Vermögensgegenstand ist ein vom HGB benutzter Begriff, der dort jedoch nicht definiert ist. Er ist daher mit Rückgriff auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Obwohl Einzelaspekte der Interpretation dieses Begriffs bis heute umstritten sind, so gibt es dahingehend Konsens, dass Vermögensgegenstände Güter sind, die
Vermögenswerte Vorteile stellen dabei (1) Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 90, 90a BGB [1]) sowie (2) Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (z. B. ungeschützte Erfindungen, Know-How), dar. Die Güter im Sinne von (2) müssen jedoch gegen nicht bilanzierungsfähige Hoffnungswerte abgegrenzt werden. Siehe dazu [b].
Greifbar ist ein Gut, das sich nicht so ins Allgemeine verflüchtigt, dass es nur als Steigerung des Goodwill des ganzen Unternehmens in Erscheinung tritt. Typisierend werden Sachen und Rechte als greifbar eingestuft. Ferner wird eine Übertragbarkeit gefordert, allerdings nicht im Sinne der Einzelveräußerbarkeit. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Vermögensgegenstand zusammen mit dem Betrieb übertragbar ist.
Ein Vermögensgegenstand muss der Höhe nach isolierbar sein, also selbständig bewertbar. In einem strengeren Sinne bedeutete das die exakte Bestimmung sowohl der Zugangs- wie auch Folgewerte. Nach einhelliger Meinung in der Literatur der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine griffweise Schätzung der Nutzungsdauer und der Folgewerte ausreichend.
Die Vermögensgegenstände umfassen damit im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
Vermögensgegenstände können unterteilt werden in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände. Auch immaterielle Vermögensgegenstände können physisch greifbar sein. Sie werden deshalb als immateriell betrachtet, weil ihre körperliche Komponente lediglich eine Trägerfunktion hat (z. B. die Software auf einer CD). Der körperlichen Komponente materieller Vermögensgegenstände kommt eine eigenständige Bedeutung zu (der zur Beschreibung bestimmte CD-Rohling).
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen gemäß § 248 Abs. 2 HGB nicht aktiviert werden.
Die Grundsätze der internationalen Rechnungslegung nach IAS / IFRS verwenden, anders als das HGB, nicht den Begriff des Vermögensgegenstands, sondern des Vermögenswerts. Die IAS / IFRS definieren im Framework (F.49a) einen Vermögensswert (Asset) wie folgt: Ein Vermögenswert ist eine
Zu den Vermögenswerten können nach IAS