehmer Gültigkeit, wenn es aufgestellt wurde. Unerheblich ist, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt, sofern ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer es hätte zur Kenntnis nehmen können. Selbst wenn der einzelne Verkehrsteilnehmer das Verkehrzeichen nicht wahrnehmen konnte, gilt es gegenüber ihm mit seiner Aufstellung als bekanntgegeben (z. B. befindet sich eine Person im Urlaub, während zuhause ein Bautrupp ein bewegliches Halteverbotschild neben ihrem Kfz aufstellt).

Rechtsschutz gegen ein Verkehrszeichen

Legt man den Verkehrszeichen die Eigenschaft als Allgemeinverfügung zu Grunde, so sind auch widerrechtliche Verkehrszeichen wirksam und durch den Verkehrsteilnehmer zu beachten. Gegen das einzelne Verkehrszeichen oder -signal kann durch den durch das Verkehrszeichen oder -signal Beschwerten Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Würde man die Verkehrszeichen als Rechtsverordnungen einstufen, wären rechtswidrige Verkehrszeichen zwar von Anfang an nichtig. Der einzelne Verkehrsteilnehmer müsste aber erst eine polizeiliche Maßnahme infolge der Nichtbeachtung des für widerrechtlich gehaltenen Verkehrszeichens abwarten und im Rahmen einer Klage gegen die polizeiliche Maßnahme die Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens überprüfen lassen, es sei denn, das Verkehrszeichen befindet sich in einem Bundesland, in dem ein Normenkontrollantrag gegen Rechtsverordnungen statthaft ist (z. B. Bayern).


Häufung von Verkehrszeichen in Passau
Häufung von Verkehrszeichen in Passau

Schilderwald

Kritiker bemängeln, dass es unnötige Verkehrszeichen gebe, die nur die ohnehin geltenden Regeln wiedergeben[2], und dass der Verkehr ohne Verkehrszeichen besser und sicherer fließen könne[3]. Mit Schilderwald werden gehäuft auftretende, meist unnötige Verkehrsschilder bezeichnet, die ein durchschnittlieder Verkehrsteilnehmer nicht mehr alle erfassen kann. Von vielen wird angenommen, dass es in jedem Fall zu viele Verkehrszeichen gibt. Der ADAC schätzt, dass mindestens ein Drittel der Verkehrszeichen überflüssig sind. Aus diesem Grund gab es schon im Jahr 1997 die Aktion "(K)ein Schild in Selm" des ADAC in der Stadt Selm, bei der eine Woche lang 600 von 1100 Schildern verhüllt wurden. Nach der Aktion wurden 43 % der Verkehrsschilder in Selm abmontiert.[4] Tatsächlich gibt es in Deutschland etwa 600 verschiedene Verkehrszeichen, insgesamt mehr als 20 Millionen. Auf deutschen Straßen steht im Schnitt alle 28 m ein Verkehrszeichen. Da jedes Verkehrszeichen etwa 300 € kostet, hat der Schilderwald einen Wert von 6 Milliarden Euro, der unnötige Anteil 2 Milliarden.

Um den Schilderwald einzudämmen, wurde mit der StVO-Novelle von 1997 der § 45 Abs. 9 StVO neu geschaffen. Er erlaubt das Anordnen von Verkehrszeichen nur, wenn es aufgrund besonderer Umstände vor Ort zwingend geboten ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO nicht für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf ausreichen. Um dies festzustellen, muss die Unfallrate für die fragliche Strecke erhoben werden und mit der Unfallrate einer ähnlichen Strecke verglichen werden. Nur wenn das Risiko auf der fragliche Strecke erheblich höher ist, ist das Anordnen von Verkehrszeichen denkbar. Jedoch müssen die konkreten Ursachen der ermittelten Unfälle berücksichtigt werden. Zunächst sind bauliche Maßnahmen zu erwägen, um Verkehrssicherheitsdefiziten zu begegnen, bevor Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen.[5]

Einzelnachweise

  1. http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_741_10/index.html
  2. WISO vom 2004-08-30: Schilderwald in deutschen Städten - Rekordverdächtig: 32 Schilder auf 50 Meter Straße
  3. Aus Zeit Wissen von 2005-05: Gefahr ist gut
  4. http://www.adac.de/Tests/Mobilitaet_und_Reise/schilderwald/Schilderwildwuchs/default.asp?ComponentID=111517&SourcePageID=111162&TL=2
  5. Dietmar Kettler: § 45 IX StVO ─ ein übersehener Paragraf?, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), 2002, 57─65

Siehe auch

Commons
Commons: Verkehrszeichen in Deutschland – Bilder, Videos und Audiodateien
Commons
Commons: Verkehrszeichen in Österreich – Bilder, Videos und Audiodateien

Weblinks

Quelle:
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