XIII

[95] ANKLAGE: Verletzung des Vertrages zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Verdammung des Krieges als eines Instrumentes der nationalen Politik, unterzeichnet in Paris am 27. August 1928, bekannt als Kellogg- Briand Pakt.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat an den oder ungefähr um die Daten, die in Spalte 1 näher angeführt sind, und die Staaten, die in Spalte 2 näher bezeichnet sind, jeweilig mit militärischer Gewalt [95] angegriffen. Es hat Krieg gegen jene Staaten entfesselt unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung, den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten zu verdammen; es verletzte ferner seine feierliche Verurteilung des Krieges als ein Instrument nationaler Politik in seinen Beziehungen mit diesen Staaten, und sein feierliches Gelöbnis, daß die Regelung oder Lösung aller Streitigkeiten oder Konflikte, ganz gleich welcher Natur oder welchen Ursprungs, die zwischen ihm und den anderen Staaten entstehen würden, niemals anders als durch friedliche Mittel beigelegt werden sollten.


Spalte 1Spalte 2

1. September 1939Republik Polen

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

6. April 1941Königreich Griechenland

6. April 1941Königreich Jugoslawien

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken

11. Dezember 1941Vereinigte Staaten

von Amerika


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 95-96.
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