Ein Wahlkreis ist jener geografisch zusammenhängende Teilraum eines Wahlgebietes, in dem die Wahlberechtigten über die konkrete Besetzung eines Sitzes in dem entsprechenden Organ entscheiden. Die zu wählende Versammlung kann das nationale Parlament oder jenes eines Bundeslandes sein.
Häufig wird pro Wahlkreis genau ein Sitz vergeben ("Einer-Wahlkreis"), den der Bewerber mit den meisten Stimmen (Mehrheitswahl) für sich "erobert". Dies ist beispielsweise der Fall bei Unterhauswahlen in Großbritannien, bei Wahlen zum Deutschen Bundestag, dem US-amerikanischen Repräsentantenhaus oder zur französischen Nationalversammlung. In Frankreich kommt es dabei zu einem zweiten Wahlgang in denjenigen Wahlkreisen, in denen kein Bewerber die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Dennoch gibt es auch Wahlsysteme mit Zweiter-, Dreier- usw. Wahlkreisen.
Der Wahlkreis ist ein frühes Konstrukt der Demokratie. Als die römische Republik sämtliche italischen Gebiete unterworfen und zu Bundesgenossen gemacht hatte, wurden diese in Wahlbezirke (sog. Tribus) eingeteilt, um auf diese Art in Rom vertreten zu sein.
In den modernen Demokratien ist die Einteilung der Wahlkreise stets ein Politikum. Die Einheiten müssen zur Beachtung der Wahlgrundsätze - vor allem des Prinzips der gleichen Stimme (One Man - One Vote), möglichst gleichartig gewichtet sein, also annähernd gleiche Einwohnerzahlen (je nach Gebietsgröße Zehn- bis Hunderttausende) und ähnliche soziologische Struktur aufweisen. In den USA ist diese Problematik eng mit der manipulativen Wahlbezirkseinteilung, dem sog. Gerrymandering, verbunden. Auch in Deutschland haben die Landesverfassungsgerichte der Länder mehrfach Wahlkreiseinteilungen für verfassungswidrig erklärt.
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In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit der Bundestagswahl 2002 299 Wahlkreise (auch: Bundestagswahlkreise) bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (§ 2 des Bundeswahlgesetzes [BWahlG]), welche sich wiederum in Wahlbezirke unterteilen. In den Fällen, in denen nach Verhältniswahl gewählt wird (zum Beispiel Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Bürgerschaftswahl), sind die Wahlkreise zugleich Stimmkreise für die Abgabe derjenigen Stimmen, die über die Verteilung der Mandate nach Landeslisten entscheiden.
Die Wahlkreise sollen so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis die ungefähr gleiche Zahl der deutschen Bevölkerung umfasst. Die Abweichungen vom Durchschnitt aller Wahlkreise sollen bestimmte Maße nicht übersteigen (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG). Ein Wahlkreis darf sich dabei nur innerhalb eines Bundeslandes befinden, sonstige Gebietskörperschaften (beispielsweise Bezirke, Kreise, Kommunen) sollen so weit wie möglich nicht zerschnitten werden (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BWahlG). Wegen Veränderungen der Bevölkerungszahlen wird dieses Bundesgesetz in jeder Wahlperiode des Bundestages geändert.
Die Mandate derjenigen Abgeordneten, die einen Wahlkreis gewonnen haben, nennt man Direktmandate. Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag wird neben den Direktmandaten eine gleiche Anzahl (seit 2002: 299) Mandate an Listenkandidaten vergeben, sodass Ungleichheiten zulasten kleinerer Parteien ausgeglichen werden: 2005 beispielsweise erhielt die Freie Demokratische Partei bei der Bundestagswahl 9,8 % der gültig abgegebenen Stimmen, jedoch kam keiner der 299 erfolgreichen Direktkandidaten aus ihren Reihen. Die der Partei zustehenden etwa 10 % der Sitze im Deutschen Bundestag wurden also ausschließlich über die Landeslisten bestimmt.
Zu den Wahlen des Nationalrats ist das Wahlgebiet entsprechend der bundesstaatlichen Gliederung in 9 Landeswahlkreise und 43 Regionalwahlkreise aufgeteilt. (vgl. Nationalratswahlordnung). Jedem Landeswahlkreis werden vor der Wahl so viele der insgesamt 183 Mandate zugeordnet, wie sich Einwohner nach der letzten Volkszählung dort ergeben und zwar nach dem Quotenverfahren nach größten Bruchteilen (Hare). Diese Mandate werden entsprechend an die Regionalwahlkreise unterverteilt.
Jeder der 26 Kantone bildet einen Wahlkreis. Jeder Wahlkreis hat unabhängig von seiner Bevölkerungszahl Anrecht auf mindestens einen Abgeordnetensitz im Nationalrat. Die restlichen 174 Sitze werden proportional auf die Wahlkreise (= die Kantone) verteilt. Maßgeblich für die Zuteilung ist jeweils die gesamte Wohnbevölkerung der Kantone gemäß den Ergebnissen der letzten Volkszählung.
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