Der Wali ist im islamischen Bereich vor allem der Titel für einen Stellvertreter, z.B. einen Vizekönig (nicht verwechseln mit Wakil) oder einen Provinzgouverneur. In Ägypten z.B. führten Muhammad Ali Pascha und seine Nachfolger diesen Titel 1805 bis 1866, ehe sie den Titel Khedive annahmen.
Im osmanischen Reich war Wali (Vali) der Titel eines Statthalters oder Gouverneurs, der an der Spitze eines Wilaya (Vilayet) stand.
Im gleichen Sinne wurde der Titel auch im Sultanat von Oman benutzt. Im Suaheli-Sprachraum an der ostafrikanischen Küste prägte sich die Form "Liwali" für die omanischen und später sansibarischen Statthalter aus.
Im Arabischen kann Wali auch Verbündeter, Freund, Helfer und Beschützer bedeuten, es hat verschiedene Bedeutungsnuancen. Im Koran-Vers Al-wala' wa-l-bara' (Sure 5,51) steht für wala' für Freundschaft, Umgang.
Basierend auf des Propheten Mohammed umstrittenen Ausspruch "Wessen Wali ich bin, dessen Wali wird nach mir Ali sein" bezeichnen Schiitische Muslime zudem den Imam Ali ibn Abi Talib als Wali Allahs, in diesem Sinne aber eher als einen "heiligen" Freund oder Vertrauten Gottes, und fügen den Satz "wa Ali Wali Allah" gar dem zentralen Glaubensbekenntnis der Schahada hinzu, was sie von den dies grundsätzlich ablehnenden Sunniten wesentlich unterscheidet.
Die Anhänger der ersten Safawiden wiederum ergänzten stattdessen "Ismail vali Allah".
Für eine Heirat ist der Frau zwingend ein Wali als Heiratsvormund vorgeschrieben. Eine Ausnahme bildet lediglich die Wiederverheiratung von Frauen, die keine unmittelbaren männlichen Verwandten haben.
In Fällen, wo der Aspekt des Zwanges betont wird, wird er Wali mudschbir (türk. mücbir veli pers.veli mojbar) genannt (arab.: ولي مجبر , wali "Vormund", dschabara "zwingen"). Allein der Vater oder Großvater darf seine Tochter bzw. Enkelin in eine Ehe mit einem beliebigen ehefähigen Muslim zwingen, unter der Bedingung ihrer Jungfräulichkeit. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Braut zu ihrer ersten Ehe gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen werden kann, jedoch nicht zu weiteren Ehen.
Ein Heiratsvormund kann Schweigen, Lachen oder Weinen als Zustimmung zur Heirat werten.
Nach hanafitischem Recht und schafiitischem Recht das beispielsweise für die meisten der türkischen und kurdischen Muslime (außer den Aleviten) verbindlich ist, kann der Varter und der parilaterale Großvaterals Heiratsvormund eine minderjährige Braut zur ersten Ehe zwingen, die Braut hat jedoch nach hanafitischem Recht die Möglichkeit sich bei Erreichen ihrer Volljährigkeit wieder scheiden zu lassen.