Die sozialen Verbände und die Anfänge des Staats

[5] 2. Sowohl nach seiner Körperbeschaffenheit wie nach seiner geistigen Veranlagung kann der Mensch nicht als [5] Einzelwesen existieren, etwa mit zeitweiliger geschlechtlicher Paarung: der isolierte Mensch, den das Naturrecht und die Lehre vom contrat social an den Anfang der menschlichen Entwicklung stellte, ist eine Konstruktion ohne jede Realität und daher für die theoretische Analyse der menschlichen Lebensformen eben so irreführend wie für die geschichtliche Erkenntnis. Vielmehr gehört der Mensch zu den Herdentieren, das heißt zu denjenigen Tiergattungen, deren einzelne Individuen dauernd in festen Verbänden leben. Solche Verbände können wir, eben weil sie eine Anzahl gleichartiger Einzelwesen zu einer Genossenschaft vereinigen, als soziale Verbände bezeichnen. Jeder solche Verband (Rudel, Schwarm, Herde u.ä.) – mögen wir ihn uns rein instinktiv durch einen angeborenen Naturtrieb entstehend oder bereits mit einem, wenn auch noch nicht begrifflich formulierten und daher in unserem Denken nicht reproduzierbaren Bewußtsein gebildet vorstellen – dient der Verwirklichung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Ermöglichung und Sicherung der Existenz seiner Glieder, und ist daher beherrscht von einer bestimmten Ordnung. Indem er eine Anzahl von Einzelwesen zu einer sozialen Einheit zusammenfaßt, sondert er sie zugleich von allen anderen gleichartigen Gruppen derselben Gattung ab und ordnet sie einem Gesamtwillen unter. Nur innerhalb der von diesem gesetzten Grenzen hat, in scharfem Unterschied z.B. vom Raubtier, das Einzelwesen Bewegungsfreiheit; sollte es sich dem Gesamtwillen entziehen wollen, so wird es von diesem unter seine Gebote gezwungen, oder ausgestoßen und vernichtet. Dadurch ist ein rein geistiges Moment gegeben, das zwar aus konkreten Bedürfnissen erwachsen, aber nicht sinnlich wahrnehmbar ist; trotzdem hat es volle Realität und wirkt als solche ununterbrochen, aber nur durch psychische (unbewußte oder bewußte) Vorgänge, durch die Einwirkung der Idee des Verbandes auf das Handeln des Einzelnen. Das gilt von allen Tierverbänden: das Einzelindividuum, z.B. die Biene oder die Ameise, ist nur als Glied eines größeren Ganzen begreifbar, dessen Zwecken seine [6] Handlungen dienen, oft genug bis zur Aufopferung seiner eigenen Existenz.


Wie weit die Ausbildung organischer Gruppen bei Tieren gehen kann, habe ich vor 30 Jahren oft in Constantinopel an den Straßenhunden beobachtet: sie haben sich in scharf gegen einander abgegrenzten Quartieren organisiert, in die sie keinen fremden Hund hineinlassen, und jeden Abend halten sämtliche Hunde eines jeden Quartiers auf einem öden Platz eine etwa eine halbe Stunde dauernde Versammlung ab, mit lebhaftem Gebell. Hier kann man also geradezu von räumlich umgrenzten Hundestaaten reden.


3. Von dem Leben des Menschen gilt das gleiche von Anfang an. Denn wenn wir entwicklungsgeschichtlich annehmen, daß der Mensch sich aus einem höheren Tier herausgebildet hat, und erwarten dürfen, daß die wenigen Spuren eines solchen Anthropoiden, die bisher entdeckt sind, sich durch weitere Funde vermehren werden (s. § 600), so kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein Wesen von der physischen Beschaffenheit des Menschen überhaupt nur entstehen und sich erhalten konnte, wenn mit der körperlichen die geistige Entwicklung in fortwährender Wechselwirkung zusammenging. Diese geistige Entwicklung – physiologisch kann man sagen die Ausbildung der Großhirnrinde – bildet die unentbehrliche Ergänzung der körperlichen Gestaltung und den Ersatz für die großen Mängel, die dieser anhaften; vielleicht an erster Stelle kommt hier die sehr langsame Entwicklung des Kindes in Betracht, welche die Erhaltung der Gattung außerordentlich erschwert. Die gesamte geistige Entwicklung des Menschen hat nun aber das Bestehen abgegrenzter Gruppenverbände zur Voraussetzung. Vor allem ist das wichtigste Werkzeug des Menschen, die Sprache, die ihn erst zum Menschen macht und die erst die Ausbildung unseres formulierten Denkens ermöglicht hat, nicht etwa im Einzelmenschen oder im Verhältnis der Eltern zu den Kindern geschaffen, sondern sie erwächst aus dem Mitteilungsbedürfnis Gleichstehender, durch gemeinsame Interessen und geregelten Verkehr Verbundener. Aber auch die Erfindung der Werkzeuge, die Gewinnung [7] des Feuers, die Züchtung der Haustiere, die Ansiedlung in Wohnstätten u.s.w. sind nur innerhalb einer Gruppe möglich oder haben wenigstens Bedeutung nur dadurch gewonnen, daß, was einem Einzelnen zunächst geglückt sein mag, Eigentum des ganzen Verbandes wird. Daß vollends Sitte, Recht, Religion und aller sonstige geistige Besitz nur in solchen Verbänden entstanden sein können, bedarf keiner Ausführung. Somit ist die Organisation in solchen Verbänden (Horden, Stämmen), welche wir empirisch überall antreffen, wo wir Menschen kennen lernen, nicht nur eben so alt, sondern weit älter als der Mensch: sie ist die Voraussetzung der Entstehung des Menschengeschlechts überhaupt. Aus dieser Betrachtung erhellt zugleich der innere Widerspruch, den die aus mythischen Vorstellungen entstandene Ableitung des Menschengeschlechts als Ganzen oder gar die eines einzelnen Volks von einem einzelnen Paare enthält.

4. Ob unter den Verbänden, in denen sich das Menschengeschlecht entwickelt hat, von Anfang an physische und psychische Rassenunterschiede bestanden haben, oder ob sie einmal alle so gleichartig gewesen sind, wie mehrere Herden derselben Tierspezies, wissen wir nicht (vgl. § 36). Zweifellos hat dagegen die weitere Entwicklung eine solche Differenzierung wenn nicht geschaffen, so doch ständig gesteigert. Jeder Verband gewinnt einen ererbten, von Generation zu Generation überlieferten und gemehrten Besitz sowohl von körperlichen wie vor allem von geistigen Eigenschaften, materiellen Erwerbungen, Vorstellungen, Sitten und Ordnungen, die wir unter dem Namen Kultur zusammenfassen. Trotz der Übereinstimmung in den Grundzügen ist dieser Besitz im einzelnen von dem jedes anderen spezifisch verschieden. Damit tritt zu der äußeren Scheidung der Verbände ein innerer Unterschied hinzu: anders als bei den Tieren, z.B. bei einem Rudel Hirsche oder einem Bienenschwarm, besitzt jeder menschliche Verband eine Eigenart, eine bestimmte Individualität. Diese Entwicklung findet ein Gegengewicht in dem ständigen physischen und geistigen Austausch, der sich zwischen [8] den einzelnen Verbänden vollzieht und sie wieder zu größeren, in den wichtigsten Zügen homogenen Gruppen vereinigt (§ 35ff.). Dieselben entgegengesetzten Tendenzen machen sich aber auch innerhalb jedes einzelnen Verbandes geltend; die sich entwickelnde Kultur schafft Unterschiede sowohl in der Lebensstellung der einzelnen ihm angehörigen Individuen, wie in der Fähigkeit, das ererbte Gut sich anzueignen und zu mehren: sie erzeugt zugleich eine immer größere Mannigfaltigkeit der Lebensbedingungen. Dadurch erhalten die individuellen körperlichen und geistigen Anlagen des Einzelnen immer größeren Spielraum der Betätigung, der in sehr verschiedener Weise erkannt und ausgenutzt wird; und so gewinnt der Charakter des einzelnen Menschen nicht nur selbständige Bedeutung für sein eigenes Leben, sondern wirkt zugleich auf die Gestaltung der Gesamtheit zurück. Innerhalb der homogenen Gruppe bilden sich Gegensätze der Leistungsfähigkeit, des Willens und der Ziele, die zu Konflikten führen, die Ordnung des Verbandes umgestalten, ja seine Einheit sprengen können. Gerade alsdann aber tritt die zwingende Gewalt der universellen Faktoren, aus denen die Organisation in sozialen Verbänden erwachsen ist, nur um so stärker zu Tage. Wohl mag ein Einzelner sich unter besonderen Verhältnissen einmal eine Zeitlang selbständig behaupten und ein Sonderleben, etwa als Räuber oder als einsamer Siedler, führen; schließlich erliegt er immer wieder den organisierten Verbänden, wenn es ihm nicht gelingt, selbst eine neue Gruppe um sich zu sammeln und so der Gründer eines neuen Verbandes zu werden. Auch für die Trümmer eines zersprengten Verbandes bleibt nur dann eine Existenzmöglichkeit, wenn sie sich zu einer neuen Bildung vereinigen oder an schon bestehende anschließen können.

5. Wo immer wir von menschlichen Zuständen Kunde haben, treffen wir nicht, wie bei den Herdentieren, einen einzigen, sondern eine größere Zahl sozialer Verbände, die in einander liegen, auch wohl sich kreuzen. Kleinere Stämme, Horden, Ansiedlungen sind miteinander verbündet oder direkt [9] zu einem umfassenden Staat vereinigt, oder sie fühlen sich wenigstens als Teile eines größeren Volksganzen. Innerhalb der Stämme bestehen Blutsbrüderschaften (Phratrien), Clans, Geschlechter, die sich wieder durch mehrere Stämme oder Unterstämme hindurch verbreiten mögen und so zwischen Angehörigen verschiedener Stämme ein gemeinsames Band schaffen, ferner politische und militärische Abteilungen, Kultgenossenschaften, Berufsverbände, die Einflüsse des Wohnsitzes machen sich in Gauverbänden und Dorfgenossenschaften geltend u.s.w. Diese Verbände unterscheiden sich sowohl durch die Zwecke, denen sie dienen, wie durch den Grad der Intensität, mit der die zu ihnen gehörigen Menschen ihnen eingeordnet sind. Zu welchen Verbänden jeder einzelne Mensch gehört, ist niemals zweifelhaft, ebensowenig, welche Ansprüche jeder Verband an ihn zu stellen berechtigt ist; wohl aber geraten diese Ansprüche und die auf ihnen beruhenden Verpflichtungen des Individuums oft in scharfen Konflikt, und dann ist es sehr fraglich, welcher Anspruch sich als der stärkere erweist. Sehr oft sind es die kleineren und darum individuelleren und fester gefügten Verbände, die sich siegreich behaupten und alsdann die größere Gruppe sprengen und vielleicht selbst an ihre Stelle treten können; oft setzt umgekehrt diese ihren Willen durch. – Aber unter all diesen Verbänden ist einer der Idee nach der dominierende: derjenige, der alle kleineren Verbände als untergeordnete Teile, als Gruppierungen innerhalb einer Einheit betrachtet, und daher von allen seinem Machtbereich zugehörigen Gruppen und Individuen Unterordnung unter seinen Willen und seine Zwecke fordert und nötigenfalls erzwingt, mögen dieselben sonst mit ihren eigenen Bestrebungen und Zielen noch so weit auseinander gehen. Als Ganzes kann er selbst wohl zu anderen gleichartigen Verbänden vorübergehend oder dauernd in ein festes Verhältnis treten oder gezwungen werden, seinen Willen einem fremden, stärkeren unterzuordnen (z.B. als Vasallenstaat); für seine Glieder dagegen erkennt er im Falle eines Konfliktes Verpflichtungen gegen einen fremden Verband nicht [10] an, sondert sie vielmehr von allen anderen Menschen scharf ab. Diese dominierende Form des sozialen Verbandes, in deren Wesen das Bewußtsein einer vollständigen, auf sich selbst ruhenden Einheit enthalten ist, nennen wir den Staat. Wir müssen daher den staatlichen Verband nicht nur begrifflich, sondern auch geschichtlich als die primäre Form der menschlichen Gemeinschaft betrachten, eben als denjenigen sozialen Verband, welcher der tierischen Herde entspricht und seinem Ursprung nach älter ist als das Menschengeschlecht überhaupt, dessen Entwicklung erst in ihm und durch ihn möglich geworden ist.


Diese Auffassung des Staats ist im Grunde identisch mit der berühmten Definition des Aristoteles, daß der Mensch ein von Natur staatenbildendes Wesen und der Staat der alle anderen umfassende und an Leistungsfähigkeit überragende soziale Verband (κοινωνία) ist, der anders als die übrigen durch sich selbst bestehen kann (πάσης ἔχουσα πέρας τῆς αὐταρκείας); er »entsteht um des Lebens willen, besteht aber tatsächlich zum Zweck eines gut eingerichteten Lebens« (γινομένη μὲν τοῦ ζῆν ἓνεκεν, οὖσα δὲ τοῦ εὖ ζῆν). Unberechtigt sind die Einwände mancher neuerer Theoretiker, die darauf beruhen, daß der Staat sich im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung ebensosehr zu immer komplizierteren Gestaltungen umgebildet hat, wie der Mensch und das menschliche Leben überhaupt, und man sich daher sträubt, den Namen auf primitive Gebilde anzuwenden. So hat RATZEL für den Staatsbegriff das territoriale Moment in den Vordergrund gestellt und verlangt, daß man von einem Staat nur reden dürfe, wo ein geschlossenes, einheitlich organisiertes Gebiet vorhanden ist. Nun feh len Beziehungen zum Boden beim Menschen niemals, und auch Stämme, die noch nicht seßhaft geworden sind, ja die mit ihrem Vieh je nach der Jahreszeit in ganz verschiedenen Gebieten hausen oder sie lediglich als Jäger ausbeuten, betrachten doch dieses Gebiet mit seinen Weiden, Jagdgründen und Quellen als ihr Eigentum, von dem sie jeden fremden Stamm fernzuhalten suchen; aber fest verwachsen mit dem Boden sind sie allerdings nicht. Indessen der Besitz eines festumgrenzten Gebiets bildet auch keineswegs einen integrierenden Bestandteil des Staatsbegriffs; vielmehr können wir uns sehr wohl auch einen entwickelten Staat denken, der sich, ohne seine Eigenart aufzugeben, ganz von dem Boden loslöst, wie es die Athener im Jahre 480 getan und die Spartaner im Jahre 366 und die Holländer 1672 erwogen haben. Umgekehrt dagegen sind alle wirklich für den Staatsbegriff maßgebenden Momente, Einheit des Willens, Durchführung der Rechtsordnung, militärische und politische [11] Organisation, und vor allem das Bewußtsein der Ewigkeit des Verbandes, dessen Bestand von dem Willen der zu ihm gehörigen Unterabteilungen und Individuen unabhängig ist, wohl aber diese unter seinen Willen zwingt, auch bei den nomadischen und Jägerstämmen vorhanden, oft sogar in sehr entwickelten Formen: es fehlt mithin jeder Grund, hier den Ausdruck Staat oder staatlicher Verband zu vermeiden. – Jeder Versuch, in der Entwicklung des Rechts einen Punkt zu bestimmen, von dem an man das Vorhandensein des Staats konstatieren könnte, ist willkürlich und praktisch unausführbar. Daß von schriftlich fixiertem Recht hier nicht die Rede sein kann, ist evident; ohne eine Rechtsordnung aber, d.h. eine allgemein anerkannte und als unverbrüchlich geltende Regelung seiner äußeren Gestaltung, seiner Befugnisse und seiner Stellung zu den Einzelnen, ist auch der primitivste Stammverband nicht denkbar, denn ohne solche wäre er eben nur eine ephemere Vereinigung selbständiger Individuen. So liegt denn auch diese staatliche Rechtsordnung jeder, auch der primitivsten, Regelung des Geschlechtslebens zu Grunde (s. § 13). Die einzelnen Rechtssätze mögen oft nur latent im Bewußtsein des Verbandes leben; zu klarem Bewußtsein und fester Formulierung gelangen sie, sobald sie durch den Widerspruch eines Einzelnen oder durch äußere Eingriffe angefochten werden. – Vollends unmöglich ist eine Definition des Staats nach der Zahl der zu ihm gehörigen Individuen. Denn auch der kleinste selbständige Verband, z.B. eine Stadt von wenigen hundert Einwohnern, die eine unabhängige bildet, ist ein Staat, während es viele sehr umfangreiche Verbände gibt, die doch nicht Staaten, sondern nur Unterabteilungen von solchen sind.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 71965, Bd. 1/1, S. 5-12.
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