Beglaubigen heißt einer Urkunde durch Hinzufügung der Namensunterschrift des Ausstellers volle ... ... auch contrasigniren genannt wird. Eine Abschrift beglaubigen oder vidimiren, d.h. ihre Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen, ... ... Gesandten ertheilt, welche ein Regent oder Staat bei einem andern beglaubigen oder accreditiren will. Im kaufmännischen Leben ...
beglaubigen , fidem facere od. afferre alci rei (Glauben verschaffen). – fide confirmare alqd m. Akk. u. Infin. (durch sein Wort bekräftigen). – testari alqd (etwas bezeugen, z. B. pluribus et libris et epistulis). – probare ...
Vide oder v.atur , lat., man sehe; vidi , habe gesehen; vidit, vdt. , hat gesehen; vidimiren, fidemiren , beglaubigen.
... ) ein offener Brief , etwas zu beglaubigen; 2 ) obrigkeitliche schriftliche Bekanntmachung einer wichtigen Sache durch ... ... Ausländer , wenn sie die Artikel im Inlande verfertigen. Der Bewerber muß beglaubigen, daß er binnen drei Monaten das P. nehmen u. die ...
Eichen ( Aichen , Verifizieren ) ist das amtliche Abgleichen, Berichtigen und Beglaubigen der für den Verkehr und den Gebrauch bestimmten Maße und Gewichte . Auf hölzerne Gefäße werden die Eichzeichen oder Stempel eingebrannt, auf gläserne eingeschliffen oder ...
Leggen (holl.), Schauanstalten , die Länge , Breite und ... ... Gewebe ( Linnenleggen , Leinwandleggen ) amtlich feststellen und durch einen Stempel beglaubigen. In Hannover bestand früher Schau - und Stempelzwang, während amtliche Prüfung ...
Attést ( Attestāt , lat.), schriftliche, namentlich von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung (s. Zeugnis ). Attestieren , einem etwas ... ... bezeugen, bescheinigen, z. B. eine Rechnung attestieren. d. h. ihre Richtigkeit beglaubigen und sie zur Zahlung anweisen.
Gegeben : vgl. II. COHEN, Log. S. 67 f.: ... ... was es selbst aufzufinden vermag.« Das Denken muß den Ursprung seines ersten Elements beglaubigen. vgl. NATORP, Socialpäd. 2 , S. 26 ff.. P. STERN, ...
Homolog , griech.-deutsch, gleichlautend; gleichnamig; entsprechend; H. ie , Uebereinstimmung; h. iren . gerichtlich beglaubigen, daher H. ation .
... dem Siegel unterfertigen, urkundlich bescheinigen (beglaubigen), tabulas signis, Cic.: decretum, Liv.: testamentum, ICt.: tabellas ... ... II) durch ein Merkzeichen festhalten, schriftlich, authentisch, urkundlich niederlegen, -beglaubigen, -bestätigen, -verbürgen, verbriefen, alqd litteris, publicis litteris, Cic ...
Beglauben , oder Beglaubigen, verb. reg. act. 1) Glaubwürdig machen, bestätigen, beweisen. Einem etwas mit Gründen beglaubigen. Etwas mit einem Eide beglaubigen. Eine Urkunde beglaubigen, vidimiren. Ein beglaubtes Zeugniß, ein beglaubter Mann, dem man glauben kann, ...
Fidemiren (v. lat.), beglaubigen, geschieht bei Protokollführungen dadurch, daß, wenn nach beendigter Verhandlung das Protokoll vorgelesen u. als richtig anerkannt worden ist, dieß der verpflichtete Protokollführer am Schlusse ausdrücklich bemerckt u. mit seines Namens Unterschrift bekräftigt.
Fidemiren , lat.-deutsch, eine Urkunde durch amtliche Unterschrift beglaubigen.
Vidimieren , mit dem vidi (s.d.) versehen, auch amtlich beglaubigen, daß die Abschrift einer Urkunde mit dem Original gleichlautet; Vidimation , amtliche Beglaubigung.
urkundlich , verus (wahr). – certus (gewiß). – urk. bescheinigen, beglaubigen, consignare (z.B. tabellas dotis, decretum).
Vidimieren (lat.), mit dem » Vidi « (s. d.) versehen, beglaubigen.
Fidemieren (lat., vidimieren ), beglaubigen, s. Beglaubigung .
11 Mennas (30. Juni), mit dem Zunamen Paulus . Man möchte wünschen, daß seine Geschichte sich beglaubigen ließe. Er hat nämlich, nach der Legende, den Leichnam des hl. Apostels Petrus einbalsamirt, und als er deßhalb vor Gericht gestellt, und ihm ...
Verificiren (v. lat.), 1) beglaubigen, die Richtigkeit darthun, die Echtheit einer Urkunde , einer Rechnung bezeugen; 2) berichtigen. Verification , Beglaubigung, Beurkundung, Erweis, Berichtigung.
Verificiren , lat.-deutsch, beglaubigen, berichtigen; Verification , Beurkundung, Erweis.
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