Die Adelsherrschaft

[320] Mit dem Wegfall des Königtums verfällt auch die Königsburg. Die neuen Beamten haben ihren Sitz mitten unter ihren Standesgenossen, nicht mehr an geweihter und beherrschender Stätte. Sie [320] residieren im »Amtshaus« (πρυτανεῖον) – in Athen liegt dieses am Fuß der Burg –, das den Staatsherd umschließt. Hier speisen sie zusammen mit dem Rat oder dem jeweilig regierenden Ausschuß desselben, auf den der Prytanenname von den obersten Beamten ebenso übertragen wird wie früher der Königstitel. Nur die Heiligtümer, die der Königspalast umschloß, der Altar des Zeus Herkeios und die heilige Stätte, an der die Schirmgöttin wohnte, bleiben bestehen und erhalten jetzt an Stelle des königlichen einen Staatskult. Vielfach hat man später auf den Trümmern der Paläste glänzende Tempel erbaut, so der Athena im Hause des Erechtheus, des attischen Urkönigs, auf der Burg von Athen (Od. η 81 Ἀϑήνη ... δῦνε δ᾽ Ἐρεχϑῆος πυκινὸν δόμον), der Hera in Olympia nahe dem Hause des Oinomaos; ebenso die Tempel in den Burgen von Tiryns und Mykene.

Das Adelsregiment, welches an die Stelle der Königsherrschaft trat496, war in den einzelnen Staaten sehr verschieden gestaltet. Vielfach sind auch Umwälzungen, Erweiterungen und Beschränkungen der Rechte eingetreten. Derartige Verfassungsänderungen waren bei der Kleinheit der meisten Staaten und der ausschlaggebenden Rolle, die daher durchweg die maßgebenden Persönlichkeiten spielten, leicht durchführbar und außerordentlich häufig. Nicht selten kam es dabei zu blutigen Kämpfen; die unterliegende Faktion mußte dann die Stadt verlassen, ihr Besitz wurde von den Siegern konfisziert. In manchen Staaten hat das Volk alle Rechte verloren, die berechtigte Bürgerschaft besteht ausschließlich aus den großen Grundbesitzern (γεωμόροι in Samos Thuk. VIII 21, Plut. quaest. Gr. 57, ebenso in Syrakus), der adligen Ritterschaft, die mit ihrem Gefolge das Heer bildet. So regieren in den euböischen [321] Städten Chalkis und Eretria die »Rossezüchter« (ἱπποβόται)497, von deren Kriegen Archilochos (fr. 3, vgl. u. S. 498) singt: »Da werden nicht Bogen noch Schleuder gebraucht, wenn Ares sie zur Schlacht in der Ebene zusammenführt; mit dem Schwert wird der Kampf gefochten, denn dieser Fechtweise kundig sind die speerberühmten Herren (δεσπόται) Euböas.« Ähnlich in Magnesia am Mäander und zahlreichen anderen asiatischen Städten (Aristot. pol. IV 3, 2)498. Von Kyme in Äolis wird berichtet, daß ein gewisser Pheidon die Zahl der berechtigten Bürger auf alle ausdehnte, die ein Roß hielten (Heraklid. pol. 11, 6). Vielfach ist es nur ein Teil des Adels, der am Regiment teilnimmt. So ist in Epidauros die Bürgerzahl auf 180 Mann beschränkt, diese wählen die Ratsherren (ἀρτύνοι), die Masse der Bevölkerung, die »Staubfüßler«, wohnen rechtlos auf dem Lande (Plut. quaest. Gr. 1). Häufig traten die Berechtigten erst dann in die Zahl der Bürger ein, wenn eine Stelle frei war, oder auch der Sohn rückte an die Stelle des Vaters (Aristot. pol. IV 5). So ruhten z.B. in Knidos die politischen Rechte der Söhne und der jüngeren Brüder, solange der Vater oder der ältere Bruder lebte (Aristot. pol. V 5, 2. 3). Bei den ozolischen [?] Lokrern führen die Mitglieder der »hundert Häuser« (Polyb. XII 5) die Regierung, in Korinth, Mytilene, Ephesos, Erythrä lediglich die zum Königsgeschlecht gehörenden Familien (o. S. 317). In anderen Staaten dagegen ist der Adel nicht fest abgegrenzt, sondern jeder, der ein großes Vermögen besitzt, wird als berechtigt anerkannt. Weitere Unterschiede werden durch die verschiedene Festsetzung der Altersgrenze für Beamte und Ratsherren sowie durch den Wahlmodus geschaffen. In manchen Staaten scheinen sich Rat und Beamte durch Kooptation ergänzt zu haben. In Elis gab es 90 aus [322] den herrschenden Geschlechtern auf Lebenszeit gewählte Geronten, die, wie es scheint, durch Akklamation, mithin durch den Einfluß der Mächtigsten ernannt wurden, so daß der Anteil an der Regierung tatsächlich auf wenige Familien beschränkt war (Aristot. pol. V 5, 8).

In anderen Staaten hat der grundbesitzende Mittelstand, aus dem das gerüstete Fußvolk, die Hopliten, hervorgehen, seine Stellung mehr oder weniger behauptet. Dann werden wirkliche Volksversammlungen abgehalten, welche, obwohl in Abhängigkeit vom Rat, das Gesetzgebungsrecht haben und vielleicht auch gelegentlich in Verwaltung und Rechtsprechung eingreifen, vor allem aber die Beamten aus den Berechtigten wählen. Derart ist offenbar die »Menge (πλήϑα) der Tausend« in Opus (o. S. 308). Ebenso kamen in Kolophon die Reichen in kostbaren Purpurgewändern, üppig geschminkt und parfümiert, auf den Markt, »nicht weniger als tausend insgesamt« (Xenophanes fr. 3; daraus Theopomp fr. 117 J.); »hier waren die, welche ein großes Vermögen besaßen, zahlreicher als die Armen«, bemerkt dazu Aristoteles (pol. IV 3, 8); hier mögen auch die Nichtadligen unter den »Tausend« als Reiter in den Krieg gezogen sein (vgl. o. S. 322, 2). Dagegen in Kyme ist die Einsetzung einer Gemeinde der »Tausend« durch Prometheus eine Erweiterung des Bürgerrechts über die Ritterschaft hinaus (Herakl. pol. 11, 6; leider ist die Zeit ganz unbestimmt). Ebenso finden wir die »Tausend« in den italischen Kolonien Kroton, Lokri, Rhegion. Meist nimmt man an, die Zahl der berechtigten Bürger sei hier gesetzlich auf 1000 festgesetzt; wer genügendes Vermögen hatte, sei unter sie nur aufgenommen, wenn eine Stelle frei war (so auch Herakl. pol. 25, 5 von Rhegion χίλιοι πάντα διοικοῦσιν, αἱρετοὶ ἀπὸ τιμημάτων). Aber in der Regel wenigstens wird die »Tausend« nur eine runde Zahl für alle Vollbürger sein – ebenso wie bei den »Fünftausend«, auf die durch die Revolution von 411 das athenische Vollbürgerrecht beschränkt wurde. Der Zahl von tausend Vollbürgern in den kleineren Staaten entsprechen die 6000 Bürger, deren Anwesenheit in Athen seit Solon [?] für Ausnahmegesetze erfordert wird. – Eine besondere Modifikation dieser Staatsform ist die Ordnung bei den Maliern (nördlich von den Thermopylen), [323] wo »die Bürgerschaft (d.h. die Volksversammlung) aus den Ausgedienten besteht, die Beamten aber aus den Kriegern erwählt werden« (Aristot. pol. IV 10, 10). Sonst ist gewöhnlich umgekehrt nicht nur der Eintritt in den Rat, sondern auch die Bekleidung der Ämter auf die nicht mehr Dienstpflichtigen oder wenigstens auf ein höheres Alter beschränkt; so kann in Chalkis nur, wer über fünfzig Jahre alt ist, Beamter oder Gesandter werden (Herakl pol. 31).

Die Beamten haben innerhalb der durch die Ämterteilung gesetzten Schranken die volle Gewalt des Königs. Sie leiten die Gemeinde und vertreten sie den Göttern gegenüber; sie befehlen, die Bürger gehorchen. Dem unbotmäßigen Bürger können sie Bußen auferlegen, sie haben je nach den Funktionen ihres Amts das militärische Kommando und die Judikatur. In manchen Staaten hat man durch einen komplizierten Apparat sich gegenseitig kontrollierender Behörden und Ratskollegien den Bestand der staatlichen Ordnung zu sichern gesucht, auch wohl besondere »Gesetzeswächter« (ϑεσμοφύλακες, νομοφύλακες) geschaffen499. Aber je mehr die Teilnahme am Regiment rechtlich oder tatsächlich auf eine geringe Zahl von Familien beschränkt ist, desto mehr werden sie von diesen und ihrem Organ, dem Rat, abhängig. Der Beamte hat die höchste Macht, aber nur auf ein Jahr; der Rat besteht dauernd, er bewahrt die Traditionen, in ihm ist alle politische Erfahrung gesammelt. Besonders stark mußte die Abhängigkeit werden, wo der Rat aus den gewesenen Beamten gewählt wird, wie auf Kreta (Aristot. pol. II 7, 5), oder wo die abgetretenen den ständigen Beirat der regierenden Beamten bilden, wie im Areopag zu Athen. Hier wurden die Beamten sogar, wenn wir Aristoteles trauen dürfen (pol. Ath. 8, 2), vom Areopag ernannt und eingesetzt, tatsächlich bildeten also die Beamten eine dauernde und sich jedes Jahr selbst ergänzende Regierungsbehörde mit einem geschäftsführenden Ausschuß. Freilich stand ihnen als Gegengewicht der Rat im Prytaneion gegenüber, der aus den Vorstehern der achtundvierzig Naukrarien, der Unterabteilungen der Phylen (o. S. 288), [324] mit den Phylenkönigen an der Spitze, gebildet war. Ihm präsidierte, wie es scheint, in der Regel der Archon, der im Prytaneion sein Amtslokal hatte (Aristot. pol. Ath. 3, 5), bei Gerichtssitzungen aber der König. Wie die beiden Ratskollegien sich zueinander verhalten haben, ist nicht klar; doch ist es bezeichnend, daß später der Versuch gemacht werden konnte, die Verantwortung für eine in die Zeit der Adelsherrschaft fallende politische Handlung den neun Archonten abzunehmen und dem Prytanenrat zuzuweisen (Herod. V 71; dagegen. Thuk. I 126). Vermutlich hat sich der Rat auf dem Areopag erst allmählich gebildet, indem die regierenden Beamten ihre Vorgänger zu Rate zogen; zu einer festen Institution mag er erst durch die Entwicklung der Blutsgerichtsbarkeit (u. S. 529ff.) geworden sein. Der Rat im Prytaneion dagegen ist der alte Adelsrat der Königszeit. – Ähnliche doppelte Ratskollegien scheint es übrigens auch in anderen griechischen Staaten, z.B. in Argos (Thuk. V 47 ἡ βουλὴ καὶ οἱ ὀγδοήκοντα), gegeben zu haben.

Die wichtigste Aufgabe des Staats, von Kriegszeiten abgesehen, ist die Rechtsprechung. Der Fortschritt der Kultur beruht wesentlich auf der ständigen Erweiterung ihres Bereichs. Je mehr Beamte und Rat jede Verletzung der staatlichen Ordnung, des Stadtfriedens und des Landfriedens, ahnden, unbotmäßige und eigenwillige Adlige dem Rechtsspruch unterwerfen, jedem ohne Ansehen der Person das gleiche Recht zuteil werden lassen, desto mehr bildet sich der alte lockere Stammstaat zum Rechtsstaat um. Keine Tätigkeit der »Könige« und der »Alten« tritt denn auch bei Homer und Hesiod stärker hervor. Tagtäglich sitzen sie vom Morgen bis Abend auf dem Markt500, in der Hand den Stab, das Abzeichen ihrer Würde (z.B. Il. A 238; δικάσπολοι, σκηπτοῦχοι), und geben den Rechtsuchenden Bescheid (z.B. Od. μ 439). Gesetze gibt es noch nicht, nach den ererbten Satzungen und freiem Ermessen entscheiden die Richter. Alles kommt daher auf die Person der Richter an. Wenn sie das Recht beugen (σκολιαὶ δίκαι oder [325] ϑέμιστες), nach Gunst und persönlichem Vorteil urteilen, so trifft schweres Unheil die Stadt, und die Götter suchen sie mit harten Strafen heim (z.B. Il. II 386ff. Hesiod op. 213ff.). Die Stadt dagegen, in der das Recht gepflegt wird, blüht auf, sie genießt den Frieden, die Volkszahl wächst, die Felder gedeihen, Zeus' Segen ruht auf ihr (Od. τ 110ff. Hesiod 1. c.). Der Adlige (βασιλεύς), dem die Musen Einsicht und Beredsamkeit verliehen haben, gewinnt den größten Einfluß, »alles Volk schaut auf ihn, wie er den Prozeß mit gradem Rechtsspruch entscheidet; durch sichere Rede kann er rasch auch einen großen Streit einsichtig beenden« (Hesiod theog. 81ff., vgl. 96 = hymn. hom. 25). Im übrigen tritt ein Unterschied auffallend hervor: die spätere Zeit kennt (abgesehen von den Volksgerichten) für Zivilsachen überall nur Einzelrichter, so in Sparta, Kreta, Athen; bei Homer und Hesiod aber werden auch die Zivilprozesse durch ein adliges Richterkollegium entschieden, so der Handel Hesiods mit Perses durch die βασιλῆες, der Streit um die Zahlung des Wehrgeldes (Il. Σ 501ff.) durch einen ἵστωρ (Schiedsrichter?, wohl an Stelle des Königs der älteren Zeit) mit den Geronten als Beisitzern501. Ebenso übte in Athen ursprünglich der Prytanenrat die Zivilgerichtsbarkeit. Wider alles Erwarten hat sich also die Institution des Einzelrichters aus dem Gerichtshof herausgebildet. In Kriminalsachen, d.h. in Fällen, wo das staatliche Interesse verletzt ist – in der folgenden Epoche kommt auch die gerichtliche Strafe des Mordes hinzu, während jetzt der Mord noch nicht als Verbrechen gilt, sondern lediglich die Blutrache frei waltet –, hat sich dagegen die Judikatur des Rats immer erhalten.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 41965, Bd. 3, S. 320-326.
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