Der Begriff Widerspruch bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen eben diese zu protestieren, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.
Inhaltsverzeichnis |
Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern. Im Gegensatz zur Vormerkung, die eine Änderung des Grundbuches prophezeit, protestiert der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches.
Im Mietrecht gibt der § 574 BGB dem Mieter von Wohnraum die Möglichkeit, gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters zu protestieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters nicht schwerer wiegen.
Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs.6 BGB dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, widersprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. In der Regel wird dieser jedoch nach der Veräußerung des Betriebs keine Möglichkeit mehr haben, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass sich der widersprechende Arbeitnehmer in das Risiko begibt, betriebsbdingt gekündigt zu werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen, als auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Dies muss in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, nachdem der Arbeitnehmer in Textform über den Betriebsübergang informiert worden ist.
Im Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:
Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z.B. eine Genehmigung) ablehnt.
Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Eine Ausnahme gilt hierfür in Niedersachsen sowie in Bayern im Regierungsbezirk Mittelfranken. In Niedersachsen ist die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt (VA) vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2009, bis auf wenige Ausnahmen, z.B. im Baurecht oder im Schulrecht, nicht mehr möglich. In Mittelfranken ist die Ausnahme bis zum 30. Juni 2007 begrenzt; ein Gesetzesentwurf, der für ganz Bayern die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Bereichen vorsieht ist in Arbeit. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen den VA direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Mit dem Widerspruch wird das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Ohne Vorverfahren kann - mit Ausnahme der Untätigkeitsklage keine Klage erhoben werden.
Der Sozialrechtsweg ist in Streitfällen unter anderem für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I - XII) gewährt werden (Bsp. Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) gegeben.
Siehe Einspruch
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Adelung-1793: Widerspruch, der · Majestäts-Recht, das · Recht, das · Recht
Brockhaus-1809: Das Pferch-Recht · Das Repräsentations-Recht · Mosaisches Recht · Das Canonische Recht · Das canonische Recht · Das Stapel-Recht · Das Wechsel-Recht
Brockhaus-1837: Recht · Römisches Recht · Deutsches Recht · Kanonisches Recht
Brockhaus-1911: Polnisches Recht · Prätorisches Recht · Lübisches Recht · Öffentliches Recht · Recht · Russisches Recht · Sächsisches Recht · Recht auf Arbeit · Römisches Recht · Deutsches Recht · Englisches Recht · Antejustinianeisches Recht · Bürgerliches Recht · Fränkisches Recht · Internationales Recht · Lateinisches Recht · Französisches Recht · Gemeines Recht
Eisler-1904: Widerspruch · Recht · Natürliches Recht · Recht
Herder-1854: Widerspruch · Lübisches Recht · Kanonisches Recht · Mosaisches Recht · Römisches Recht · Recht · Deutsches Recht · Canonisches Recht · Antejustinianeisches Recht · Germanisches Recht · Gemeines Recht · Französisches Recht