XII

[95] ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Ausgleichsvertrages, abgeschlossen zwischen Deutschland und Dänemark am 2. Juni 1926.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne Warnung seine feierliche Verpflichtung zur friedlichen Schlichtung aller Streitigkeiten jeglicher Natur, die jemals zwischen ihm und Dänemark entstehen sollten, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden und auch nicht durch gegenseitiges Übereinkommen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet worden waren, dadurch verletzt, daß es am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Macht Dänemark überfallen, angegriffen und besetzt und dadurch seine Neutralität und territoriale Integrität verletzt und seine Souveränität und Unabhängigkeit zerstört hat.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 95.
Lizenz:
Kategorien: