Anhang A.

Feststellung der Verantwortlichkeit von Einzelpersonen für Verbrechen, aufgezählt in Anklagepunkten eins, zwei, drei und vier.

Die nachstehend unter dem Namen jedes einzelnen Angeklagten gemachten Angaben enthalten Tatbestände, auf die die Anklagebehörden sich unter anderem in der Feststellung der Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten gemäß Artikel 6 des Statuts des Gerichtshofes stützen werden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 63-64,74.
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