Vermittlungsgutschein

Ein Vermittlungsgutschein ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.

Ein zentrales Ziel bei der Einführung des Vermittlungsgutscheins war die Stärkung des Wettbewerbs in der Arbeitsvermittlung.

Inhaltsverzeichnis

Anspruchsgrundlage

Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach sechs Wochen noch nicht vermittelt sind oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Er gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden. Der Arbeitssuchende darf bei dem betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Vermittler darf nicht bereits von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden sein. Der Arbeitssuchende muss einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben. Der Vermittler muss die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet haben und einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung haben.

Höhe der Vermittlungsprämie

Bis Ende 2004 betrug die Vermittlungsprämie je nach Dauer der Arbeitslosigkeit zwischen 1 500 Euro und 2 500 Euro, seit Anfang 2005 beträgt sie einheitlich 2 000 Euro. Auf diese Prämie muss der private Arbeitsvermittler jedoch die volle Umsatzsteuer abführen. Somit erhält der Arbeitsvermittler für Vermittlungen mit mindestens 6-monatiger Dauer maximal 1680,67 Euro.

Für die von der Agentur für Arbeit ausgestellten Gutscheine gilt: Die erste Rate i.H. von 1.000 EUR wird nach sechswöchiger Beschäftigung bezahlt; die zweite Rate nach sechsmonatiger Beschäftigung.

In der Regel verfahren die ARGEn nach dem gleichen Prinzip. Anders die sogenannten Optionskommunen. Die fühlen sich oft nicht an das Gutscheinmodell gebunden und haben daher teilweise eigene Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung ihrer ALG2-Empfänger kreiert. Da variieren sowohl der Zahlungsturnus als auch die Provisionshöhe.

Für die Auszahlung muss der Vermittler eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitsgebers nach den jeweiligen Fristen vorlegen. Eine Bestätigung des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.

Mehrfachbeauftragung

Der Gutscheininhaber darf nicht dazu verpflichtet werden, das Original seines Vermittlungsgutscheines einem Vermittler auszuhändigen, ohne weitere Vermittler einschalten zu können. Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Der Gesetzgeber überlässt es dem Arbeitslosen also ausdrücklich, mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jedem Vermittler nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheins auszuhändigen. Das Original des Gutscheins wird nur demjenigen Vermittler ausgehändigt, der zuerst erfolgreich eine Beschäftigung vermittelt hat. Unerfahrene Arbeitslose folgen entsprechenden Aufforderungen der Vermittler jedoch oft aus Unkenntnis.

Laufzeit des Modells

Der Vermittlungsgutschein war zunächst bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Niedrige Vermittlungszahlen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation ließen keine Aussage über den Erfolg der Maßnahme zu. So wurde der Versuch zunächst bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Danach sollte erneut überprüft werden, ob er die gewünschten Ergebnisse gebracht hat und die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zu den Erfolgen stehen. Im Jahr 2005 vermittelten Private Arbeitsvermittler über 56.000 Arbeitssuchende in ein Arbeitsverhältnis, die oft häufiger die Probezeit überstehen als von der Bundesanstalt vorgeschlagenen Bewerber. Derzeit tendieren einige Mitarbeiter verschiedener ARGEn dazu, unter Hinweis auf den angespannten Haushalt, ihren ALG2-Klienten den Gutschein ('Ermessensentscheidung' = Kann-Bestimmung bei ALG2) zu verweigern.

Am 15. September 2006 gaben die arbeitsmarktpolitischen Sprecher der Großen Koalition, Brauksiepe und Brandner, bekannt, dass das Gutscheinmodell vorerst bis 31. Dezember 2007 verlängert wird.


Entgegen allen Versprechungen der Bundesregierung im Frühjahr des Jahres 2007 eine endgültige Entscheidung über den Fortbestand des Vermittlungsgutscheins über das Jahresende 2007 hinaus ergab eine kleine Anfrage bei der Bundesregierung folgende Antwort:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/4886 16. Wahlperiode 29. 03. 2007 Seite 1, April 12, 2007, /

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,Klaus Ernst,Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/4682 – Vermittlungsgutscheine für Erwerbslose, die keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Menschen, die zwar erwerbslos sind, aber aus verschiedenen Gründen nicht arbeitslos gemeldet sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragen, bewerben sich auf eigene Faust und versuchen dabei auch private Vermittler zu nutzen. Die Betreffenden wollen nach eigener Aussage der stigmatisierenden Beantragungs- und Leistungsgewährungspraxis aus dem Wege gehen. Um einen Vermittlungsgutschein zu erhalten, müssten sie aber erst sechsWochen lang als erwerbslos gemeldet sein und bei vorliegender Bedürftigkeit Leistungen beziehen. Vorgeschlagen wird von den Betreffenden, auch ohne einen Leistungsbezug und ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit die Möglichkeit zu haben, einen Vermittlungsgutschein zu erhalten und somit schnell eine Arbeit aufnehmen zu können. 1. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorschlag? 2. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung bezüglich der Umsetzung dieses Vorschlages? 3. Gedenkt die Bundesregierung prinzipiell die Regelung zum Bezug von Vermittlungsgutscheinen auch über das Jahr 2007 hinaus zu verlängern?

Antwort auf die Fragen Nr. 1, 2 und 3: Der Vermittlungsgutschein nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist ein bis zum 31. Dezember 2007 befristetes arbeitsmarktpolitisches Instrument. Er bietet arbeitslosen Arbeitnehmern die Möglichkeit, im Rahmen der Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz auf Kosten der Agentur für Arbeit auch private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung zu beauftragen. Den Vermittlungsgutschein erhalten Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und innerhalb der letzten drei Monate mindestens sechsWochen arbeitslos sind. Die Beschränkung des Zugangs zum Vermittlungsgutschein auf Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld und Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsbzw. Strukturanpassungsmaßnahmen stellt sicher, dass den Mehrausgaben für den Vermittlungsgutschein auch Einsparungen bei den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen. Im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel muss der Gesetzgeber darauf bedacht sein, keine unkalkulierbaren Ausgaben entstehen zu lassen, die den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit überfordern und damit letztlich nicht mehr finanzierbar sein würden. Im Rahmen der Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde festgestellt, dass die neuen vermittlungsnahen Dienstleistungen, zu denen auch der Vermittlungsgutschein zählt, dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium innovative Elemente hinzufügen. Die Empfehlungen aus der Evaluation werden in die Überlegungen zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart wurde, einfließen. In diesem Zusammenhang wird auch über die Zukunft des Vermittlungsgutscheins entschieden.


Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604886.pdf

06.07.2007

Am 22.06.07 fand in Berlin ein Fachgespräch zur Weiterentwicklung des VGS statt. Hierzu hatten Herr Brandner (SPD) und Dr.Brauksiepe (CDU/CSU), beide MdB, eingeladen. Am Gespräch haben neben diesen Herren auch die jeweiligen Referenten, Herr Stefan Müller (CDU/CSU Obmann im Ausschuss AuS), Herr Dr. Schütt (BA) , Frau Peiniger (BPV),Herr Lüngen (BVVA e.V.) und Rainer Wenzel (BVVA e.V.) teilgenommen. Im Ergebnis ist zu berichten , dass beide MdB sich zur Weiterführung des VGS positiv geäußert haben, so dass wir davon ausgehen können, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der VGS weitergeführt wird, als relativ hoch einzuschätzen ist. Lediglich was die weitere Ausgestaltung des VGS betrifft, gibt es unterschiedliche Vorstellungen in Politik, Verwaltung und Verbänden.

Wünschenswert wären u.a.folgende Ausgestaltungsänderungen:

1. Dauerhafte Einführung des Vermittlungsgutscheins - ohne jährliche Befristung -

2. Wegfall der 6- wöchigen Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit. Arbeitssuchende

  sollten schon vor Eintritt der Arbeitslosigeit einen Vermittlungsgutschein erhalten können.

3. Rechtsanspruch auf den Vermittlungsguschein für SGB II Empfänger (Hartz IV)

4. Einrichtung einer zentralen Abrechnungsstelle bei der Bundesagentur für Arbeit

Inanspruchnahme

Die Zahl der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine ist im Zeitverlauf angestiegen. Im Jahr 2004 wurden 714 000 Gutscheine ausgegeben (man bedenke, dass ein Arbeitssuchender bis zu 4 Gutscheine im Jahr erhalten kann. Dies verfälscht die Anzahl der ausgegebenen 714 000 Gutscheine erheblich !), davon wurden 54 000 eingelöst (2005: ca. 56 000) Zwischen 90 Prozent und 95 Prozent der bis Ende 2004 eingelösten Vermittlungsgutscheine bezogen sich auf unbefristete Beschäftigungsverhältnisse im Inland der Bundesrepublik Deutschland.

Seit neuestem,(Februar 2007)darf auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auch in das EU-Ausland vermittelt werden. Der Vermittlungsgutschein ist von der Bundesagentur für Arbeit also auch bei einer Auslandsvermittlung auszuzahlen.

Missbrauch

Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte im Jahr 2003 das Vermittlungsgutscheinverfahren geprüft. Seinerzeit wurden in knapp einem Drittel der Fälle Anhaltspunkte oder Nachweise für Missbrauch oder Mitnahmeeffekte gefunden. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen für den Vermittlungsgutschein verändert, um Missbrauch und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Vor allem hat er die Auszahlung der ersten Rate für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung verschoben. Vor der Änderung wurde die erste Rate für den privaten Vermittler bereits nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2005 wird diese erste Rate in Höhe von 1000,- Euro erst gezahlt, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis sechs Wochen Bestand hatte.

Der BRH hat in diesem Jahr eine so genannte Kontrollprüfung durchgeführt. Dabei hat er festgestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen erfolgreich waren. Anhaltspunkte oder Nachweise für einen Missbrauch von Vermittlungsgutscheinen lagen im Jahr 2005 nur noch in sieben Prozent der Fälle vor. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Missbrauchsquote noch geringer, weil der Bundesrechnungshof zum Teil auch Mitnahmefälle als Missbrauchsfälle gezählt hat. Im Jahr 2006 ist nach Einschätzung der BA ein weiterer Rückgang des Missbrauchs zu erwarten.

Eigene Vermittlungsbemühungen der BA

Unabhängig von den Aktivitäten privater Vermittler betreibt die Bundesagentur weiterhin ihre eigenen Vermittlungsbemühungen. Da aber der Bundesagentur für Arbeit nur begrenzt offene Stellen gemeldet werden bleiben eigene Bemühungen und die Einschaltung der privaten Arbeitsvermittler unerlässlich.

Studie WZB

"In den seit 2003 neu aufgebauten Kundenzentren hat sich der Service für Arbeitslose und Arbeitgeber deutlich verbessert. Zu wenig wird jedoch für Arbeitssuchende mit den größten Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt (Betreuungskunden) getan. Die neuen Instrumente der Arbeitsvermittlung unter Einschaltung Dritter haben sich bis auf den Vermittlungsgutschein in der Praxis nicht bewährt. Nur beim Vermittlungsgutschein gelang es privaten Anbietern besser als den Arbeitsagenturen, Arbeitssuchende in Jobs zu bringen. Die Teilnehmer der anderen Instrumente - Beauftragung privater Dienstleister mit der Vermittlung, Personal-Service-Agenturen (PSA), Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen - hatten sogar eine geringere Wahrscheinlichkeit, in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert zu werden als andere Arbeitslose. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie „Neuausrichtung der Vermittlungsprozesse“, die das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) und das Institut für angewandte Sozialwissenschaft (infas) vorgelegt haben. Die Studie empfiehlt die Abschaffung der PSA und schlägt für die anderen Instrumente Nachbesserungen vor." (PM)

Weblinks

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