Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, auch als Reichstagsbrandverordnung bezeichnet, setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und war ein wichtiger Meilenstein bei der „Machtergreifung“ Hitlers und der Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Anlass war der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor.
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Die weitreichende Regelung wurde unter dem euphemistischen Titel „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ als Notverordnung von Paul von Hindenburg nach Artikel 48 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung erlassen. Der Eingangssatz lautete: Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:.
Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Die Reichstagsbrandverordnung bot die gesetzliche Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im national-sozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.
Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht, in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische Reservatrechte in Gänze zur Disposition stellte.
Die Verordnung ist unterschrieben von Hindenburg, Hitler, Frick und Dr. Gürtner. Das scheinlegale Gesetz ebnete den Weg der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur.
Gleich vielen anderen Ideen konnte Hitler auch diese juristische Grundlage seiner diktatorischen Macht von Anderen übernehmen und brauchte sie, fertig vorbereitet, nur in die Tat umzusetzen. Eine Verordnung genau dieser Zielsetzung hatte Hitlers Vorgänger im Amt, Reichskanzler Schleicher, in Aussicht gestellt in seiner Rundfunkrede vom 15. Dezember 1932 (Regierungsprogramm). Sie enthielt folgenden Abschnitt:
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes[1] wurde am 4. Februar 1933 erlassen. Der Zweck, dem sie dienen sollte, ist in der Verordnung nicht genannt.
Seine (gewiss unbeabsichtigte, aber entscheidend wirksame) Hilfe zur Machtergreifung Hitlers bewahrte den Helfer nicht davor, beim so genannten Röhm-Putsch zugleich mit vielen anderen Gegnern Hitlers ermordet zu werden.
Bereits 1941 bezeichnete Ernst Fraenkel in seinem Buch „Der Doppelstaat“ die Reichstagsbrandverordnung als die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“, da sie anstelle der sistierten Verfassung zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Regimes wurde. Sie begründete gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand und damit jene unkontrollierte Machtfülle, mit der alle späteren staatlichen Maßnahmen eine scheinbare Legitimation erhielten.
Grundsätzlich ist diese Notverordnung genauso als legaler Rechtsakt des Reichspräsidenten zu werten, wie jede andere Notverordnung zuvor. Sie wurde jedoch -anders als bisher- materiell derart gebeugt, also in einer Form interpretiert und umgesetzt, dass sie ihrem Wesen nach illegal war.
Nach dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung waren bei der Anordnung und Umsetzung von Notverordnungen drei Grundsätze zu beachten:
Ob die Anwendung der Verordnung vom 28. Februar 1933 diesen Auflagen zur Gänze oder nur teilweise entsprach ist strittig, letztendlich aber unbedeutend, da im Hinblick auf die Legalität alle Auflagen zu erfüllen waren:
Damit konnten die Nationalsozialisten ihrer Herrschaft eine scheinbare Legalität verleihen.
Die Legende von der „Legalität“ der nationalsozialistischen Handlungen wurde allerdings in der Stabilisierungsphase des Regimes so glaubhaft verbreitet, dass sie bis heute nachwirkt. Genau wie die Machtergreifung und teils sogar das Ermächtigungsgesetz, steht auch die Reichstagsbrandverordnung im Ruf „legal“ gewesen zu sein.
Die Verordnung wurde zunächst nur im Kampf gegen die Kommunisten als Legitimation verwendet, ganz so, wie es ihr Wortlaut suggerierte. Die Annullierung der 81 von der KPD bei den Reichstagswahlen vom 5. März 1933 errungenen Sitze – bereits am 8. März – soll mit Hilfe dieser Verordnung erfolgt sein. Allerdings wurde ihr Wirkungsbereich im Rahmen der Volksgemeinschaftslehre der Nationalsozialisten bald erweitert. Diese „erweiterte Interpretation“ wurde damit begründet, dass letztlich praktisch alle politischen Entwicklungen, die nicht im Sinne des Nationalsozialismus waren, auf die Agitation der Kommunisten zurückgehen würden. Dadurch konnten mit Berufung auf den Text der Verordnung plötzlich alle politischen Gruppen bekämpft werden, die das Regime ins Visier nehmen wollte. Auch solche Gruppen, die im schärfsten Widerstand zu den Kommunisten standen, wie katholische Jugendgruppierungen, fielen darunter. Es wurde argumentiert, dass Tätigkeiten, die die „nationalsozialistische Volksgemeinschaft“ durch partikularistische Tendenzen in irgendeiner Form schwächten, im Umkehrschluss die kommunistische Gefahr stärkten – und somit wieder unter die Notverordnung fielen.
In der zweiten Stufe der „erweiterten Interpretation“ wurden dann alle Handlungen und Tätigkeiten Einzelner und Gruppen als irgendwie politisch definiert, da es nach nationalsozialistischem Verständnis keinen unpolitischen Bereich in der Volksgemeinschaft geben konnte. Dies bedeutete, dass fortan de facto alles und jeder unter den Geltungsbereich der Verordnung fielen, und somit praktisch aller Grundrechte verlustig ging, wenn das Regime das wünschte.
| Wikisource: Reichstagsbrandverordnung – Quellentexte |
Adelung-1793: Verordnung, die · Staat (2), der · Staat (1), der · Volk, das · Schutz, der
Brockhaus-1809: Das Backs-Volk
Brockhaus-1911: Verordnung · Staat · Unbefahren Volk · Befahren Volk · Völk [2] · Völk · Hendel-Schütz · Händel-Schütz · Schutz · Schütz [2] · Schütz
DamenConvLex-1834: Händel-Schütz
Goetzinger-1885: Fahrendes Volk
Herder-1854: Staat · Volk · Schütz [1] · Händel-Schütz · Schütz [2] · Schütz [3]
Kirchner-Michaelis-1907: Staat
Meyers-1905: Verordnung · Trennung von Staat und Kirche · Freie Kirche im freien Staat · Römischer Staat · Staat · Kaviar für das Volk · Befahren Volk · An Mein Volk · Deutsches Volk · Volk · Völk · Schutz- und Trutzbündnis · Schütz · Hendel-Schütz · Händel-Schütz · Elektrochemischer Schutz · Schutz · Otto der Schütz · In Schutz nehmen
Pataky-1898: Schütz, Frl. Elisabeth · Schütz, Joh. Henriette Rosine · Schütz, E. · Händel-Schütz, Rosine · Schütz, Charlotte
Pierer-1857: Verordnung · Vereinigter Staat der Ionischen Inseln · Staat [2] · Christlicher Staat · Staat [1] · Unbefahren Volk · Völk · Volk · Befahren Volk · Halbbefahren Volk · Alles für, nichts durch das Volk · Altgebacken Volk · Schutz · Schutz- u. Trutzbündniß · Schütz-Pflummern von Hohenstein · Schütz · Schütz von Holzhausen