Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist die Summe aus
Arbeitslohn in diesem Sinne ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag verminderte Arbeitslohn.
In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Nr. 1 ergibt auf 20 % begrenzt. Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 %-Punkte.
Rechenbeispiel: Jahresbrutto 2007 = 30.000 Euro
1.) 50 % des Rentenversicherungsbeitrags
(bezogen auf den Arbeitslohn)
=> 30.000 Euro x 0,0995 (50 % des aktuellen RV-Beitrags von 19,9 %)
= 2.985 Euro - aber! - Begrenzung auf 28 % im Jahr 2007
= 835,80 Euro
2.) 11 % des Arbeitslohns (30.000 Euro x 0,11 = 3.300 Euro)
jedoch max. 1.500 Euro
= 1.500 Euro
Ergebnis:
Die Vorsorgepauschale für das Jahr 2007 entspricht der Summe aus
Nr. 1 = 835,80 Euro und
Nr. 2 = 1.500 Euro
= 2.335,80 Euro