Als Volljuristen bezeichnet man in Deutschland diejenigen Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben, die also nicht nur ein Studium der Rechtswissenschaft mit einem Staatsexamen abgeschlossen haben, sondern auch eine praktische Ausbildung im Staatsdienst ("Referendariat") durchlaufen und anschließend das Zweite Staatsexamen abgelegt haben.
Die korrekte Bezeichnung für den Volljuristen lautet "Assessor der Rechte" oder Rechtsassessor, lateinisch assessor iuris, abgekürzt "ass. iur.".