Weihnachtsamnestie

Als Weihnachtsamnestie (amtlich Gnadenaktion (Österreich) bzw Gnadenerweise (Deutschland) aus Anlass des Weihnachtsfestes) bezeichnet man den in vielen christlich-geprägten Staaten praktizierten Brauch aus Anlass des Weihnachtsfestes Strafgefangene zu amnestieren. Damit soll zum einen den Gefangenen das Feiern im Kreise ihrer Familien ermöglicht werden, zum anderen soll so das Personal der Gefängnisse entlastet werden, um während der Feiertage mehr Freizeit mit ihren Familien verbringen zu können.[1]

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbst, ob und wie sie den von Ihnen untergebrachten Strafgefangenen einer Weihnachstamnestie zubilligen. Alle Bundesländer außer den Freistaaten Bayern und Sachsen gewähren sie regelmäßig, Bremen bereits seit Ende des 2. Weltkrieges; im Jahr 2006 kamen etwa 2000 Gefangene, zur Hälfte aus NRW, in den Genuss. In den beteiligten Bundesländern werden Gefangene deren reguläre Entlassung zwischen dem Gnadenentlassungstag und einen Tag in der ersten Januarwoche erfolgen sollte, am Gnadenentlassungstag entlassen, dieser ist Anfang bis Mitte November, in Einzelfällen bereits im Oktober.

Zudem ist die Entlassung stets an bestimmte Bedingungen geknüpft. So sind bei bestimmten, namentlich Sexualdelikte, vorzeitige Entlassungen nur nach einer Einzelfallprüfung überhaupt zulässig, zudem muss sich der Begnadigte mehr oder weniger gut geführt haben.

Österreich

In Österreich können Strafreste bis zu 18 Monaten gemäß § 1 Abs 2 Nr. 2 des betreffenden Erlasses[2] zur Bewährung ausgesetzt werden.

Weblinks

Quellen

  1. Robin Hartmann und Melanie Kraekel:„Weihnachtsamnestie für über 2000 Häftlinge“ in Die WELT vom 8. Dezember 2006.
  2. Erlass vom 14. September 2006 betreffend die Durchführung der Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes Bundesministers der Justiz der Republik Österreich (.pdf).
Quelle:
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