Der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) sollte den EG-Vertrag und den EU-Vertrag ablösen und der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben. Da nicht alle Mitgliedsstaaten den Vertrag ratifizierten, erlangt er keine Rechtskraft.
Der Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags wurde 2003 von einem Europäischen Konvent erarbeitet und am 29. Oktober 2004 feierlich in Rom unterzeichnet. Er sollte ursprünglich am 1. November 2006 in Kraft treten. Zuvor war aber seine Ratifikation in allen - seinerzeit - 25 Mitgliedsstaaten notwendig, entweder durch die dafür zuständigen nationalen Parlamente oder in Volksabstimmungen. Dieser Prozess erlitt durch die Ablehnung der EU-Verfassung bei Volksabstimmungen in Frankreich am 29. Mai 2005 und in den Niederlanden am 1. Juni 2005 einen schweren Rückschlag.
Die danach ausgerufene Reflexionsphase endete mit dem Beschluss des Europäischen Rats vom 21./22. Juni 2007, der vorsieht, die eingangs genannten EU-Verträge zu ändern statt durch einen EU-Verfassungsvertrag zu ersetzen. Mit einem EU-Reformvertrag, der ohne Volksabstimmungen ratifiziert werden kann, soll ein Großteil der Inhalte des Verfassungsvertrages in die grundlegenden Verträge eingearbeitet werden (siehe #Reformvertrag statt Verfassungsvertrag).
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa gliedert sich in eine Präambel, vier Teile des Vertrages und Protokolle.
Präambel Die Präambel nimmt, „in der Gewissheit, dass die Völker Europas […] entschlossen sind, […] immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten“, Bezug auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“. Sie enthält, entgegen vor allem von Polen, Italien und Irland sowie christlich orientierter Parteien vorgelegter Forderungen, keinen expliziten Gottesbezug.
Teil I: Grundsätze Der erste Teil der Verfassung regelt Grundsätze der Europäischen Union. Er beinhaltet die Definition und die Ziele der Union, ihre Zuständigkeit, die politischen Organe und die Grundsätze ihrer Finanzierung. Der Teil I der Verfassung ist jedoch aus sich heraus nicht abschließend und muss jeweils mit den anderen Teilen der Verfassung in eine Gesamtschau gebracht werden. Der Vertrag über die Verfassung legt in Teil I auch neben der offiziellen Flagge der Union (zwölf goldene Sterne auf blauem Hintergrund) und der Europahymne („Ode an die Freude“ von Ludwig van Beethoven) auch das Motto der EU fest: In Vielfalt geeint.
Teil II: Charta der Grundrechte Im zweiten Teil werden die Grundrechte für die Europäische Union erstmals ausdrücklich normiert. Die Charta der Grundrechte wurde 1999 bis 2000 von einem ersten Konvent unter Leitung von Roman Herzog erarbeitet und nun in das Europäische Vertragswerk integriert. Die Charta orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere die Grundrechtsschranken leiten sich teilweise aus dieser ab.
Teil III: Die einzelnen Politikbereiche Der dritte Teil des Verfassungsvertrages ist der umfangreichste. Die hier festgelegten Regeln wurden aus dem EG-Vertrag übernommen. Der Konvent hat die bestehenden Paragraphen redaktionell angepasst und neu strukturiert, um den Text verständlicher zu machen. Dieser Teil regelt vor allem die Abläufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsätze. Insofern ist der Teil III vor allem rechtlich entscheidend.
Teil IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen Teil IV des Verfassungsvertrages regelt vor allem Übergangs- und Schlussbestimmungen - wie das Verfahren bei künftigen Verfassungsänderungen.
Anhang: Protokolle Die der Verfassung angehängten Protokolle sind ausdrücklich Teil der Verfassung. Sie enthalten u. a. wichtige Regelungen zur Sicherung der Subsidiarität wie Klage- und Einspruchsrechte der nationalen Parlamente oder Machtfragen wie die Stimmenverteilung in Rat und Parlament. Die Regelungen zur Europäischen Atomgemeinschaft werden ebenfalls in einem Protokoll fortgeführt.
Übersichtsartikel: Politische Grundlagen der Europäischen Union
Die Europäische Union bezieht ihre Legitimation aus den Europäischen Bürgern und den Mitgliedstaaten (Art. I-1 VVE). Dies spiegelt sich im Nebeneinander der Gesetzgebungsorgane Parlament und Rat wider. Die Kommission ist in diesem „institutionellen Dreieck“ die supranationale europäische Komponente.
„Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus“. Dies entspricht zwar nicht der reinen Lehre vom Gewaltenteilungsprinzip, denn der Ministerrat besteht aus Delegationen der nationalen Exekutiven, fügt sich aber in das Prinzip der Checks and Balances ein. Die Kompetenzen des EU-Parlamentes werden durch den Verfassungsentwurf auf breiter Basis gegenüber dem geltenden Rechtszustand ausgeweitet. So gilt der oben genannte Grundsatz der Mitbestimmung in 92 statt bisher 35 Politikfeldern, in den restlichen hat weiterhin der Rat die Letztentscheidung. Auch der Agrarsektor (46 % des Etats, Kommissarin Mariann Fischer Boel) unterliegt nun der Budgethoheit des EU-Parlaments.
Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EU-Parlaments überlässt die Verfassung wie beim Rotationsprinzip der Kommission wieder dem Europäischen Rat; sie spricht etwas nebulös von einer „degressiv proportionalen“ Vertretung der Bürger, allerdings darf es insgesamt nicht mehr als 750 Abgeordnete geben. Diese flexibel auslegbare Formulierung macht politische Auseinandersetzungen im Europäischen Rat vorhersehbar. Bis zur Europawahl 2009 gilt allerdings noch die heutige Zusammensetzung, vorübergehend möglicherweise auch mit mehr als 750 Deputierten. Die Abstimmungsmodi werden beibehalten; regelmäßig wird mit einfacher Mehrheit (z.B. Gesetzgebung, Bestätigung des Kommissionspräsidenten), ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit (z.B. Misstrauensantrag) entschieden.
Der Europäische Rat (ER) legt die „Impulse“ und „politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Europäischen Union fest, wobei er allerdings „nicht gesetzgeberisch tätig wird“. Ersteres war, ebenso wie der Grundsatz der Einstimmigkeit, schon bisher der Fall. Neu im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist, dass der ER nicht mehr in die Gesetzgebung eingreifen darf, seine Aufgaben sind vielmehr Veränderungen an der Konstruktion der EU selber und grundlegende Entscheidungen wie etwa neue Mitgliedschaften oder die Übertragung weiterer Aufgaben an die EU. Außerdem schlägt der ER den Kommissionspräsidenten vor. Der Europäische Rat setzt sich aus den Regierungschefs der einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. ihren Vertretern zusammen.
Neu eingerichtet werden sollen die Ämter „Präsident des Europäischen Rates“ sowie „Außenminister der Union“; ersterer wird mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit gewählt, letzterer ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit auf 5 Jahre.
Statt des Vorsitzenden soll in Zukunft der hauptamtliche Präsident mit einer Amtszeit von zweieinhalb Jahren eine leistungsfähige und kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewährleisten und deren Treffen im ER vorbereiten.
Besonders in der Außenpolitik gab es häufig mangelnde Abstimmung zwischen den Regierungschefs untereinander, weil diese häufig eigenmächtige Entscheidungen trafen, ohne ihre Partner wenigstens zu informieren. Noch unübersichtlicher wird die Situation durch die Tatsache, dass allein innerhalb der EU bisher drei Ämter mit Kompetenzen und Rederecht in der Außenpolitik parallel existieren: der Außenbeauftragte der Regierungschefs (Javier Solana), die Außenkommissarin (Benita Ferrero-Waldner) und der jeweilige Ratsvorsitzende.
Nicht zuletzt sollen Präsident und Außenminister der EU ein Gesicht geben. Bei einem internationalen Konflikt etwa soll vor Medien und Bürgern demonstriert werden, dass die EU als Ganzes handelt.
Weder der ER noch der Präsident dürfen also in die Tagespolitik und in die Gesetzgebung eingreifen, dies ist allein Aufgabe von Kommission (Initiativrecht) sowie Rat und Parlament (Zustimmung). So ist abzusehen, dass Konflikte zwischen dem Präsidenten (hinter dem ja immerhin alle Regierungschefs Europas stehen) und dem Kommissionspräsidenten „nicht zu vermeiden“ sein werden. Die Vermittlerrolle dürfte dann dem Außenminister zufallen, der zwischen den Stühlen sitzt: Einerseits ist er Beauftragter des ER (wie der Präsident), andererseits untersteht er als Kommissar dem Kommissionspräsidenten.
Der Rat der Europäischen Union (Rat) besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedsstaaten, die für das jeweils aktuelle Thema, für das der Rat zusammentritt, zuständig sind. Daher auch der inoffizielle Name „Ministerrat“. Hauptaufgabe des Rates ist die 'Gesetzgebung' zusammen mit dem Parlament. Im Gegensatz zum ER entscheidet der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit, ein Vetorecht für jedes Land ist die Ausnahme. Die Verfassung reduziert die Anzahl der Politikfelder, in denen diese Ausnahme greift, von 84 auf 47, und hebt die Politikfelder mit Mehrheitsentscheidungen von 137 auf 177 an. Weiterhin einstimmig entschieden werden unter anderem alle Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der Steuern.
Eine gravierende Änderung betrifft die Definition der 'qualifizierten Mehrheit'. Nach dem Vertrag von Nizza muss eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der Staaten getragen werden, die gleichzeitig 72 % der Ratsstimmen und 62 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. Nach dem Verfassungsentwurf ist die sog. doppelte Mehrheit erreicht, „sofern 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.“
Wurde die Zahl der Hürden im Vertrag von Nizza auf drei erhöht, so wären es nach dem Verfassungsentwurf nur noch zwei Hürden: die Anzahl der Staaten und die Bevölkerung. Aus der dreifachen Mehrheit wird eine doppelte – was zwei Folgen hat: Zum einen werden Entscheidungen generell erleichtert, indem die Sperrminorität heraufgesetzt wird, zum anderen verschiebt sich die Macht weg von den Mittelstaaten hin zu den Großen und zu den Zwergstaaten. Denn die gewichtete Stimmenzahl entfällt als Kriterium völlig. Verlierer dieser Neuregelung sind die Staaten in der Größenordnung von Österreich bis Spanien. Besonders stark sind die Machteinbußen für Spanien und Polen, die durch den Vertrag von Nizza ein überproportional großes Gewicht hatten. Eine Folge des Inkrafttreten des Verfassungsentwurfs wäre, dass diese beiden mittelgroßen Länder viel schwieriger eine Blockade organisieren können, während etliche andere ihre Trumpfkarte behalten – die ganz Kleinen ihre Stimme als Land, die Großen ihr Gewicht durch ihre Bevölkerung. Während heute nur 28% der Stimmen für eine Blockade nötig sind (Spanien und Polen besitzen addiert fast 17%), sind es in Zukunft entweder 13 Länder oder Länder mit einer addierten Bevölkerung von 225 Mio. (In Spanien und Polen leben zusammen nur 78 Mio.)
Das Reformmodell begünstigt also „nicht nur die Großen, sondern auch die ganz Kleinen“ – und schwächt dafür Staaten mit mittlerer Einwohnerzahl. Außerdem spiegelt die zweifache Mehrheit den „Doppelcharakter“ (Joschka Fischer) der EU auf verständliche Weise wider: Eine Union aus Völkern und aus Staaten. Die Neudefinition der Mehrheit im Rat wurde während der Regierungskonferenz zu einem der beiden zentralen Streitpunkte.
Die Kommission „übt Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus“, wie das bisher schon der Fall war. Außer in Ausnahmefällen „kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.“ Diese Ausnahmen vom alleinigen Initiativrecht werden mit der Verfassung beschnitten, die Kommission wird also gestärkt.
Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. Nach der Europawahl schlägt der ER einen Kommissionspräsidenten vor. Nach der Bestätigung durch das Parlament ernennt dieser seine Kommissare nach Vorschlägen aus den Mitgliedsstaaten. Danach muss die gesamte Kommission erneut vom Parlament bestätigt werden. Der Kommissionspräsident kann jeden einzelnen Kommissar absetzen, das Parlament durch einen Misstrauensantrag jedoch nur die komplette Kommission.
Die Kommission wird verkleinert. Nach einem Rotationsprinzip gibt es ab 2014 jeweils aus Zweidritteln der voraussichtlich 27 Mitgliedstaaten je einen Kommissar. Bis dahin gibt es je einen Kommissar aus jedem Mitgliedstaat. Schon in Nizza einigten sich die Regierungschefs darauf, dass nicht mehr jedes Land immer einen Kommissar stellen darf, sobald die EU mehr als 25 Mitglieder hat.
Wie genau das Rotationsprinzip funktionieren soll, überlässt die Verfassung, genau wie die Konferenz in Nizza, dem ER. Im Verfassungsentwurf sind aber die Grundsätze der Rotation weitgehend festgeschrieben: Die Mitgliedstaaten werden bei der Wahl der Kommissare „vollkommen gleich behandelt“, doch „ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.”
Dieser Satz kann so ausgelegt werden, dass immer ein Gleichgewicht von großen und kleinen, nördlichen und südlichen, reichen und armen Herkunftsländern gegeben sein muss.
Insbesondere die kleineren Staaten standen dem Prinzip einer verkleinerten Kommission sehr kritisch gegenüber. Dieser Punkt wurde auf der Regierungskonferenz zum zweiten großen Konflikt.
Ein 'Kompetenzkatalog' versucht die Zuständigkeiten der Union systematischer darzustellen. Man unterscheidet hiernach zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten.
So sind Handelspolitik und Zollunion ausschließlich Unionsangelegenheit, hier darf nur die EU Gesetze erlassen; für Binnenmarkt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz gilt die geteilte Zuständigkeit, das heißt, dass die Mitgliedsstaaten Gesetze erlassen können, „soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausübt“. De facto kann die EU also in all den genannten Bereichen entscheiden.
„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die schon im Maastrichter Vertrag manifestiert wurden. Subsidiarität heißt, dass die Union nur tätig wird, sofern „die Ziele […] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern […] auf Unionsebene besser erreicht werden können.” Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedsstaaten übernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland Gemeinden, Bundesländer und der Bund) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon. Was „ausreichend“ im Einzelfall bedeutet, entscheidet der EuGH.
Konkret festgelegt sind die Änderungen im „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. Zur Sicherung der Subsidiarität werden vor allem die 'Rechte der nationalen Parlamente „gestärkt“':
Innerhalb von sechs Wochen nach dem die Kommission ein Gesetz auf den Weg bringt, können die nationalen Parlamente begründen, warum dieses Gesetz gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt; bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission den Vorschlag überprüfen. Gebunden ist die Kommission allerdings nicht, sie muss ihre Entscheidung nur begründen.
Der einzige Weg, ein Gesetz zu stoppen, bleibt damit wie bisher eine Klage vor dem EuGH. Die Mitgliedsländer und der Ausschuss der Regionen können hier Klage erheben, die Nationalparlamente müssen ihre eigene Regierung dazu bewegen, in ihrem Namen zu klagen und können in bestimmten Fällen nun selbst vor den EuGH ziehen.
Parallel dazu legt die Verfassung jedoch das Verfahren des 'Unionszwangs' fest. Sollte sich ein Mitgliedsland dahin entwickeln, dass seine Politik mit den grundlegenden Zielen und Werten der Union unvereinbar ist, so können die Stimmrechte dieses Mitgliedstaats suspendiert werden.
Eine „verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Nach dem Vorbild des Schengener Abkommens und des Euro erlaubt die Verfassung somit weiterhin eine ungleichzeitige Verwirklichung der europäischen Integration durch mehrere Geschwindigkeiten innerhalb des einheitlichen Rechts- und Verfassungsrahmens der EU. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten setzen die EU-Institutionen europäisches Recht, das ebenso wie der Euro nicht in allen Mitgliedstaaten gilt. Der Verfassungsvertrag führt zudem eine neue ungleichzeitige Sonderform der verstärkten Zusammenarbeit in der Verteidigungspolitik unter der Bezeichnung „strukturierte Zusammenarbeit“ ein.
Die europäische Kommission kann nach Artikel I-47 Absatz 4 des Verfassungsentwurfs von den Unionsbürgern aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung sind eine Million Unterschriften (aus einer noch durch europäisches Gesetz festzulegenden Zahl von Ländern).
Die europäische Verfassung stieß bei verschiedenen politischen Richtungen, und insbesondere in der Bevölkerung einiger Mitgliedsländer zunehmend auf Kritik. Die Kritik ist sehr vielschichtig und geht über den Inhalt über die Legitimation bis hin zum Titel.
Kritiker der europäischen Verfassung streichen die Länge und Komplexität der Verfassung im Vergleich zu existierenden und bewährten nationalen Verfassungen heraus. Verglichen z. B. mit der 4.600 Worte langen US-amerikanischen Verfassung sind die 160.000 Worte der europäischen Verfassung inklusive ihrer Deklarationen und Protokolle sehr lang. Außerdem ist das ganze so unverständlich geschrieben, dass es sogar Bücher braucht, die hier Heilung versprechen [1][2].
Befürworter finden wiederum, dass der neue Text weniger lang ist als die bisherigen Verträge, die er ersetzt.
Am Konvent wird kritisiert, dass seine Mitglieder nicht gewählt oder bestätigt werden konnten, wie sonst bei Legislativen demokratischer Staaten üblich. Der Konvent habe nur Scheintransparenz. Trotz öffentlicher Plenumssitzungen wären Entscheidungen nicht öffentlich getroffen und die vorausgegangenen Präsidiumsberatungen nicht protokolliert worden. Der luxemburgische Premier Jean-Claude Juncker (Präsident des Rats der Europäischen Union während des ersten Halbjahres 2005) sagte dazu: „Der Konvent ist angekündigt worden als die große Demokratie-Show. Ich habe noch keine dunklere Dunkelkammer gesehen als den Konvent.“[3]
Der ungleiche Zeitpunkt der Referenden und Parlamentsratifizierungen ermögliche es, die Ratifizierungen zum jeweils vermuteten günstigsten Zeitpunkt durchzuführen. Dies führe zur Manipulation der Referendumsergebnisse zu Gunsten der Verfassungsbefürworter. Auch solle durch vorangegangene Entscheidungen Druck auf einzelne Parlamente ausgeübt werden. Beispiele seien das frühe Referendum in Spanien nach entsprechend günstigen Umfragen und der Versuch, dem französischen Referendum durch das deutsche Beispiel rechtzeitig den „nötigen Schub“ zu geben.
Die schnelle Ratifizierung ohne Volksbefragung in Deutschland solle die Formierung von Verfassungskritikern und eine ernsthafte - weil nicht folgenlose - Diskussion verhindern.
Weithin wird die ungleiche finanzielle Unterstützung und Medienpräsenz von Verfassungsbefürwortern und Verfassungsgegnern in vielen, jedoch nicht in allen Mitgliedsstaaten bemängelt: Befürworter bekamen in Frankreich nachweislich mehr Sendezeit eingeräumt. In Deutschland fand eine öffentliche Diskussion zu den Inhalten der Verfassung in den großen Medien kaum statt.
Durch den Titel „Verfassung“ (Gesetz mit dem höchsten Rang, "Gesellschaftsvertrag im Sinne der Aufklärung") wird angedeutet, dass die EU-Verfassung nicht ein einfacher Nachfolger ihrer rechtswirksamen Vorläufer (Vertrag von Nizza usw.) ist, sondern etwas Neues. Bei einem Vertrag ist sein Konstrukt immer Mittel zum Zweck (sog. Zweckgesellschaft), eine Verfassung ist definitionsgemäß so ausgelegt, dass sein Konstrukt zum Selbstzweck wird (sog. Wertegemeinschaft - eine auf Gemeinsinn beruhende Gesellschaft). Es wurde aber niemals der innere Gemeinsinn der EU definiert (europäische Identität), der Zweck hingegen schon (Binnenmarkt/Währungsgebiet).
Gründe, die dagegen sprechen, können in der demokratischen Konstruktion der EU liegen, so sagte Günter Verheugen: „Würde sich die EU bei uns um Beitritt bewerben, müssten wir sagen: demokratisch ungenügend“, Beispiele für konkrete Punkte dafür sind:
Andererseits basiert diese Kritik auf dem subjektiv wahrgenommen sprachlichen Gehalt, also der Denotation und Konnotation, der (jeweiligen nationalsprachlichen, hier also: deutschen) Begriffe "Vertrag" und Verfassung". Auch der Vertrag von Maastricht und die darauf folgenden Verträge sind im rechtlichen Sinn die - nicht so betitelte - Verfassung der EU, weshalb der EuGH und die Rechtswissenschaft auch von den „europäischen Verfassungsverträgen“ sprechen. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist eine Verfassung nämlich stets nicht mehr und nicht weniger als das historisch erste Gesetz einer Rechtsordnung - genauer: die erste Normen-Stufe im Prozess der Rechtserzeugung -, unabhängig davon, welchen Titel (z.B. "Verfassung...", "Constitution...", "Grundgesetz...", "Vertrag..." oder im Vereinigten Königreich: ungeschriebene, und damit sogar namenlose, "rules, costums and conventions" usw.) sie trägt und für welche Organisation (Staat, Verein, internationale oder supranationale Organisation etc.) sie gilt.
Gründe, die daher dafür sprechen würden, diesem Vertrag einen besonderen Namen wie etwa "Vertrag über eine Verfassung..." zu geben, wären:
Am Inhalt des Verfassungsentwurfs wird von verschiedenen Organisationen, Parteien und Politikern teilweise scharfe Kritik geäußert.
Die wesentlichen Kritikpunkte lauten, der Vertrag sei unsozial und undemokratisch und treibe die Militarisierung der Union voran.
Unsozial sei der Vertrag, weil die sozialen Rechte in der Charta der Grundrechte lediglich als allgemeine Grundsätze zu betrachten seien - zur Zeit nicht einklagbar bzw. verbindlich - so dass diese Charta und der konkretisierende Kollektiv Bereich im Absatz im hinteren Teil wieder ausgesetzt worden sind. Die wichtigsten Arbeitnehmerrechte die nicht grenzüberschreitend ordentlich umsetzbar und praktikabel sind, werden im: Teil III, Kapitel III, Abschnitt 2, Art. III-210 Abs.1 (Sozialpolitik) beinhaltet:
Im Art. III-210 Abs. 6 (letzte Zeile) wurde der Art. III-210 iZm. Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht, Streikrecht, sowie Aussperrungsrecht wieder aufgehoben. Die Buchstaben (d, f,) der oben genannten Punkte, sind zur Zeit nur durch Verordnungen, Richtlinien und dem EuGH, grenzüberschreitend iZm. Art. III-211 - 212 in der EU geklärt worden bzw. benutzbar.
Weiter sei mit dem Vertrag die Chance der Demokratisierung und der überfälligen Einführung einer echten Gewaltenteilung in der Union versäumt worden, da Europäischer Rat und Kommission gegenüber dem Parlament mit mehr Entscheidungs- und Vorschlagskompetenzen ausgestattet bleiben.
Der Art. III-304 regelt, dass das EU-Parlament zu militärischen Aktionen der EU Fragen stellen darf, aber keine Entscheidungen zu treffen hat (im Gegensatz zum deutschen GG). Dies gilt insbesondere für den Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, auf den sich der dritte Kritikpunkt bezieht; die Militarisierung der Union werde vorangetrieben.
Während der Vertrag von Nizza ausdrücklich die Verwendung von EU-Geldern für militärische Zwecke verbietet, sieht die EU-Verfassung vor, dass militärische Optionen der EU auch haushaltsrechtlich abgesichert sind.
In Art. I-6 ist festgehalten, dass das EU-Recht nationales Recht einzelner Mitgliedstaaten bricht. Das deutsche GG verbietet Angriffskriege und stellt sie unter Strafe. Die EU-Verfassung legt in Art. I-41 dagegen eine militärische Ausrichtung der EU fest und gibt sich entsprechende Strukturen mit der Rüstungsagentur ("Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung/ Europäische Verteidigungsagentur") und mit dem Kerneuropa-Konzept ("Ständige Strukturierte Zusammenarbeit"). Ferner wird die Verpflichtung der EU-Mitglieder zur Aufrüstung (Art. I-41 (3)) und die Ausweitung der militärischen Aufgaben der Union sowie die Lockerung der Voraussetzungen für Militäreinsätze (nicht nur Landes- bzw. EU-Verteidigung, sondern Interessenpolitik um Rohstoffe und Märkte mit Militär) kritisiert.
Der Art. III-376 regelt, dass der Europäische Gerichtshof für die Überprüfung militärischer Aktionen der EU nicht zuständig ist.
Weitere Kritik entzündet sich am im Vertrag vereinbarten Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art.177: „[...] Einführung einer Wirtschaftspolitik, die [...] dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.“), womit sich die Verfassung auf neoliberale Wirtschaftspolitik festlege. Diese Wirtschaftspolitik und das Wirtschaftswachstum (I.3.(3)) erhielten so den Rang von Verfassungszielen. So stelle die EU-Verfassung einen ungezügelten Wettbewerb weit vor soziale Belange, Umweltschutz und Beschäftigungspolitik. Allerdings ist die Europäische Gemeinschaft seit jeher auf das Zusammenwachsen der Mitgliedsstaaten durch Wirtschaftspolitik aufgebaut; so handelt es sich bei Artikel 177 um die wortwörtliche Übernahme aus dem alten Vertragswerk.
Bestimmungen wie die Dienstleistungsrichtlinie und das Herkunftslandprinzip könnten ihre Legitimation aus der Verfassung herleiten und würden so einen beschleunigten Abwärtswettbewerb bei Löhnen, Sozialleistungen, Qualitätsstandards und Arbeitssicherheitsbestimmungen verursachen. Außerdem seien Unternehmen, die diese Standards einhalten, diesem Konkurrenzdruck nicht lange gewachsen, so dass der freie Markt Wettbewerbsverzerrungen verursache. Einheimische Arbeitskräfte bestimmter Länder könnten dabei aufgrund des höheren Preisniveaus bei den Niedriglöhnen nicht mithalten und es käme zu zusätzlicher Arbeitslosigkeit. Dies führe am Ende zur Einpendelung von Löhnen, Qualitäts- und Sozialstandards auf dem jeweils niedrigsten EU-Niveau.
Auch kritisiert wurde das Fehlen einer vergleichbaren Klausel zur Sozialpflichtigkeit von Eigentum, wie sie etwa im Grundgesetz enthalten ist (Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen., Artikel 14 Absatz 2). Verfassungsbefürworter sind der Ansicht, ein vergleichbarer Verfassungsauftrag ergäbe sich, wenn man Artikel II-77 Absatz 1 der EU-Verfassung und die in Artikel I-3 Absatz 3 formulierten sozialen Zielbestimmungen der EU gemeinsam betrachte.
In Frankreich zeigten Wahlanalysen, dass die Kritiker dort mehrheitlich aus dem linken Spektrum und aus der sozialen Unterschicht stammen.
Bei liberal orientierten Gruppen wird besonders auf die fehlenden Rechte des EU-Parlaments hingewiesen.
Der zweite Kritikpunkt aus liberaler Sicht ist, dass die bürgerlichen Grundrechte durch die EU-Verfassung teilweise eingeschränkt werden. So werden zwar Kinderrechte erwähnt, aber Kinder tauchen in der EU-Verfassung nur als zu schützende Gruppe (Objekte) auf. Politische Partizipation wird (Kindern und) Jugendlichen dagegen nicht zugestanden.
Einige Liberale kritisieren zudem, dass der Verfassungstext viel zu lang ist. Die (Zitat) "Regelungswut" wird abgelehnt. Eine Verfassung solle nur einen Rahmen liefern, nicht aber alles in kleinsten Einzelheiten regeln.
Die sozialen Forderungen schränken nach Meinung der Liberalen den "offenen Markt mit freiem Wettbewerb" zu sehr ein.
Von konservativer Seite wurde Kritik über den fehlenden Bezug zu den christlichen Wurzeln in dem Verfassungsentwurf laut. Diese Kritik wurde nicht nur vom Vatikan geäußert, sondern kam auch aus Polen und einigen mehrheitlich katholischen Regionen. Neben der römisch-katholischen Kirche hat auch der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die Forderung nach einem Gottesbezug in der EU-Verfassung bekräftigt. Die EKD trete unverändert dafür ein, dass in den Vertrag „ein ausdrücklicher Bezug auf die Verantwortung vor Gott und auf die Bedeutung der jüdisch-christlichen Tradition aufgenommen wird“.[4]
Zudem hinterfragen weiterhin konservative Euro-Skeptiker die Aufgabe nationalstaatlicher Souveränität und den Beitritt neuer Mitgliedsländer (z.B. Türkei), und befürchten den Verlust regionaler Tradition.
In den Niederlanden überwog angeblich eine konservative Kritik.
Es wurde die von konservativen Kreisen kritisierte Charta der EU übernommen. Diese hat in Art. 15 das Recht auf Arbeit enthalten, was weiten Kreisen der CSU als Relikt an die Verfassung der DDR erschien.
Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel sieht allerdings keine Möglichkeit mehr, in die neue EU-Verfassung einen Gottesbezug aufzunehmen.
Auch Rechtsextreme wenden sich gegen die EU-Verfassung. Motive sind hier Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit und die Ablehnung von Einwanderung.
Prominente Kritiker der EU-Verfassung sind u.a. der Philosoph Jean Baudrillard, aber auch der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler, der Vorsitzende der Linksfraktion, Oskar Lafontaine, und der Präsident der Tschechischen Republik, Václav Klaus.
Die Linkspartei sieht in der Verfassung eine Festschreibung des Neoliberalismus und der Aufrüstungsverpflichtung.
Die WASG lehnt die EU-Verfassung unter anderem deshalb ab, weil sie darin eine einseitige Festlegung auf neoliberale Wirtschaftspolitik sieht.
Der Verein Mehr Demokratie e.V. bemängelt den Ratifizierungsprozess als in Teilen undemokratisch und manipulierbar und kritisiert die Verfassung als mangelhaft im Bereich Gewaltenteilung, als Grundlage eines demokratiefreien Raumes im Bereich Außen- und Sicherheitspolitik, und als Zementierung eines Großteils politischer Entscheidungen (Anhänge mit Verfassungsrang).
Hauptablehnungsgründe aus Sicht der nichtstaatlichen Organisation Attac sind Aufrüstungsverpflichtung, Neoliberalismus, die Ermöglichung von Auslandseinsätzen zur Durchsetzung (auch wirtschaftlicher) europäischer Interessen und mangelnde Verankerung demokratischer Grundsätze.
Im Dezember 2001 beauftragten die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten einen großen Konvent unter der Leitung des früheren französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d’Estaing mit der Ausarbeitung eines neuen Europavertrages. Der zweite Europäische Konvent („Verfassungskonvent“), der zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 20. Juli 2003 einen Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa erarbeitete, bestand aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten, der zehn Beitrittsländer und -kandidaten (Rumänien, Bulgarien, Türkei) sowie Vertretern des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der nationalen Parlamente.
Vor der Annahme durch den ER durchläuft jeder Europavertrag, also auch die Verfassung, eine so genannte Regierungskonferenz. Anders als der Name suggeriert, ist das keine einzelne Konferenz, sondern eine monatelange Abfolge von Gesprächen, Treffen und Verhandlungen zwischen Beamten, Ministern und Regierungschefs.
Der Streit zwischen den Regierungen um das Stimmengewicht und die Machtverteilung im EU-Ministerrat hatte dazu geführt, dass die Verfassung nicht im Herbst 2003, sondern erst am 18. Juni 2004 vom Europäischen Rat in Brüssel verabschiedet wurde. Die Europäische Verfassung wurde daraufhin am 29. Oktober 2004 in Rom von den Staats- und Regierungschefs der EU unterzeichnet. Jetzt steht die Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedsstaaten an, sei es durch einen Parlamentsbeschluss oder durch eine Volksabstimmung. Der Vertrag tritt erst nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft.
In der Schlussakte ist festgelegt, dass der „Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung (...) vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem Mitgliedstaat (...) Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten sind“ (Titel VII, 30.).
Die Ratifikation des Vertrages bedarf in Österreich und Deutschland einer qualifizierten Mehrheit beider Kammern des Parlaments bzw. des Bundestags und des Bundesrats.
In Deutschland ist vermutlich eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat (Artikel 23 und 79 des Grundgesetzes) ausreichend. Über die Durchführung einer Volksabstimmung wurde zwar diskutiert (siehe Hauptartikel), sie ist jedoch im Grundgesetz, abgesehen von Art. 146 GG, dessen Anwendbarkeit auf die Ratifikation des Vertrags von den meisten namhaften Autoren abgelehnt wurde, nicht explizit vorgesehen und wurde deshalb nicht durchgeführt.
Vor der Abstimmung des Bundestags klagte der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler (CSU) gegen den Vertrag. Am 28. April 2005 verwarf der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Organklage und nahm ferner eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit haben sich nach Angaben des Gerichts zugleich auch die Anträge Gauweilers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Das Gericht wies darauf hin, dass erst nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat eine Klage zulässig sein könne.
Die Zustimmung des Bundestages erfolgte am 12. Mai 2005 mit 95,8 % der abgegebenen Stimmen. 594 Abgeordnete gaben ihre Stimme ab, davon stimmten 569 mit Ja, 23 Mitglieder des Bundestages stimmten mit Nein, zwei enthielten sich.
Der Bundesrat stimmte am 27. Mai mit 66 von 69 Stimmen bei drei Enthaltungen (des von einer SPD/PDS-Koalition regierten Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern) für den Vertrag. Am selben Tag klagte der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler erneut gegen den Verfassungsvertrag (Organklage und Verfassungsbeschwerde). Verfahrensbevollmächtigter der Klage [1] ist der Nürnberger Rechtsprofessor Karl Albrecht Schachtschneider, der bereits bei der Verfassungsklage zum Maastricht-Vertrag sowie bei der Euro-Klage federführend war. Zudem erhob Rechtsanwalt Mario Schmid aus Freiburg Verfassungsbeschwerde. Der Bundespräsident will die Ratifikationsurkunde deshalb erst unterschreiben, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Klage Gauweilers und die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Schmid entschieden hat.
Angestoßen durch eine Beschwerdeschrift eines Studenten haben weitere 34 Bürger(innen) gegen den Verfassungsvertrag gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz erhoben. Die Verfassungsbeschwerde mit dem AZ 2 BvR 976/05 wird erst nach einer Entscheidung im Gauweiler-Verfahren behandelt (siehe Schreiben BVerfG auf der Homepage des Rechtsanwalts Mario Schmid).
Da der deutsche Bundespräsident Horst Köhler erklärt hatte, er werde das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa nicht ausfertigen, bis das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfassungsbeschwerden entschieden habe, und damit die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ausgeschoben ist, kann bis dahin keine völkerrechtliche Bindung Deutschlands eintreten.
Die Unterzeichnung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten sowie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgen erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, so dass bis dahin keine völkerrechtliche Bindung Deutschlands eintreten kann.
In Österreich beschloss der Nationalrat den Vertrag über eine Verfassung für Europa (851 d.B. XXII. GP) am 11. Mai 2005 mit überwältigender Mehrheit; eine Abgeordnete der rechtsnationalen Freiheitlichen Partei FPÖ stimmte dagegen. Der Bundesrat entschied am 25. Mai 2005 ebenfalls positiv; drei der 62 Mitglieder, Vertreter der rechtsnationalen Parteien FPÖ und Bündnis Zukunft Österreich BZÖ, stimmten dagegen. Zuvor wurde im März 2005 das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa (789 d.B. XXII. GP) im Nationalrat und Bundesrat jeweils einstimmig beschlossen. Ein Gutachten von Univ.Prof. Theo Öhlinger, das mit gewichtigen Argumenten eine verpflichtende Volksabstimmung begründete und von mehreren renommierten Verfassungsrechtsprofessoren (Heinz Mayer, Heinrich Neisser, Stefan Hammer) geteilt wurde, wurde genauso ignoriert wie eine Bürgerinitiative für eine Volksabstimmung über die Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrags (21/BI XXII. GP)[2]. Hans-Peter Martin hat beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag eingereicht.
Das litauische Parlament hat am 11. November 2004 als erstes EU-Land mit 84 Ja-, vier Nein-Stimmen und drei Enthaltungen die EU-Verfassung angenommen. Dem folgten das ungarische Parlament am 20. Dezember 2004 sowie das slowenische Parlament am 1. Februar 2005.
Als erstes Land mit einem (konsultativen) Referendum hat Spanien am 20. Februar 2005 mit 76,7% für die EU-Verfassung gestimmt. Die Wahlbeteiligung lag allerdings nur bei 42,3%. Die anschließende Abstimmung im Kongress fand am 28. April 2005 statt. Der Senat stimmte am 18. Mai mit 225 zu 6 Stimmen und einer Enthaltung für die Annahme der Verfassung.
Als erstes EU-Gründungsmitglied hat Italien dem neuen Vertrag zur EU-Verfassung zugestimmt. Bereits am 25. Januar 2005 billigte das italienische Unterhaus die Verfassung. Am 6. April 2005 sprachen sich auch die römischen Senatoren mit 217 zu 16 Stimmen für den Vertrag aus.
In Griechenland hat das Parlament mit großer Mehrheit (268 Ja-, 17 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen) am 19. April 2005 die EU-Verfassung ratifiziert.
Das slowakische Parlament ratifizierte ebenfalls mit großer Mehrheit (116 Ja-, 27 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen) am 11. Mai 2005 die EU-Verfassung.
In Belgien wurde am 11. März über die für ein Referendum nötige (nationale) Verfassungsänderung abgestimmt. Die nötige Zweidrittelmehrheit wurde dabei nicht erreicht. Der belgische Senat hat am 28. April der Europäischen Verfassung zugestimmt. Wegen der föderalen Struktur Belgiens ist aber auch die Zustimmung der regionalen und gemeinschaftlichen Parlamente notwendig. Mit der Entscheidung des flämischen Parlaments vom 8. Februar 2006 liegen die zustimmenden Voten nun vollständig vor.
Im französischen Referendum hat sich die Bevölkerung am 29. Mai 2005 eindeutig mit knapp 55% der abgegebenen Stimmen gegen den Verfassungsvertrag entschieden (Wahlbeteiligung: ungefähr 70%). Damit war Frankreich das erste EU-Land, das den Verfassungsvertrag ablehnte. Frankreich hat auch bereits in der Vergangenheit die europäische Integration zum Stillstand gebracht. Im Jahre 1954 wurde die Europäische Verteidigungsgemeinschaft vom Parlament abgelehnt und die politische Integration Europas für Jahrzehnte auf Eis gelegt.
Die Niederlande haben am 1. Juni 2005 ebenfalls mit einer großen Mehrheit von 61,6% den Verfassungsvertrag zurückgewiesen. Es handelte sich um die erste Volksbefragung in dem Land seit über hundert Jahren. Die Wahlbeteiligung lag bei 62,8% und war somit sehr viel höher als vorher angenommen. Obwohl das Parlament rein rechtlich die Möglichkeit hätte, entgegen dem Resultat des Referendums zu entscheiden, deutete es bereits vorher an, sich an das Votum der Bürger zu halten, wenn die Wahlbeteiligung, wie geschehen, über 30% läge.
Damit haben sich bis dato zwei EU-Länder (die zugleich auch Gründungsmitglieder der EU sind) plebiszitär bei einer hohen Wahlbeteiligung gegen eine EU-Verfassung ausgesprochen. Der Ratifizierungsprozess ist dadurch ins Stocken geraten.
Nach dem französischen und niederländischen Nein haben Lettland (2. Juni 2005), Zypern (30. Juni 2005), Malta (6. Juli 2005), Estland (9. Mai 2006) und Finnland (Juni 2006) sich im parlamentarischen Verfahren für die EU-Verfassung ausgesprochen, ebenso in Luxemburg mit 56,52% der Stimmen die Bürger im Referendum am 10. Juli 2005. Dänemark, Großbritannien, Irland, Polen, Portugal, Schweden und Tschechien haben den Ratifizierungsprozess bis auf weiteres ausgesetzt.
Von diesen Ländern beabsichtigte Schweden die EU-Verfassung im parlamentarischen Wege zu ratifizieren, während Dänemark, Irland, Portugal und Großbritannien Referenden planten. In Polen und Tschechien war noch nicht entschieden, ob ein Referendum stattfinden sollte, es ist allerdings möglich.
Im Falle von Bulgarien und Rumänien ist der Verfassungsvertrag bereits Teil ihrer Beitrittsverträge und wird zugleich mit dem Beitritt ratifiziert.
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Frankreichs Wähler haben in der Volksabstimmung vom 29. Mai 2005 den EU-Verfassungsvertrag mit einer Mehrheit von 54,8 Prozent abgelehnt. Durch dieses Votum ist der Ratifizierungsprozess effektiv gestoppt worden. In der Folge wurde die Verfassung auch in den Niederlanden abgelehnt, in sieben weiteren Staaten wurde der Ratifizierungsprozess daraufhin suspendiert.
Die bis Anfang Juni 2005 formulierten ersten Reaktionen und Beurteilungen in der Union reichten von Pessimismus über Beschwichtigung und die Suche nach Erklärungen bis zu größerem (teilweise vorgeschütztem) Optimismus als zuvor. Europäische Politiker befürchteten insbesondere eine institutionelle Blockade der europäischen Entscheidungsprozesse.
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„Probleme für die Erweiterungsrunde 2007“ (Bulgarien, Rumänien)
Die Diskussion in Frankreich war zuletzt äußerst rege, was
Wie viel Gewicht im einzelnen diese Aspekte hatten - insbesondere der Anteil der Innenpolitik - können erst nähere statistische Analysen und Auswertung der Befragungen zeigen. Die Ablehnung des Verfassungsvertrages steht zwar jedem einzelnen Land zu, doch hat das Votum eines der größten und politisch einflussreichsten Länder der Europäischen Union ein spezielles Gewicht.
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Die Verträge sahen vor, dass vier Fünftel der Staaten (also 20) den Entwurf bis Ende 2006 ratifiziert haben. [5] Durch die Ablehnung der EU-Verfassung bei Volksabstimmungen in den EU-Gründungsmitgliedern Frankreich und Niederlande erlitt der Ratifikationsprozess einen schweren Rückschlag.
Mitte Juni 2005 schlug der damalige luxemburgische Ministerpräsident Jean-Claude Juncker in seiner Funktion als Präsident des Europäischen Rates vor, dass „die ursprünglich für den 1. November 2006 geplante Bestandsaufnahme zur Ratifizierung nicht mehr haltbar“ ist, „da jene Länder, die den Text nicht ratifiziert haben, nicht vor Mitte 2007 eine gute Antwort geben“ könnten. Hintergrund war, dass die Neuwahl des französischen Präsidenten im Mai 2007 abgewartet werden sollte. Aufgrund dessen sollte eine etwa einjährige Phase der Reflexion und Diskussion eingeleitet werden, in der den Mitgliedstaaten die Gelegenheit gegeben werden sollte, den Verfassungsvertrag nach umfassendem öffentlichem Diskurs ohne Zeitdruck zu ratifizieren oder dessen Ratifizierung aufzuschieben. Wie vorgeschlagen, beschloss der Europäische Rat im Juni 2005 eine einjährige „Denkpause“ und verlängerte den Ratifizierungsprozess bis Mitte 2007 (ursprünglicher Termin: 1. November 2006).
Im Januar 2006 schlug die österreichische EU-Präsidentschaft vor, den Ratifizierungsprozess wieder in Gang zu setzen, stieß damit aber auf massiven Widerspruch, insbesondere seitens Frankreichs, der Niederlande und Polens. Als Lösung aus der Krise wurde 2006 auch eine EU-weite Ratifikation des Vertrages per Volksreferendum ins Spiel gebracht, verknüpft mit den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009. Diese hätte die Bedeutung von Vetos durch nationale Referenden reduziert. Gegen diesen österreichischen Vorschlag kam aber u.a. aus Deutschland heftiger Widerstand. Auf dem Brüsseler Gipfel des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2006 formulierten die Staats- und Regierungschefs als Arbeitsperspektive für die Lösung der Verfassungskrise einen Zeitpunkt Ende 2008 unter französischer Ratspräsidentschaft. Ein informell besprochener Zeitplan sah vor, dass unter der deutscher Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 weitere Schritte zur Rettung des Vertragswerks unternommen werden sollten.
Beim EU-Gipfel am 15. Dezember 2006 skizzierte die deutsche Bundeskanzlerin und Ratspräsidentin Angela Merkel ihr europapolitisches Vorgehen für die erste Jahreshälfte 2007. Zunächst wurden in die am 25. März 2007 zum 50. Jahrestag der Römischen Verträge verabschiedeten sogenannten Berliner Erklärung über grundlegende europäische Werte und politischen Ziele der Europäischen Union auch Vorschläge zur Ausgestaltung der Verfassung und zum weiteren Verfahren im Verfassungsprozess aufgenommen. Anhand der Positionen der Mitgliedsländer wurde von der deutschen Ratspräsidentschaft erarbeitet, welche Inhalte des Verfassungsvertrages in ein erneuertes Vertragswerk übernommen werden sollen.
Auf dieser Grundlage beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel die Ausarbeitung eines Reformvertrags, mit dem die Substanz des Verfassungstextes in die bestehenden Grundlagenverträge (EUV und EGV) einarbeitet werden soll. Diese Struktur bezweckt, Volksreferenden zu vermieden und für eine Ratifizierung in den einzelnen Staaten mit parlamentarischen Mehrheitsentscheidungen das Auslangen zu finden. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums - teilweise sogar von Regierungsparteien - gefordert. Es sind daher Zweifel angebracht, ob sich die Erwartung erfüllen wird, dass die Ratifizierung des Reformvertrags in den EU-Mitgliedstaaten ohne Referenden erfolgen wird.
| Land | Ratifizierungsdatum | Abstimmungsvariante | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 12. Mai 2005 27. Mai 2005 noch offen |
Bundestag Bundesrat Bundespräsident |
ja (Bundestag)
ja (Bundesrat) offen (B.-Präsident)
|
|
| 11. Mai 2005 25. Mai 2005 |
Nationalrat Bundesrat |
ja | |
| 28. April 2005 19. Mai 2005 17. Juni 2005 20. Juni 2005 29. Juni 2005 19. Juli 2005 8. Februar 2006 |
Senat Belgisches Repräsentantenhaus Rat der Hauptstadt Brüssel Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Rat der Wallonischen Region Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens Flämische Gemeinschaft |
ja | |
| 30. Juni 2005 | Parlament | ja | |
| auf unbestimmte Zeit verschoben | Referendum | offen | |
| 20. Februar 2005 28. April 2005 18. Mai 2005 |
konsultatives Referendum Congreso de los Diputados (Abgeordnetenhaus) Senat |
ja | |
| 9. Mai 2006 | Parlament | ja | |
| 5. Dezember 2006 | Parlament | ja | |
| 29. Mai 2005 | Referendum | nein | |
| 19. April 2005 | Parlament | ja | |
| 20. Dezember 2004 | Parlament | ja | |
| noch offen | Referendum Parlament |
offen | |
| 25. Januar 2005 6. April 2005 |
Abgeordnetenkammer Senat |
ja | |
| 2. Juni 2005 | Parlament | ja | |
| 11. November 2004 | Parlament | ja | |
| 28. Juni 2005 10. Juli 2005 25. Oktober 2005 |
Parlament (erste Abstimmung) konsultatives Referendum Parlament (zweite Abstimmung) |
ja | |
| 6. Juli 2005 | Parlament | ja | |
| 1. Juni 2005 auf unbestimmte Zeit verschoben |
konsultatives Referendum Parlament (Erste und Zweite Kammer) |
nein
offen
|
|
| auf unbestimmte Zeit verschoben | Referendum | offen | |
| auf unbestimmte Zeit verschoben | Referendum, nach einer Verfassungsänderung | offen | |
| auf unbestimmte Zeit verschoben | wahrscheinliches Referendum | offen | |
| auf unbestimmte Zeit verschoben | konsultatives Referendum Parlament |
offen | |
| 11. Mai 2005 | Parlament | ja | |
| 1. Februar 2005 | Parlament | ja | |
| auf unbestimmte Zeit verschoben | Parlament | offen | |
| 1. Januar 2007 | war Teil der Verhandlungen zum EU-Beitritt | ja | |
| 1. Januar 2007 | war Teil der Verhandlungen zum EU-Beitritt | ja |