Verstoßung

Der Ausdruck Verstoßung bezeichnet das Sich Lossagen und die Entlassung der Ehefrau von der Seite des Mannes. Die Verstoßung war von den Kulturen des Alten Orient über das Römische Recht bis ins Mittelalter hinein eine Praxis der Ehescheidung.

Inhaltsverzeichnis

Verstoßung im Judentum

siehe: Deuteronomium 21,1-4 Das Judentum kennt darüber hinaus die Verstoßung des Sohnes (Deuteronomium 21,16-21). In Judentum ist die Verstoßung spätestens seit rabbinischer Zeit (1. Jahrhundert) nicht mehr in Gebrauch (Deuteronomium 21,1-4).

Verstoßung im Christentum

Das Christentum fand im römischen wie im germanischen Recht die Praxis der Verstoßung vor und suchte dagegen vorzugehen.

Gleichwohl verstieß 771 Karl der Große seine Gattin Desiderata auf Betreiben des Papstes und schickte sie an ihren langobardischen Hof zurück.

Verstoßung im Islam

Die Verstoßung (arabisch: tallaq) ist eine im islamischen Recht allein vom Mann auszusprechende Scheidungserklärung gegenüber seiner Frau mit sofortiger Wirkung; möglich ist sie nach allen vier sunnitischen und der schiitischen (imamitischen) Rechtsschule. Durch Verordnungen wurde sie in einigen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert abgemildert. Nur in Tunesien und der Türkei ist sie de facto abgeschafft.

Die Verstoßung ist aber nach dem Koran, der Überlieferung (hadith) und einhelliger Meinung der Rechtsgelehrten (faqihs) eine allein dem Ehemann obliegende Entscheidung, er bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung und muss nach klassischer Lehre nicht einmal seine Frau in Kenntnis setzen. Nach Rechtslage vieler islamischer Ländern wird die Verstoßung aber erst nach ein oder zwei Versöhnungsversuchen rechtskräftig; der Koran empfiehlt dies in Sure 4, 35. In Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien muss ein Gericht die Verstoßung bestätigen und die Ehefrau muss über der Verstoßung informiert werden.

Ob eine im Scherz oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgesprochenen Verstoßung rechtskräftig ist, ist unter den Rechtschulen umstritten. Gehörlose Ehemänner können die Verstoßung auch durch Gesten oder Gebärdensprache mitteilen.

Widerrufliche und unwiderrufliche Verstoßung

Das Islamische Recht unterscheidet zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Verstoßung. Widerruflich ist sie nach ein- oder zweimaliger Wiederholung der Verstoßungsformel, unwiderruflich nach der dritten.

Eine widerrufliche Scheidung begründet einen Wartezustand für die Frau, da der Ehemann sie innerhalb von drei Monaten wieder zurückholen kann. Die widerrufliche Verstoßung ist deshalb als Drohung oder Erziehungsmaßnahme zu verstehen.

Der Ehemann kann nach einer Scheidung seine Frau nicht gleich wieder heiraten, sie muss zuvor erst einen anderen Mann (muhallil) geheiratet haben.


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