Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts umfasst das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |