Nach deutschem Straßenverkehrsrecht werden Wirtschaftswege als Feld- oder Waldwege bezeichnet (§ StVO). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. November 1975 spricht man von Feld-, Wald-, Wiesen-, Weinbergs- und sonstigen Wirtschaftswegen unabhängig von der Wegbefestigung, wenn sie
Die Einteilung der Wirtschaftswege erfolgt nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (RLW) im Folgenden:
Je nach Stärke des erwarteten Verkehrs können die Wege ein- oder zweistreifig ausgeführt werden. Sind nur selten Begegnungen oder Überholungen zu erwarten, genügt die Anlage von Ausweichstellen. Die Wege besitzen eine Breite zwischen 5,0 m (zweistreifig) und 3,0 m (einstreifig). Die Querneigung der Fahrbahn sollte zwischen 3,0 % (asphaltiert) und 7,0 % (ohne Asphalt) liegen, um eine ausreichende Entwässerung sicherzustellen.
Von Bedeutung ist dies im Bereich der Vorfahrt. An einem Wirtschaftsweg ist der allgemeine Grundsatz Rechts vor Links aufgehoben. Der aus dem Feldweg kommende Fahrer hat immer die Vorfahrt zu achten, ohne dass es einer Vorfahrtsbeschilderung bedarf (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 StVO).
Außerdem ist es an Bahnübergängen von Wirtschaftswegen nach 11 EBO nicht notwendig, ein Andreaskreuz (Zeichen 201 StVO) zur Warnung des Straßenverkehrs aufzustellen, der Schienenverkehr hat immer Vorfahrt.
Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 7. April 2003 (Az.: 12 U 1829/01) sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Feldweg deutlich geringer als für sonstige Straßen. Bei Feldwegen muss der Eigentümer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in solchem Gelände treffen. Der Wegebenutzer hat mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln auf den Wegen zu rechnen. Warnschilder und Gefahrenzeichen müssen in der Regel nicht aufgestellt werden. Im Schadensfall haftet die Gemeinde nicht.