Nachmittagssitzung.

[368] DR. GAWLIK: Im Hinblick auf die letzte Frage Eurer Lordschaft glaube ich, daß es dem Gericht hilft, wenn ich kurz die Richtung meiner Beweisführung angebe, was ich mit diesen Dokumenten beweisen will. Die Anklagebehörde nimmt ja an, daß die Gestapo, die Sicherheitspolizei und der SD – Sicherheitsdienst – selbständige Organisationen sind. Die Gestapo ist selbständig angeklagt, die Kripo – Kriminalpolizei – ist nicht angeklagt und der SD als Teil der SS. Über allem steht der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, und das ist im kleinen zu vergleichen vielleicht mit der Stellung des Angeklagten Göring, der Oberbefehlshaber der Luftwaffe, preußischer Ministerpräsident und Reichsjägermeister war.

Man kann also nicht daraus schließen, welches Amt das war, und das ergibt sich aus dem Aktenzeichen und aus den Personen, die das bearbeitet haben, und das will ich mit meinen Urkunden beweisen.

Ich komme nunmehr zum Dokument SD-20, betreffend Arbeitseinsatz sowjetrussischer Kriegsgefangener. Der eine Absatz betrifft gerade die Fragen, die Euer Lordschaft beim vorigen Dokument an mich gerichtet haben. Ich lese daher diesen Absatz vor:

»Um jede Verzögerung im Abtransport der neuanfallenden Kriegsgefangenen ins Reich zu verhin dern, wird künftig die Aussonderung der Kommissare und Politruks durch Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei nur noch im Generalgouvernement vorgenommen.

Im Generalgouvernement geschieht die Aussonderung weiterhin durch die Sicherheitspolizei.«

Damit will ich beweisen, daß es eine reine Maßnahme der Sicherheitspolizei war und nicht des SD. Es heißt dann weiter:

»Zur schnelleren Durchführung wird die Sicherheitspolizei ihre Einsatzkommandos im Generalgouvernement verstärken.«

Ich komme weiter zum Dokument SD-21. Hier bitte ich, die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf richten zu dürfen, daß es ausdrücklich heißt:

»Auch dem Verlangen von Kommandanturen, einzelne Arbeitskommandos durch die Sicherheitspolizei zu überprüfen, ist gegebenenfalls zu entsprechen.«

Und ich bitte, auch hier die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das Aktenzeichen zu richten: »IV«, das heißt: Maßnahmen des Amtes IV. Amt IV war die Geheime Staatspolizei, die Gestapo. Wenn es der SD gewesen wäre, hätte das Aktenzeichen »III« oder »VI« lauten müssen. Ich komme weiter zum...

[368] VORSITZENDER: Das Dokument, das Sie gerade besprechen, ist oben mit dem Aktenzeichen »2 A III E« versehen. Etwas weiter unten trägt es die Nummer »III B«.

DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Das obere ist die Allgemeine Erlaß-Sammlung: das sind mehrere Bände, die ich hier aus der Bibliothek habe, und auf diese Allgemeine Erlaß-Sammlung bezieht sich das »2 A III E«. Daß es das Amt IV angeht, ist aus dem Aktenzeichen »IV A 1 C 2468 B/42 G« ersichtlich.


VORSITZENDER: Das Aktenzeichen III B befindet sich gerade neben dem Datum 1. April 1942. Was bedeutet OKW Aktenzeichen Nummer 2 F 2473, Kriegsgefangenenorganisation III B?


DR. GAWLIK: Ich habe das nicht. Euer Lordschaft, ich habe das hier nicht, ich weiß nicht...


VORSITZENDER: Unmittelbar unter der Stelle: »Arbeitsabteilungen für die Landwirtschaft«.


DR. GAWLIK: Darf ich Euer Lordschaft fragen: SD-21? Das ist ja ein militärisches Aktenzeichen, Euer Lordschaft; das heißt OKW, Oberkommando der Wehrmacht, Aktenzeichen der Wehrmacht, Chef der Kriegsgefangenenorganisation III B. Dieses »III B« hat nichts mit dem Amt III zu tun.


VORSITZENDER: Gut. Fahren Sie fort.


DR. GAWLIK: Ich komme nun zum Dokument SD-22. Es handelt sich um einen Auszug aus den Richtlinien für die in die Stalags abzustellenden Kommandos des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 17. Juli 1941. Ich bitte, hier die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf richten zu dürfen, daß sich die Leiter der Einsatzkommandos in Verbindung zu setzen haben mit dem Leiter der örtlich nächstgelegenen Gestapoleitstelle beziehungsweise mit dem Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD.

Und beim Kommandeur ist es im kleinen so wie beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD. Auch der hatte mehrere Abteilungen. Abteilung III war der SD, Abteilung IV die Staatspolizei, Abteilung V war die Kriminalpolizei, so daß auch der Titel »Kommandeur« nicht besagt, welche Abteilung das nun bearbeitet hat.

Ich darf aber die Aufmerksamkeit des Gerichts weiter auf folgenden Satz richten:

»Derartige Mitteilungen sind grundsätzlich nachrichtlich an das Reichssicherheitshauptamt IV A 1 durchzugeben.«

Daraus ist zu ersehen, daß diese Maßnahmen nur beim Amt IV, der Stapo, durchgeführt wurden und daß das Amt III nichts damit zu tun hatte.

Die nächsten Dokumente SD-23 bis einschließlich SD-28 beziehen sich auf die Behauptung der Anklagebehörde, daß der SD den [369] »Kugel«-Erlaß durchgeführt habe; Trial-Brief gegen die Gestapo und den SD, Statement of evidence Nummer VI C.

Ich komme zunächst zum Dokument SD-23. Das Dokument ist bereits eingereicht von der Anklagebehörde unter 1650-PS. Es handelt sich um ein Fernschreiben der Geheimen Staatspolizei, Außendienststelle Aachen, an alle Staatspolizeileitstellen. Ich zitiere, um nachzuweisen, daß es sich auch hier um reine Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei handelt:

»Hierzu befehle ich folgendes:

1. Die Staatspolizeileitstellen übernehmen von den Stalag-Kommandanturen die wiederergriffenen flüchtigen kriegsgefangenen Offiziere und überführen sie im bisher üblichen Verfahren, falls den Umständen nach nicht ein besonderer Transport erforderlich erscheint, in das Konzentrationslager Mauthausen...

2. Das Oberkommando der Wehrmacht ist gebeten worden, die Kriegsgefangenenlager anzuweisen, im Interesse der Tarnung die Wiederergriffenen nicht unmittelbar nach Mauthausen, sondern der örtlich zuständigen Staatspolizeistelle zu übergeben.«

Ich komme zu Dokument SD-24.

VORSITZENDER: Warum übergehen Sie, daß diese Dokumente an die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD adressiert sind?

DR. GAWLIK: Bei den Inspekteuren, Euer Lordschaft, ist es das gleiche wie beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD und den Kommandeuren. Der Inspekteur stand ja über der Kriminalpolizei, über der Staatspolizei und über dem SD und hatte also alle drei Tätigkeiten.


VORSITZENDER: Dann war er also Inspekteur des SD?


DR. GAWLIK: Er war Inspekteur des SD. Aber daraus folgt ja nicht, da er ja gleichzeitig Inspekteur der Sipo war in einer Person, daß er bei dieser Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Inspekteur der Sipo tätig geworden ist. Es handelt sich hierbei um eine Personalunion. Aber aus dem Inhalt ergibt sich ja, daß die Kriegsgefangenen nur von den Staatspolizeileitstellen zu übernehmen waren und daß die SD-Dienststellen hiermit nichts zu tun hatten. Es steht ja ausdrücklich in Ziffer 1: »Die Staatspolizeileitstellen übernehmen...«

Über dieser Polizeileitstelle stand auch der Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD. Es hat diese Maßnahmen der Staatspolizei kontrolliert in seiner Eigenschaft als Inspekteur der Sipo. Daß er gleichzeitig auch Inspekteur des SD war, daraus ergibt sich nicht, daß dies nun auch von den SD-Dienststellen durchzuführen war.


VORSITZENDER: Bitte fahren Sie fort, Dr. Gawlik.


[370] DR. GAWLIK: Ich komme zu dem Dokument SD-24. Es handelt sich um das bereits vorgelegte Dokument unter Nummer 1165-PS. Ich bitte, hierbei die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken zu dürfen, daß das Dokument von Müller unterschrieben ist, der gerichtsbekannt Amtschef IV war. Auch hieraus ergibt sich die alleinige Zuständigkeit für die Staatspolizei.

SD-25. Es handelt sich um einen Runderlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 20. Oktober 1942, betreffend die Behandlung flüchtiger sowjetischer Kriegsgefangener. Ich bitte, auch hier die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das Aktenzeichen IV lenken zu dürfen. Ich zitiere dann:

»Ich ersuche die Staatspolizeileitstellen, auch wenn schon geschehen, sämtliche Polizeidienststellen des Bereiches im Sinne des Absatzes 3 des Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vom 5. Mai 1942 zu unterrichten.«

Ich darf vielleicht in diesem Zusammenhang Euer Lordschaft sagen, wenn dies zur Aufgabe der SD-Dienststellen gehört hätte, hätten auch die SD-Dienststellen informiert werden müssen.

VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Ich glaube, es ist nutzlos, jedes Dokument zu erläutern. Einmal werden Sie ja Ihre Schlußrede halten. Wenn Sie nicht etwas wirklich Wesentliches in einem besonderen Dokument haben, auf das Sie die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs lenken wollen, so daß wir es vor Ihrem Schlußplädoyer in Betracht ziehen können, scheint es besser, Sie würden sich die Argumentation bezüglich der Dokumente für die Schlußrede aufheben. Wir verlieren sonst zu viel Zeit, ohne irgend etwas zu erreichen.

DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Ich habe es nur getan...


VORSITZENDER: Wie ich sehe, haben Sie bis jetzt alle Dokumente erläutert. SD-22, SD-23, SD-24, SD-25. Auf diese Weise gehen Sie das ganze Buch durch. Warum legen Sie sie nicht alle in Bausch und Bogen als Beweismaterial vor? Wenn Sie dann unsere Aufmerksamkeit aus irgendeinem Grunde auf irgendein besonderes Dokument zu lenken wünschen, wie gesagt, weil Sie es für wichtig halten, damit wir es vor Ihrem Schlußplädoyer berücksichtigen, können Sie das tun. Aber verlieren Sie doch keine Zeit mit Erklärungen, was jedes Dokument ist. Wir müssen vor Ihrem Schlußplädoyer noch alle anderen Organisationen anhören.


DR. GAWLIK: Ich habe das auch nur getan, weil ich aus der Frage entnahm, daß hier eine Unklarheit ist hinsichtlich des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, der Kommandeure und Inspekteure.

VORSITZENDER: Dr. Gawlik! Ich stellte Ihnen nur eine Frage, weil Sie durch jedes einzelne Dokument der Reihe nach gehen, und ich verstand nicht, was diese Dokumente beinhalteten.


[371] DR. GAWLIK: Die Dokumente SD-27 und SD-28 beziehen sich auch auf die Behauptung der Anklagebehörde, betreffend den »Kugel«-Erlaß. Ich darf vielleicht aus Dokument SD-28 zitieren:

»Soweit nach diesem Befehl flüchtige sowjetische Kriegsgefangene in das Lager wieder eingeliefert werden, sind sie in jedem Fall der nächstliegenden Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu übergeben.«

Die nächsten Dokumente SD-29 bis SD-42 beziehen sich auf den gegen den SD von der Anklagebehörde erhobenen Vorwurf, der SD habe die Verantwortung für die Errichtung und Zweckbestimmung von Konzentrationslagern und für die Überweisung von rassisch und politisch Unerwünschten in Konzentrationslager und Vernichtungslager zum Zweck der Zwangsarbeit und Massenhinrichtung; Seite 43 des englischen Trial-Briefes. Aus diesen Dokumenten ergibt sich, daß der SD an diesen Maßnahmen in keiner Weise beteiligt war, und ich darf aus dem Dokument SD-29 einen Satz zitieren:

»In Zukunft dürfen Beschränkungen der persönlichen Freiheit« – ich lasse das nächste weg – »nur von dem Geheimen Staatspolizeiamt mit Wirkung für das ganze Staatsgebiet und von dem Oberregierungspräsidenten, dem Polizeipräsidenten in Berlin und den Staatspolizeileitstellen für ihren örtlichen Amtsbereich angeordnet werden.«

Aus dem Dokument SD-31:

»Die Schutzhaft kann als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Abwehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen angeordnet werden.... Zur Anordnung der Schutzhaft ist ausschließlich das Geheime Staatspolizeiamt zuständig.«

Das Dokument SD-37 bezieht sich auf die Behauptung der Anklagebehörde, daß der SD auch die Konzentrationslager verwaltet hat, und ich zitiere daher aus diesem Dokument einen Satz:

»Die Führung eines Konzentrationslagers und aller in seinem Organisationsbereich liegenden wirtschaftlichen Betriebe der Schutzstaffeln liegt bei dem Lagerkommandanten.«

Die Verwaltung der Lager ergibt sich auch aus dem Dokument SD-38.

VORSITZENDER: Ich sehe keinen Grund, warum Sie unsere Aufmerksamkeit auf diese Punkte lenken.

DR. GAWLIK: Weil in dem Trial-Brief gegen den SD der Vorwurf erhoben wird, daß er auch die Konzentrationslager verwaltet habe.


VORSITZENDER: Dieses Dokument zeigt nicht, daß er es nicht tat.


[372] DR. GAWLIK: Das Dokument SD-37 ist eine Verfügung des Chefs des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes. Das war eine ganz andere Dienststelle, die mit dem Reichssicherheitshauptamt nichts zu tun hatte.


VORSITZENDER: Für die Frage, wer mit den Konzentrationslagern zu tun hatte, scheint es mir recht unbestimmt zu sein; wie gesagt, es scheint mir kein Dokument zu sein, das man zu diesem Zeitpunkt bringen muß.


DR. GAWLIK: Ich verweise dann weiter auf das Dokument SD-39. Da heißt es:

»Die Überführung der Inspektion der Konzentrationslager in das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt ist im besten Einvernehmen aller beteiligten Hauptämter durchgeführt.«

Daraus ergibt sich, daß die Konzentrationslager der Inspektion der Konzentrationslager zunächst unterstanden und daß diese dann in das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt überführt worden ist. Der SD aber gehörte zum Reichssicherheitshauptamt. Daß die Konzentrationslager den Inspekteuren der Konzentrationslager unterstanden, ergibt sich auch aus dem vorangegangenen Dokument, SD-38.

Ich bitte dann, auf das Dokument SD-40 hinweisen zu dürfen, in dem es ausdrücklich heißt...

VORSITZENDER: Sie beachten überhaupt nicht, was ich Ihnen vorhin sagte. Sie gehen fast oder beinahe jedes einzelne Dokument durch – nicht jedes Dokument. Sie fingen an, daß SD-29 bis 42 Konzentrationslager behandeln, dann gingen Sie zu SD-37 über, dann SD-38 und jetzt SD-39. Sie helfen doch dem Gerichtshof gar nicht. Sagen Sie uns, SD-29 bis 42 handeln von Einweisungen in Konzentrationslager, das ist doch genug. Wenn es sich nicht um ein wirklich wichtiges Dokument handelt, das wir durchlesen sollten, bevor Sie. Ihr Schlußplädoyer halten, genügt die Feststellung, daß SD-29 bis 42 von Einweisungen in Konzentrationslager handeln.

DR. GAWLIK: Ich habe geglaubt, daß ich dem Gericht dadurch behilflich bin, daß ich darauf hinweise, daß die Konzentrationslager dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstanden und nicht dem Reichssicherheitshauptamt. Nur aus diesem Grunde habe ich diese weiteren Dokumente erörtert.

Die Dokumente SD-43 bis 49 beziehen sich auf den Vorwurf, daß der SD an der Deportierung von Staatsangehörigen der besetzten Gebiete zum Zweck der Zwangsarbeit teilgenommen und daß er die Beaufsichtigung über die Zwangsarbeit hatte.

Aus dem Dokument SD-43 ergibt sich die Zuständigkeit der Staatspolizeien. Ich zitiere aus diesen Dokumenten lediglich folgendes aus dem Dokument SD-43 unter Ziffer 2:

»Die aus dem Russeneinsatz erwachsenden Aufgaben sind bei den Staatspolizeileitstellen in einem Referat [373] zusammenzufassen und in diesem von einem leitenden Kriminalbeamten unter ständiger persönlicher Einschaltung des Staatspolizeileitstellen-Leiters verantwortlich zu führen.«

Ich zitiere dann weiter aus der Anlage I zu Dokument SD-43 einen Satz:

»Die Anwerbung der Arbeitskräfte aus dem alten sowjetrussischen Gebiet erfolgt durch Anwerbe- Kommissionen des Reichsarbeitsministeriums.«

Und:

»Die Anwerbe-Kommissionen des Reichsarbeitsministeriums errichten Auffanglager.«

Das Dokument SD-50 bezieht sich auf den Kommandobefehl. Ich bitte, hieraus die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die Worte »der Sicherheitspolizei überstellen« lenken zu dürfen.

Die Dokumente SD-51 bis SD-53 beziehen sich auf die Behauptung der Anklagebehörde, daß der SD die Aufgabe gehabt habe, Zivilisten zu beschützen, wenn sie Flieger der Vereinten Nationen lynchten.

Das Dokument SD-54 ist bereits vorgelegt unter US-504 und 668-PS. Es bezieht sich auf die Durchführung des »Nacht-und-Nebel«-Erlasses.

Die Dokumente SD-55 bis 57 beziehen sich auf die Behauptung der Anklagebehörde, daß der SD in summarischen Verfahren Staatsangehörige besetzter Länder verhaftet und vor Gericht bestraft habe. Ich bitte, hierbei die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das Dokument SD-55 – gleich L-316 – lenken zu dürfen. Daraus zitiere ich einen Satz:

»Diese fremdvölkischen Personen sollen zukünftig der Polizei abgegeben werden.«

Ich zitiere eine Bestimmung, einen Satz aus dem Dokument SD-56:

»Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.«

Die Dokumente SD-58, 58a, 58b bis c beziehen sich auf die Behauptung der Anklagebehörde, der SD habe an der gewaltsamen Beschlagnahme und Aufteilung öffentlichen und privaten Eigentums teilgenommen. Ich zitiere aus Dokument SD-M einen Satz:

»Die Einziehung wird durch die Staatspolizeileitstellen zugunsten des Großdeutschen Reiches ausgesprochen.«

Die Dokumente SD-59 und SD-60 beziehen sich auf die Verhöre dritten Grades. Ich bitte, hierbei die Aufmerksamkeit des Gerichts wieder auf das Aktenzeichen »IV« lenken zu dürfen, woraus sich die Zuständigkeit des Amtes IV – Geheime Staatspolizei – ergibt.

[374] Im Dokument SD-60 werden ausdrücklich diegel tenden Bestimmungen für die Sicherheitspolizei im Generalgouvernement aufgeführt.

Die Dokumente SD-60a bis 64 beziehen sich auf den gegen den SD erhobenen Vorwurf der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und zwar beziehen sich die Dokumente SD-60a bis SD-63 auf die Verfolgung der Juden. Bei dem Dokument SD-62 bitte ich, die Aufmerksamkeit des Gerichts wieder auf das Aktenzeichen IV B richten zu dürfen und auf die Unterschrift »Müller, Chef der Geheimen Staatspolizei«.

Das Dokument SD-64 bezieht sich auf den gegen den SD erhobenen Vorwurf der Verfolgung der Kirchen; Statement of evidence VII B, Seite 57. Die Dokumente SD-65 bis SD-69 geben die gesetzlichen Anordnungen wieder, auf Grund deren während des Krieges ein großer Teil der Angehörigen des SD, Amt III und VI, notdienst- und dienstverpflichtet wurden. Ich darf in dem Dokument SD-65 die Aufmerksamkeit des Gerichts auf folgenden Satz lenken:

»Als Bedarfsstellen können« – ich lasse einige Worte aus – »die SD-Abschnitte nach den Grundsätzen über die Verteilung und den Einsatz der Bevölkerung im Krieg von den Arbeitsämtern die Bereitstellung von Ersatz- und Ergänzungskräften verlangen.«

SD-69 enthält die Strafbestimmungen gegen diejenigen, die derartigen Anordnungen nicht Folge gelei stet haben.

Ich komme nunmehr zu dem Dokument SD-70, über das ich mich mit der Anklagebehörde habe nicht einigen können. Ich bitte daher, zuerst zu entscheiden, ob ich dieses Dokument vortragen darf.

VORSITZENDER: Ich habe nur ein Dokumentenbuch...

DR. GAWLIK: Im Nachtrag, Euer Lordschaft; darf ich Euer Lordschaft das Original überreichen?


VORSITZENDER: Ja, bitte. Bitte sagen Sie dem Gerichtshof, worum es sich dabei handelt.


DR. GAWLIK: Ich will mit diesem Dokument erstens beweisen, daß der SD nicht der Polizei und nicht der SS angehörte. Ich will weiter beweisen, daß der SD im Inland und die Organisation der Sicherheitspolizei und des SD außerhalb des Reiches getrennte Organisationen waren, und ich will beweisen die Aufgaben des Amtes III. Ich bitte, die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken zu dürfen, daß der SD im Abschnitt IV unter »Deutscher Nachrichtendienst« angeführt ist.


VORSITZENDER: Das ist ein Buch, das vom Alliierten Oberkommando herausgegeben wurde, nicht wahr? Vom »Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte«. Und das wollen Sie vorlegen?

[375] DR. GAWLIK: Das Buch hat mir der Herr Generalsekretär...


VORSITZENDER: Wurde ein formeller Antrag für dieses Dokument gestellt?


DR. GAWLIK: Jawohl; in dem Nachtrag zum Dokumentenbuch ist das Dokument enthalten. Über die Nachträge über dieses Buch aber habe ich mich mit der Anklagebehörde nicht einigen können.


VORSITZENDER: Wir möchten gerne die Anklagebehörde dazu hören.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Hoher Gerichtshof! Wir haben gegen dieses Dokument keinen besonderen Einwand. Es ist eines von denen bezüglich derer wir uns nicht einigen konnten. Unser Einspruch beruht hauptsächlich auf seinem Beweiswert. Es ist ein vom Nachrichtendienst herausgegebenes Buch, und sein Inhalt bezieht sich nur auf nachrichtliche Angelegenheiten.

Es ist vom April 1945 datiert. Das ist das Datum seiner Veröffentlichung, und es ist ganz klar, daß die damaligen Informationen nicht so zuverlässig waren wie diejenigen, die heute dem Gerichtshof zur Verfügung stehen.


DR. GAWLIK: Euer Lordschaft...


VORSITZENDER: Der Gerichtshof erklärt die Vorlage des Buches, seinem Wert entsprechend, für zulässig.


DR. GAWLIK: Ich bitte, zunächst die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken zu dürfen, daß in diesem Buch die Einrichtungen von Staat und Partei in vier Teile gegliedert sind und der Nachrichtendienst hat einen Extrateil IV. Teil I ist Staat und Partei, Teil II sind die paramilitärischen Verbände, Teil III ist die deutsche Polizei, und Teil IV ist der Deutsche Nachrichtendienst, die Organisation der Ämter III und VI. Ich bitte, dann die Aufmerksamkeit des Gerichts weiter darauf lenken zu dürfen, daß es bei der SS heißt: Die SS besteht aus erstens Waffen-SS, zweitens Allgemeine SS, drittens Germanische SS. Der SD ist dort nicht aufgeführt. Ich bitte, dann weiter die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken zu dürfen, daß der Nachrichtendienst, Teil IV, gegliedert wird in SD Inland III, die Organisation der Sicherheitspolizei und des SD außerhalb des Reiches und drittens in die Ämter VI und VII.

Ich bitte, dann weiter insbesondere die Aufmerksamkeit des Gerichts auf folgende Feststellungen über die Tätigkeit des Amtes III richten zu dürfen. Es heißt da:

»Die von den Nachrichtenmännern gelieferten Informationen werden zu Lageberichten verarbeitet und« – heißt es dann weiter – diese Berichte sind außerordentlich freimütig, [376] offenherzig – ich habe das übersetzt – »und enthalten ein vollständiges und ungeschminktes Bild von der Stimmung und Haltung in Deutschland.«

Ich komme dann weiter zu meinem letzten Dokument. Das ist ein Brief eines Studienassessors Wolferts. Ich habe den Brief eingereicht, da ich ihn erst jetzt bekam und eine eidesstattliche Erklärung nicht mehr aufnehmen konnte. Dieser Brief bezieht sich auf das Dokument 142. Es ist das bekannte Dokument aus Kochem, wo der SD die Wahl überwacht haben soll, und in diesem Brief ist erwähnt der evangelische Pfarrer Alferich Wolferts, der eine Nein-Stimme abgegeben hat, und die Nein-Stimme wird vom SD dem Bericht beigefügt. Aus dem Brief der Tochter ergibt sich, daß gegen den Vater, der inzwischen verstorben ist, damals weder irgendwelche Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei noch des SD veranlaßt worden sind.

Ich bin am Ende.

Euer Lordschaft! Soll ich noch eine Zusammenstellung der Dokumente verlesen, oder soll ich schriftlich einreichen, wo die Dokumente zu finden sind? Der größte Teil der Dokumente ist bereits überreicht.

VORSITZENDER: Ich glaube, daß wir das haben. Haben wir das nicht am Anfang Ihres Dokumentenbu ches? Wir haben doch ein Inhaltsverzeichnis?

DR. GAWLIK: Jawohl.


VORSITZENDER: Wollen Sie ein gesondertes Dokument daraus machen?


DR. GAWLIK: Ich habe ja nur einen Teil der Dokumente. Zum Teil sind das ja Anklagedokumente.


VORSITZENDER: Wenn Sie glauben, daß es nützlich ist, dann bitte legen Sie Ihre Liste unter einer besonderen Nummer dem Gerichtshof vor.


DR. GAWLIK: Jawohl.


VORSITZENDER: Dr. Kubuschok! Als Sie die Zeugen behandelten, kam dann das Reichskabinett an die Reihe? Sind Sie bereit, jetzt mit Ihren Dokumenten fortzufahren?

Ja bitte, Dr. Kubuschok.


DR. EGON KUBUSCHOK, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN VON PAPEN, VERTEIDIGER FÜR DIE REICHSREGIERUNG: Ich habe insgesamt vier Affidavits; die sind der Kommission überreicht worden. Sie werden übersetzt. Die Übersetzungen sind jedoch noch nicht fertig. Ich werde sie nachreichen und mich heute damit begnügen, wenige besonders wichtige Stellen aus diesen Affidavits in das Protokoll zu lesen.

[377] Das erste Affidavit, Nummer 1, ist von dem Staatssekretär und späteren Minister Dr. Otto Meißner abgegeben. Ich verlese aus diesem Affidavit folgende Stellen: Zunächst befaßt sich Meißner mit der Arbeit des Kabinetts, und zwar in der ersten Zeit nach der Bildung der Regierung Hitlers. Er sagt hierzu:

»Sie« – das heißt die Reichsregierung – »arbeitete auch nach der bisherigen Gepflogenheit, d.h., die Gesetzesvorlagen wurden in Kabinettssitzungen beraten, wobei auch Widersprüche geltend gemacht wurden. Die überlegene und unbestrittene Führung in dieser Regierung hatte von vornherein Hitler, der sich hierbei formell auch auf die Bestimmung der Reichsverfassung stützte, daß die Richtlinien der Politik vom Reichskanzler bestimmt würden. Diese Richtlinien waren keine anderen als die, die er in wiederholten Reden in der damaligen Zeit öffentlich verkündete.«

An einer weiteren Stelle sagt er:

»Sämtliche wichtigen politischen Entschließungen, wie der Anschluß Österreichs, der Einmarsch in das Sudetenland, der Abschluß des Bündnisses mit Italien, der Einmarsch in Böhmen und Mähren, der Angriff auf Polen und die neutralen Länder erfolgten ohne eine vorherige Beschlußfassung des Kabinetts, ja ohne vorherige Information der Regierungsmitglieder. Soweit sie nicht von Hitler persönlich eingeweiht waren, erfuhren sie diese Ereignisse wie jeder andere Staatsbürger erst durch Rundfunk und Presse. Die Mitglieder der Reichs regierung wurden so gegen ihren Willen und ohne ihr Verschulden von jeder politischen Führung abgedrängt und auf die Führung der Ressorts beschränkt, wurden lediglich leitende Beamte ihres Ressorts. Etwaige Kriegsabsichten Hitlers waren daher für die Reichsminister nicht erkennbar, ebensowenig Absichten, seine Macht zu Gewalttätigkeiten und völkerrechtswidrigen Übergriffen zu mißbrauchen.«

Des weiteren befaßt sich das Affidavit mit dem Gesetz vom 3. Juli nach Abschluß des Röhm-Putsches. Schließlich führt das Affidavit noch folgendes aus:

»Daß die Mitglieder der Reichsregierung trotz des immer brutaler werdenden Kurses in ihren Ämtern blieben, ist nach meiner Wahrnehmung – abgesehen davon, daß der Führer grundsätzlich Demission nicht duldete und sie insbesondere im Krieg als ›Zersetzung der Wehrkraft‹ ansah – darauf zurückzuführen, daß wenigstens die bürgerlichen Minister glaubten, durch ihren Abgang ihre Ressorts nur für schärfere und fachunkundige Nachfolger freizugeben. Sie hätten dadurch nicht nur die sachlichen Interessen ihres Ressorts, sondern auch die persönlichen ihrer Beamtenschaft preisgegeben.«

[378] Das Affidavit Nummer 2 ist abgegeben von dem früheren Reichsminister Darré. Ich zitiere:

»Grundsätzliche außenpolitische Fragen wurden nach meiner Erinnerung im Kabinett nicht erörtert. In keinem Fall sind jemals in Kabinettssitzungen Äußerungen oder auch nur Andeutungen gefallen, aus denen ein beabsichtigter Angriffskrieg hätte entnommen werden können.«

An einer weiteren Stelle sagt er:

»Ich betone, daß mir auch keinerlei Aggressionspläne gegen Polen bekannt waren und daß mir insofern auch keinerlei Aufgaben in meiner Eigenschaft als Landwirtschaftsminister gestellt waren.«

Darré schildert dann seine Differenzen mit Hitler und sagt hierbei:

»In einer Aussprache mit Hitler hierüber, noch bevor das Gesetz zustandegekommen war« – man hatte sich um ein Gesetz gestritten, das in dem besetzten Gebiet eingeführt werden sollte – »kam es zu einem sehr heftigen Zusammenprall, in dessen Verlauf ich demissionierte. Hitler antwortete darauf, daß ich unter dem Kriegsgesetz stünde und meinen Posten dann zu verlassen hätte, wenn es ihm, Hitler, passe, und nicht, wenn es mir passe.«

Wie dann die Ausschaltung Darrés in seinem Amte durchgeführt wurde, ergibt der letzte Teil des Affidavits. Hitler habe Darré aufgetragen – ich zitiere:

»Nach außen hätte ich mich krank zu melden, und es würde gewünscht, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck erhalten bliebe, als ob ich nur krankheitshalber vorübergehend ausscheide. Ich habe die Krankmeldung verweigert. Mir wurde aufgegeben, mich aus Berlin zu entfernen. Ich habe seitdem in einem abgelegenen Blockhaus in der Schorfheide gelebt. Formell bin ich bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches Minister geblieben, obwohl ich mehrfach Lammers gebeten habe, mich aus dem Portefeuille zu entfernen und Dr. Lammers auch in diesem Punkt Vortrag bei Hitler gehalten hat.«

Das dritte Affidavit ist abgegeben von dem früheren Reichsminister Graf Schwerin-Krosigk. Schwerin-Krosigk schildert an einer Stelle des Affidavits eine Begegnung mit dem damaligen Reichskanzler Brüning im Jahre 1932. Ich zitiere:

»Ich befand mich insoweit in Übereinstimmung mit Brüning, der mir einige Wochen vor seinem Rücktritt in Badenweiler, wo wir beide zur Kur weilten, erklärte, daß es an der Zeit sei, die Nationalsozialisten an die Verantwortung zu bringen. Man könne auf die Dauer nicht mit dem [379] Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten regieren und die stärkste Partei nicht dauernd in der Opposition belassen. Eine hemmungslose Agitation der Nationalsozialisten lasse sich wirkungsvoll nur durch den Zwang zur Verantwortung bekämpfen.«

An einer weiteren Stelle des Affidavits weist Schwerin-Krosigk darauf hin, daß er Hitler zum ersten Male in seinem Leben am 30. Januar 1933 gesehen hätte. Ich zitiere:

»Mein Eintritt in das Kabinett Hitler hatte den Grund, daß ich zusammen mit den anderen bürgerlichen Ministern ein Gegengewicht gegen den totalitären Machtanspruch der Partei im Kabinett bil den wollte.«

Über die erste Zeit der Regierung läßt sich das Affidavit in längeren Ausführungen aus. Ich zitiere nur einen Satz:

»Zudem schien der damalige Kurs gemäßigt, und Widersprüche, die von seiten der bürgerlichen Minister geltend gemacht wurden, führten tatsächlich auch zu Milderungen gewisser Härten, ja sogar zuweilen zur Zurückziehung einzelner von ihm vorgeschlagener gesetzlicher Bestimmungen.«

Über die Vereinigung des Amtes des Reichskanzlers mit dem des Reichspräsidenten sagt das Affidavit unter anderem:

»Dem Verlangen Hitlers, beide Ämter in seiner Person zu vereinigen und damit den letzten Schritt zur Alleinherrschaft zu vollziehen, konnten sich die bürgerlichen Minister nicht widersetzen, weil schon damals klar war, daß eine solche Machtstellung Hitlers völlig dem Willen des deutschen Volkes entsprach.«

An einer weiteren Stelle sagt das Affidavit zu dieser Frage:

»Ich möchte hierbei bemerken, daß Hitler selbst sein Verlangen auf Vereinigung der beiden Ämter dem Kabinett dadurch schmackhaft gemacht hat, daß er darin keine Endlösung erblicken wolle, sondern die Möglichkeit einer späteren Trennung der beiden Ämter durchaus einräumte.«

In einer Zusammenfassung sagt das Affidavit:

»Die Reichsregierung als solche hatte keine politischen Befehls- und Führungsaufgaben. Sie war nicht einmal mehr der Berater Hitlers, sondern als solcher fungierte ein Kreis von ihm persönlich ausgesuchter Personen.«

Am Schluß seines Affidavits führt Schwerin-Krosigk aus:

»Bei rückschauender Betrachtung muß ich feststellen, daß Hitler seine Minister in keinem geringeren Maße getäuscht hat als das deutsche Volk und darüber hinaus die Welt selbst. Die Erklärungen, die er uns als seinen Ministern über seine Absichten zu geben pflegte, waren grundsätzlich keine [380] anderen, als die von ihm öffentlich gegebenen. Daß sein Wille in Wirklichkeit ein anderer war, konnte man bei der Überzeugungskraft seiner Worte nicht vermuten. Das gilt insbesondere von seinem immer wiederholten Friedenswillen.

Wenn mir heute gesagt wird, daß Hitler schon im November 1937 an den Krieg als Mittel zur Erreichung seiner außenpolitischen Ziele gedacht hat, so steht das in diametralem Widerspruch zu dem, was er mir Anfang 1939 durch den Staatssekretär Reinhardt ausdrücklich übermitteln ließ: ›Ich brauche mir um die Rüstungsausgaben keine Sorgen mehr zu machen, da jetzt eine lange Zeit des Friedens und damit eine Verringerung dieser Ausgaben folgen würde.‹«

Mit Nummer 4 habe ich schließlich noch ein Affidavit des früheren Ministerialdirektors im Ernäh rungsministerium, Rudolf Harmening eingereicht. Harmening schildert einen Auftrag Hitlers an den Staatssekretär Backe zu Kriegsvorbereitungen für den Rußlandkrieg, wobei ausdrücklich die Anweisung von Hitler gegeben worden ist, daß dem Minister selbst, Darré, diese Vorbereitungen geheimgehalten werden müßten. Ich zitiere insoweit:

»Einige Monate vor Ausbruch des Krieges mit Rußland wurden im Reichsernährungsministerium Maßnahmen getroffen, die z.B. die Bereitstellung landwirtschaftlicher Maschinen und landwirtschaftlicher Arbeitskräfte für einen besonderen Einsatz, – wie nach Beginn des Rußlandkrieges offenbar wurde für den Einsatz in Rußland – zum Gegenstand hatten. Den Auftrag hierzu hatte Staatssekretär Backe unter Umgehung des Reichsernährungsministers Darré unmittelbar von Hitler oder von Göring erhalten. Diese Maßnahme mußte sogar weisungsgemäß vor dem Minister streng geheimgehalten werden.«

Das sind die Affidavits, die ich überreicht habe.

Ich habe weiterhin ein Dokumentenbuch mit insgesamt 68 Dokumenten überreicht. Ich nehme darauf Bezug. Im wesentlichen handelt es sich bei den überreichten Dokumenten um die amtlichen Begründungen und amtlichen Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen in der damaligen Zeit. Diese amtlichen Begründungen wurden bei den Gesetzentwürfen zusammen mit den Akten bei den einzelnen Ministern in Umlauf gebracht. Das, was in den Begründungen enthalten ist, ist also dasjenige, was die einzelnen Minister von dem eingebrachten Gesetz als Grund erfuhren. Die Durchsicht dieser Begründungen wird zeigen, mit welchen sachlichen Gründen diese Gesetze gerechtfertigt wurden.

Aus den übrigen Dokumenten, die ich überreicht habe, möchte ich noch besonders auf Dokument Nummer 3 hinweisen. Es ist dies [381] der Aufruf der Reichsregierung vom 1. Februar 1933 mit den Richtlinien für die Politik des Kabinetts. Dokument Nummer 9 bringt amtliche Verlautbarungen der Führer der Parteien, die sich im Jahre 1933 selbst auflösten. Die einzelnen Parteiführer bekennen sich in diesen Aufrufen zu dem neuen Regierungskurs und fordern ihre Anhänger auf, diesem zu folgen und ihn zu unterstützen.

Schließlich verweise ich noch auf Dokument Nummer 63, ein Aufsatz des damaligen Kriegsministers von Blomberg über die Probleme anläßlich der Einführung der Wehrpflicht in Deutschland. Über die weiteren in Betracht kommenden Fragen, insbesondere über die Arbeit und Organisation des Kabinetts, sind bereits ausführlich die Zeugen Lammers und Weizsäcker, sowie Göring und von Neurath vernommen worden. Ich bitte, diese Zeugenaussagen für die Betrachtung des Falles der Reichsregierung heranzuziehen.

Damit bin ich am Ende.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann!

RECHTSANWALT HORST PELCKMANN, VERTEIDIGER FÜR DIE SS: Euer Lordschaft, Hohes Gericht! Ich beziehe mich zunächst auf die Protokolle über die Zeugenvernehmungen vor der Kommission, die dem Hohen Gericht ja wohl vorliegen. Es sind 29 Zeugen.

Ich beginne sodann mit dem Vortrag der Dokumente. Ich habe die Dokumente in verschiedene Gruppen zusammengefaßt, so daß ich hoffe, mit dem Vortrag sehr schnell durchzukommen.

Es sind zunächst die Dokumente zusammenzufassen, Nummer 1, 2, 3, 5 und 84.1 Die ersten drei Dokumente beschäftigen sich mit den sogenannten Idealen der SS. Es ist dieser Ordensgedanke, der dort ausgeführt ist. Es ist etwas gesagt von der Sippengemeinschaft und ähnliches, und es ist der Beweis geliefert, daß das zur Grundlage der Schulung gemacht wurde.

Das Dokument Nummer 5 sagt, daß die Mitglieder der Allgemeinen SS ihren normalen bürgerlichen Beruf ausübten und der SS-Dienst nur nebenbei gemacht wurde.

Das Dokument Nummer 84 macht noch einmal deutlich, daß die SS eine Gliederung der Partei war und daß sie im Gegensatz zu den anderen SS-Verbänden – das werde ich noch später bringen – bei Klagen durch die NSDAP vertreten wurde.

In dem Dokument Nummer 6 und US-441, das ich noch einmal vorlege, wird nochmals zurückgegriffen auf die Grundsätze der SS, [382] die für den einzelnen Mann Gesetze erkennen lassen, die durchaus anständige Züge tragen: Heiligkeit des Eigentums, Vorschrift des Sparens und so weiter. Ich muß das kurz vorbringen, weil es für meine Ausführungen im Schlußvortrag wichtig ist.

Die Dokumente 4 und 103 gehören wieder zusammen. Dokument 4 zeigt, daß der SS-Mann einen Eid schwor, der sich von dem Eid des Beamten nicht unterscheidet, wohl aber von dem des Soldaten; denn seltsamerweise schwört der Soldat gerade unbedingten Gehorsam, der SS-Mann dagegen nicht.

Das Dokument 103 beschäftigt sich damit, daß dieser Schwur unter Anrufung Gottes geleistet wird, und Himmler sagt dazu: »Einen Menschen, der nicht an Gott glaubt, halte ich für überheblich, größenwahnsinnig und dumm. Er ist nicht für uns geeignet.«

Das Dokument SS-84, das ich eben zitierte, zeigt noch einmal, daß nicht zur Allgemeinen SS die SS-Verfügungstruppe und die SS-Totenkopfverbände gehören. Diese sind nämlich nicht im bürgerlichen Beruf tätig, sie sind Staatsangestellte und bei Klagen gegen diese Mitglieder oder die Verbände, also die SS-Verfügungstruppe oder die Totenkopfverbände, ist die Klage gegen das Innenministerium zu richten; sehr wichtig für die KZ-Frage.

Dann folgen die Dokumente 8, 9, 10, 11 und 42. Im Krieg wird die Waffen-SS geschaffen. Ihre Angehörigen werden darüber belehrt, anständig, ritterlich zu kämpfen, sich keiner strafbaren Handlung im Feindesland gegenüber der Zivilbevölkerung schuldig zu machen und die Kriegsgefangenen und Gefallenen zu achten.

Für die Angehörigen der Waffen-SS – das sagt nun insbesondere das Dokument 42 – gelten die Grundgesetze der SS nur dann, wenn der einzelne Waffen-SS-Mann auch zugleich Angehöriger der Allgemeinen SS ist, also sogar zum Beispiel gilt das für den sogenannten Heiratsbefehl. Diese Ideologie ist nicht für den Mann der Waffen-SS anwendbar; also sogar der freiwillige Waffen-SS-Mann war den besonderen SS-Gesetzen nicht unterworfen.

Urkunden 13, 14 und 15: Der SS wird eine gesetzliche Ausplünderung der besetzten Ostgebiete zur Last gelegt. Diese Urkunden zeigen, daß die diesbezüglichen Gesetze von dem Beauftragten für den Vierjahresplan, Göring, oder dem Minister des Innern, Frick, erlassen wurden.

Die Aufgaben des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums und der Volksdeutschen Mittelstelle waren die Umsiedlung und die Rückführung von Deutschen. Dies zeigen die Dokumente 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 23.

Die Dokumente 25, 26, 30, 33, 34, 40 und US-674 lege ich als Beweis dafür vor, daß das Beamtengesetz, die Notdienstverordnung, die Erfassung der Deutschen Studentenschaft, die Vereinbarungen zwischen dem Reichsführer-SS und dem Reichsjugendführer, dem [383] Reichsarbeitsführer und dem Reichsfinanzminister, Zwangsmaßnahmen darstellten, die es ermöglichten, Deutsche der Allgemeinen SS, der Waffen-SS, der SS-Verfügungstruppe und den SS-Totenkopfverbänden zuzuführen. Sogar Stabshelferinnen der Polizei wurden zwangsweise dem SS-Helferinnen-Korps eingegliedert.

Die Dokumente 28, 30, 31, 32 lassen sich zusammenfassen. Sie zeigen im einzelnen Beispiele für solche eben genannten zwangsweisen Verpflichtungen beziehungsweise Einziehungen zur Allgemeinen SS, Waffen-SS und SS-Verfügungstruppe.

Die Dokumente 29, 36, 38 und 39 zeigen, daß Bürger ausländischer Staaten, soweit sie deutscher Abstammung waren, nicht zu der Armee ihrer Staatsangehörigkeit zwangsweise eingezogen wurden, sondern zur Waffen-SS. Dies beruhte auf Staatsverträgen.

Die Dokumente zeigen weiter wie ganze Personengruppen, größere oder kleinere, der SS-Gerichtsbarkeit zwangsweise unterstellt wurden, ohne daß sie SS-Angehörige waren, und unter ihrer alten Berufs-und Gruppenbezeichnung, aber mit dem Zusatz SS, weitergeführt wurden.

Dokument Nummer 43 beschäftigt sich mit der auch seitens der Anklagebehörde noch nicht geklärten Frage der sogenannten Fördernden Mitglieder. Diese Fördernden Mitglieder waren der SS überhaupt nur geldlich verbunden, nur finanziell. Lediglich ihre Beiträge flossen in die Kasse der Allgemeinen SS. Die Mitgliedschaft als sogenanntes Förderndes Mitglied bedeutete in keinem Fall die Zugehörigkeit zur aktiven SS.

Die Dokumente 48, 53, 54, 57, 59 und 60 beschäftigen sich mit dem mehr oder weniger starken Zwang, der auf Polizeibeamte ausgeübt wurde, in die SS einzutreten. Der Eintritt wurde gefordert mit dem Ausdruck: »Ich erwarte daher, daß der Betreffende...« und so weiter, »eintritt«. Er wurde gefordert durch fortgesetzte Nachfragen, ob der Eintritt erfolgt sei. Auch der Eintritt von Mitgliedern der Ordnungspolizei wurde mit mehr oder weniger großem Zwang verlangt. Gerichtsoffiziere, Ärzte und der Nachwuchs an Offizieren und Wachtmeistern wurden ebenfalls zum Eintritt in die SS mit Druck angehalten. Andererseits ergibt sich aus den Dokumenten 52 bis 55 und 56, daß die Mitglieder der Polizei, die so in die SS eingetreten waren, tatsächlich gar keinen SS-Dienst taten. Sie waren auch von der Schulung – von der SS-Schulung – befreit. Das einzige Merkmal ihrer Zugehörigkeit zur SS war das, daß sie bei Verleihung eines höheren Ranges auch in der SS einen höheren Rang bekamen.

Endlich muß ich mich in den Dokumenten 65, 66, 67 und 68 mit rein äußerlichen SS-Bezeichnungen bei Polizeieinheiten beschäftigen. Die Bataillone und Regimenter sowie Feuerschutzpolizeieinheiten, also Einheiten der Feuerwehr, erhielten insgesamt den Zusatz SS, [384] und zwar als ein äußerliches Zeichen der Anerkennung, wie es in den Verordnungen heißt. Als Beispiel führe ich in diesem Dokument an zum Beispiel das zweite Gendarmeriebataillon, das zum zweiten SS-Gendarmerie-Bataillon gemacht wurde, oder das Polizeiregiment »Alpenland«, das zum SS-Polizeiregiment gemacht wurde und so weiter.

Aus den Dokumenten ergibt sich weiter, daß trotz alledem diese SS-Polizei-Regimenter bei der Ordnungspolizei verblieben, daß sie von der Ordnungspolizei ihre Ausrüstung erhielten und auch ihre sonstige Betreuung bei der Ordnungspolizei verblieb. Die einzelnen Polizisten dieser Regimenter wurden durch diese Bezeichnung »SS« für den Verband nicht Mitglieder der Allgemeinen SS und auch nicht Mitglieder der Waffen-SS.

Schließlich beschäftigen sich die folgenden Dokumente mit der Frage, inwieweit die Mitglieder der SS die von der Anklage vorgeworfenen Verbrechen gewußt und gewollt haben.

Die Dokumente 70, 71, 73, 75, 76 und 79 werden zusammengefaßt. Hitler täuschte durch ständige Reden seinen unabänderlichen Friedenswillen vor. Auch die Reichsregierung erklärte ebenfalls, den Frieden unbedingt wahren zu wollen. Im Glauben an diese Ausführungen schrieb die Zeitung »Das Schwarze Korps«, daß die SS den Krieg nicht liebe, eine Äußerung vom Januar 1937, und macht über die Abneigung dem Krieg gegenüber ausführliche Darlegungen.

Die Dokumente 77 und 78 zeigen, daß in dieser Richtung selbst Außenstehende, wie die österreichischen Bischöfe und die Englische Regierung, beide im Jahr 1938 getäuscht wurden. Die deutsch-englische Friedenserklärung vom 30. September 1938 ist bekannt; in ihr kommt der Wunsch beider Völker zum Ausdruck, niemals wieder gegeneinander Krieg zu führen.

Das Dokument 80; aus offiziellen Erklärungen über Art und Charakter der SA und SS ergibt sich, daß weder die SA noch die SS Waffen besitzen und keine Ausbildung mit Waffen erhielten, und auch sonst nicht für militärische Zwecke geschult wurden. Ich behaupte das hier nur für den Fall der SS.

Das Dokument 81 sagt in der Ergänzung, am 16. April 1934 wird von der Deutschen Regierung der Englischen Regierung eine Kontrolle angeboten darüber, daß die SA und SS keine Waffen besitzen und zu keinen militärischen Zwecken geschult werden. Aber nicht nur nach außen wird diese These aufrechterhalten, sondern auch im inneren Dienstbetrieb der SS ist das der Fall. Das zeigt Dokument SS-82. Es ist der Geheime Führererlaß vom 17. August 1938. Dieser Führererlaß erklärt, daß die SS als eine politische Organisation der NSDAP keine militärische Gliederung sei und keiner Ausbildung bedarf, und außerdem unbewaffnet ist. Es wird weiter ausgeführt [385] in diesem Erlaß, daß die Angehörigen der Allgemeinen, also unbewaffneten SS der Wehrmacht im Kriegsfalle nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zur Verfügung stehen und nicht etwa der Waffen-SS. Nur ein kleines Beispiel für die Täuschung der Massen über die Friedensziele ist das Dokument SS-92. Nach diesem Dokument – es ist ein Gesetz der Reichsregierung – wird jede Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg, gleich in welcher Form, mit Gefängnis bestraft, obwohl zu gleicher Zeit Tausende auf Befehl Hitlers in Spanien kämpften.

Die Dokumente 87, 88, 90 und 99 zeigen folgendes:

Durch das Heimtückegesetz, das Gesetz über die Zersetzung der Wehrkraft, das Verbot des Abhörens ausländischen Rundfunks wird jede Verbreitung der Wahrheit – ich nehme als Beispiel nur einmal die Verbreitung von Gerüchten über Konzentrationslager – praktisch unmöglich gemacht. Diese Politik setzt sich besonders stark während des Krieges fort.

Das beweist das Dokument SS-98. Es ist die bekannte Rede Himmlers in Posen aus dem Jahre 1943, Dokument 1919-PS. Ich verweise nur auf einen Satz, in dem Himmler erklärt, daß derjenige, der untreu wird, und sei es auch nur in Gedanken, aus der SS ausgestoßen wird, und daß auch dafür gesorgt wird, daß dieser Mensch aus dem Leben verschwindet.

Auf die Judenfrage beziehen sich die Dokumente 93 und 95. Im Februar 1934 erklärte der Reichsinnenminister Dr. Frick vor dem Diplomatischen Korps, daß lediglich daran gedacht sei, die Deutschen jüdischen Glaubens nach dem Verhältnis ihrer Zahl zu den übrigen Staatsbürgern in ihrer Betätigung einzuschränken. Es wird ausdrücklich abgestritten, eine zwangsweise Aussiedlung dieser Bürger vorzunehmen.

Das andere Dokument, SS-95, beweist, daß noch im Jahre 1942, als die Massenvernichtungen der Juden schon im Gange waren, noch durch ein Gesetz die Schaffung einer Siedlung in Theresienstadt für jüdische Staatsbürger beschlossen wurde. Das diente bewußt oder unbewußt der Täuschung der Öffentlichkeit über diese Vernichtungsaktion, also auch der Täuschung der SS-Mitglieder.

Die Vorgänge vom 30. Juni 1934 werden behandelt in den Dokumenten 83, 100, 74, 105 und 106. Die Öffentlichkeit erfuhr nicht die Wahrheit. Durch Telegramme des Reichspräsidenten von Hindenburg an Hitler und Göring wurde Hitler für sein Eingreifen gedankt. Diese Telegramme wurden in allen Zeitungen veröffentlicht. In seiner Rede vom 13. Juli 1934 schildert Hitler eingehend und mit Angabe von Details, welche Umsturzvorbereitungen Röhm getroffen hatte, wie er mit dem Ausland in Verbindung stand und wie ein namentlich genannter SA-Führer ein Attentat auf ihn vorbereitet hatte, und stellt die Situation als so dringlich dar, daß nur sofortiges [386] Eingreifen ohne gerichtliche Verhandlung helfen konnte. Es wird ferner zugesagt in dieser Rede die gerichtliche Bestrafung von unberechtigten Übergriffen bei dieser Aktion.

Das Dokument 104 gibt lediglich eine Skizze zur Erklärung der Zeugenaussage des Zeugen von Eberstein; durch sie wird die tatsächliche Stellung des Höheren SS- und Polizeiführers geklärt.

Ich habe dann noch ein Dokument SS-107, das ich der Anklagebehörde leider erst heute morgen überreichen konnte und das ich bitte, noch anzunehmen, da ich es in den Erlaß-Sammlungen erst jetzt gefunden habe. Es ist ein Erlaß des Reichsführer-SS vom 27. August 1942. In diesem Erlaß wird ausdrücklich klargestellt, daß das Hauptamt »Volksdeutsche Mittelstelle« kein SS-Hauptamt ist, sondern es sich um eine staatliche Einrichtung, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, handelt. Diese Frage ist wichtig für die Verantwortlichkeit der SS bei der sogenannten Germanisierung. Dieses Dokument ist noch nicht übersetzt. Ich werde versuchen, die Übersetzung so schnell wie möglich beizubringen.

Das ist mein Dokumentenvortrag, Euer Lordschaft.

Ich komme nun zum Vortrag der Affidavits. In den Vernehmungen vor der Kommission und vor allen Dingen in den Vernehmungen der fünf Zeugen vor dem Hohen Gericht konnte ich nur Zeugen bringen, die auf Grund ihrer hohen Stellen dem Gericht einen umfassenden Überblick über bestimmte Fragen geben konnten. Mit den Affidavits mußte die Verteidigung versuchen, eine möglichst große Anzahl von Erklärungen vorzubringen, möglichst zum gesamten Anklagematerial, um dem Gericht einen Einblick in das Wissen und Tun der breiten Masse der kleinen Leute zu geben. Ich habe versucht, dies zu tun in Form einzelner Affidavits zu bestimmten Punkten und in der Zusammenfassung großer Mengen von Erklärungen zu bestimmten Gruppen und Themen.

Ich trage vor: Erstens 114 Einzelaffidavits. Das sind SS-Affidavit Nummer 1 bis 60, 63, 64, 68 und 69, und 71 bis 118.

Das Affidavit Nummer 70, von zwei SS-Mitgliedern verfaßt, enthält den gesamten Inhalt der Affidavits der Internierten eines Lagers, Camp 73, und bezieht sich auf fast alle Anklagepunkte gegen die SS.

Drittens lege ich vor die Auswertung von 136213 einzelnen Affidavits und Kollektiv-Affidavits; mit den Nummern 119 bis 122 habe ich diese Gesamtauswertung bezeichnet.

Schließlich die Auswertung eines Fragebogens, der in alle Lager gegangen ist, also eine Statistik, unter der Nummer 123.

Ich bedauere, daß ich dem Hohen Gericht den Wortlaut dieser Affidavits, insbesonders der Einzel-Affidavits, nicht in englischer Sprache heute überreichen kann. Soviel ich orientiert bin, sind für [387] alle Affidavits bisher Übersetzungen in französischer Sprache vorhanden, und ich werde mich bemühen, die englische Übersetzung möglichst bald nachzureichen. Die französischen Übersetzungen werde ich dann jetzt überreichen.

Ich lege ferner vor die SS-Affidavits Dr. Morgen, Nummer 65 bis 67. Diese SS-Affidavits Nummer 64, 68, 69 und 70 halte ich persönlich für außerordentlich wichtig. Ich habe von...


VORSITZENDER: Welche halten Sie für sehr wichtig?


RA. PELCKMANN: Nummer 64, 68, 69 und 70.


VORSITZENDER: Jawohl, Dr. Pelckmann, fahren Sie fort.


RA. PELCKMANN: Die Übersetzungen habe ich auch besonders beantragt, und ich habe keine Zusammenfassungen vor der Kommission dafür geliefert; nur der gesamte Inhalt kann im Vortrag erfaßt werden. Nummer 70 ist für die Frage des rechtlichen Gehörs der breiten Masse der SS-Männer ebenso wichtig wie der Vortrag der Auswertung der 136000 Affidavits. Ich habe, um meinen Vortrag abzukürzen, die Einzel-Affidavits in Gruppen zusammengefaßt, und ich hoffe, mit der Angabe dieser verschiedenen Nummern dem Hohen Gericht einen Überblick über die verschiedenen Gruppen zu ermöglichen.

Die erste Gruppe enthält Affidavits zu dem Thema, daß die SS eine verschworene Einheit gewesen sei, in der kein Unterschied gemacht werden kann, weder nach ihrer Zusammensetzung, noch nach ihrer Zeitfolge. Dies behauptet der Trial-Brief in der deutschen Fassung auf Seite 9 und 10. Außerdem wird das im Sitzungsprotokoll der Nachmittagssitzung vom 19. Dezember behauptet (Band IV, Seite 198).

Das SS-Affidavit 116, Petri, weist nach, daß der Führerbefehl vom 17. August 1938, US-443, nicht den Zweck hatte, eine organische Verbindung zwischen Allgemeiner SS, Totenkopfverbänden und Verfügungstruppen herzustellen, sondern im Gegenteil diese einzelnen Säulen der SS zu trennen.

Ich fasse nun eine Gruppe von Affidavits zusammen, Nummer 13, 52, 49, 48, 42, 56, 55, 45, 54, 46, 97, 98, 53, 50, 51 und 38. Von diesen Affidavits darf ich bemerken, Euer Lordschaft, liegt eine Übersetzung in englischer Sprache, auch von der Nummer 52, schon vor und wird verteilt. Verzeihung, dies ist nur in französischer Übersetzung da. Mit diesen Affidavits weise ich folgendes nach: Es sind gewisse Gruppen durch die Gesamtanklage gegen die SS angeklagt, die unter den Begriff einer gemeinsamen Verschwörung schon deswegen nicht gebracht werden können, weil sie nur eine sehr flüchtige Beziehung zur SS haben oder überhaupt keine. Dies sind die Fördernden Mitglieder der SS, die Bauernführer, die sogenannten Ehrenführer, die SS-Frontarbeiter, die [388] sogenannten SS-Eisenbahnbaubrigaden, der Postschutz, die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten, ferner die Führer des Reichskriegerbundes – das ist so etwas Ähnliches wie der Stahlhelm – die SS-Sportgemeinschaften, ferner die in die SS überführten Reitervereine – als sogenannte SS-Reiterstürme bekannt, die genau dieselben Eigenarten und Entstehungsgeschichte haben wie die SA-Reiterstürme – und ferner die zwangsweise aufgenommenen Studenten.

Die folgenden beiden Affidavits, Nummer 118 und 101, beschäftigen sich mit dem Verein »Lebensborn«. Sie weisen nach, daß die Aufgaben dieses Vereins in der Unterstützung kinderreicher Familien und in der Sorge für Kinder und Kindesmütter bestanden, auch uneheliche Kinder und uneheliche Kindesmütter; nicht aber bestanden sie in der Bereitstellung der Gelegenheit zur außerehelichen Zeugung von Kindern und in der Wegnahme der Kinder zugunsten des Staates, wie es die Anklage behauptet.

Das Affidavit SS-47 dürfte eine wertvolle Ergänzung zur Aussage des Zeugen Liebrich, eines SS-Arztes, vor der Kommission bilden. Es weist nach, daß die Ärzte in die SS aufgenommen wurden lediglich auf Grund ihrer fachlichen Eignung. Führende Ärzte, führende Autoritäten, wurden zur Erhöhung des Prestiges der SS in diese aufgenommen. Es wird behauptet, daß die Tätigkeit der SS-Ärzte der Allgemeinen SS auch vom Ausland anerkannt wurde unter Anführung von Beispielen internationaler Autoritäten.

Die folgenden Affidavits SS-95 und 96 weisen nach, daß die SS-Helferinnen weder Mitglieder der SS waren noch Fördernde Mitglieder. Diese Mädchen hatten die gleichen Tätigkeiten wie die Nachrichten-und Stabshelferinnen in der Wehrmacht und dürfen nicht verwechselt werden mit den Aufseherinnen in den Konzentrationslagern für weibliche Häftlinge.

Es folgt nun wieder eine größere Gruppe von Affidavits zur Frage der Germanisierung, einem ausgedehnten und sehr schwierigen Anklagevorwurf. Es sind die Affidavits Nummer 2. 112, 114 und 113, 110, 115, 44, 71, 73, 75, 77, 79, 11, 43, 72, 74, 76, 78 und 80. Darf ich bei dieser Gelegenheit noch einfügen, daß bei der Zusammenfassung einer solch großen Gruppe diese einzelnen Affidavits nicht etwa kumulativ sind, sondern die Affidavits ergänzen sich gegenseitig und geben so erst ein vollständiges Bild der Anklagepunkte und ihrer Verteidigung. Diese Affidavits weisen also nach, daß die Volksdeutsche Mittelstelle und das sogenannte Stabshauptamt, des Rechtskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums – ich darf es für die Herren Übersetzer nochmals sagen: »Volksdeutsche Mittelstelle und Stabshaupt amt des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums« – daß diese Stellen keine SS-Dienststellen waren, sondern staatliche Behörden. Das ist die formelle Seite der Verteidigung.

[389] Die materielle ergibt sich aus einem anderen Teil dieser eben zitierten Dokumente. Die SS war nicht mit den Evakuierungsmaßnahmen, Germanisierungsmaßnahmen und der Ansiedlung von Deutschen in den besetzten Gebieten beauftragt. Das Affidavit SS-89 weist nach, daß der Chef des Kriegsgefangenenwesens auch nach der Ernennung Himmlers eine reine Wehrmachtsstelle war. Durch diese Ernennung Himmlers zum Chef des Kriegsgefangenenwesens hat sich an der Organisation des Kriegsgefangenenwesens nichts geändert, insbesondere hat die SS nicht Einfluß auf die Behandlung der Kriegsgefangenen gewonnen.

Ich darf nun wieder die nächste, die zweite Gruppe der folgenden Affidavits unterscheiden und zusammenfassen. Sie beschäftigen sich mit der Behauptung der Anklage: zwischen SS und Polizei habe eine organisatorische Einheit bestanden. Diese Zusammenfassung sei erfolgt unter dem sogenannten Höheren SS-und Polizeiführer. Die Behauptung der Anklage befindet sich auf Seite 12 und 16 des deutschen Trial-Briefes und im Protokoll vom 19. und 20. Dezember. Die nachfolgenden Affidavits wollen diese Behauptung widerlegen: 86, 87, 88 und 10.

Ich darf das Hohe Gericht bitten, ganz besonders zu dieser Klarstellung das Affidavit 87 zu beachten. Diese Affidavits weisen nach, daß die Höheren SS-und Polizeiführer im Reichsgebiet keine Befehlsgewalt hatten gegenüber der Ordnungspolizei und gegenüber der Sicherheitspolizei. Diese Polizeiteile erhielten vielmehr ihre Befehle vom Hauptamt Ordnungspolizei und vom Hauptamt Sicherheitspolizei, und zwar unmittelbar ohne Einschaltung des Höheren SS- und Polizeiführers. Die Darstellung, die Dr. Best in seiner Schrift, Dokument 1852-PS gibt, entspricht nicht den Tatsachen und ist ein Wunschtraum.

Die dritte Gruppe der nun zusammengefaßten Affidavits enthält solche, die die Anklagebehauptung widerlegen sollen, die SS sei zum Standpunkt einer Herrenrasse und zum Rassenhaß erzogen werden, und sie habe physisch und psychisch auf den Krieg vorbereitet, ebenfalls eine Behauptung aus dem Trial-Brief, Seite 6, und aus dem Sitzungsprotokoll vom 19. und 20. Dezember. Es sind dies die Affidavits Nummer 57, 58, 59, 60 und 83. Sie weisen nach, daß die SS nicht zum Rassenhaß und erst recht nicht zur Rassenausrottung erzogen wurde, ebenso, daß die SS weder geistig noch körperlich auf den Krieg trainiert wurde.

Die vierte Gruppe der folgenden Affidavits beschäftigt sich mit folgendem Anklagevorwurf: Die Waffen-SS sei ein untrennbarer Teil der gesamten SS gewesen, Protokoll vom 19. und 20. Dezember 1945; ferner, der Dienst in der Waffen-SS sei mit geringen Ausnahmen am Ende des Krieges grundsätzlich freiwillig gewesen; drittens, die Waffen-SS habe grausam und völkerrechtswidrig auf Grund ihrer weltanschaulichen Ausbildung gekämpft.

[390] Das Affidavit Nummer 84 weist nach, daß die Waffen-SS als Gesamtheit keine Vorstellung von Himmlers Ideenwelt hatte, aber vor allem, daß die Waffen-SS von den anderen Sektoren der Herrschaftsmacht Himmlers kaum etwas gehört hat, und daß sie von Himmler nicht militärisch geführt wurde, sondern nur in Bezug auf Personalien, Bekleidung und Ausrüstung.

Vier weitere Affidavits werden zusammengefaßt, 36, 37, 39 und 40. Diese weisen nach, daß erhebliche Teile der Waffen-SS und außerdem Sondergruppen, wie Zollgrenzschutz, SS-Kraftfahrstaffel und Fronthilfe der Deutschen Reichspost, daß diese zwangsweise zur SS einberufen wurden.

Die folgenden Affidavits Nummer 1, 31, 32, 33, 34 und 81 weisen folgendes nach: Die Waffen-SS ist wiederholt über die Einhaltung des Kriegsrechts belehrt worden. Das Kriegsrecht wurde auch tatsächlich eingehalten und Zuwiderhandlungen wurden schwer bestraft.

Die Affidavits Nummer 82 und 83 beschäftigen sich mit den SS-Polizeiregimentern wie die vorhin schon zitierten Dokumente. Sie weisen nach, daß diese SS-Polizeiregimenter reine Regimenter der Ordnungspolizei waren ohne Bindung zur SS. Auch die Polizeidivisionen, wohl zu unterscheiden von den Polizeiregimentern, unterstanden bis April 1942 der SS überhaupt nicht. Erst danach wurden sie zwangsweise zur Waffen-SS kommandiert. Die Brigade »Dirlewanger« ist hier wiederholt zitiert worden. Mit ihr beschäftigt sich das Affidavit Nummer 35. Dieses Affidavit sagt, diese Brigade sei keine SS-Einheit, sondern eine unmittelbar im Auftrag Himmlers zusammengestellte Einheit von Vorbestraften aller Art zwecks Bewährung.

Die nächste Gruppe sind die Affidavits 3 und 4. Sie weisen nach, daß die Anklagebehauptung, die SS habe sich bei der Niederschlagung der SA am 30. Juni 1934 bewährt, falsch ist. Die Allgemeine SS in Frankfurt und Berlin zum Beispiel war nur alarmiert; es wurden weder Verhaftungen noch Erschießungen vorgenommen. Hierzu darf ich schon jetzt sagen, wird zahlreiches Material aus ganz Deutschland durch das Affidavit Nummer 70 geliefert, welches einen Durchschnitt durch ein ganzes Lager, ein ganzes Internierungslager, bietet und das in der Gesamtauswertung vorgetragen wird.

Mit einem anderen Anklagevorwurf beschäftigt sich die nächste Gruppe: Beteiligung der SS an dem Judenpogrom vom 9. November 1938. Dies sind die Affidavits Nummer 7, 6, 8, 9, 104 und 105. Sie weisen nach, daß die SS in Nürnberg, in Offenburg, in Hamburg, in Berlin, in Ulm nicht an Pogromen beteiligt war, sondern am 10. November nur zum Schutz eingesetzt worden ist. Für besonders wichtig für die Frage, ob ein Befehl von oben an die SS vorlag, sich an diesen Pogromen zu beteiligen, halte ich das Affidavit [391] Nummer 5. Es ist von einem gewissen Schallermeier; es ist sogar in englisch, wie ich eben höre, vorhanden, und ich wäre dankbar, wenn das Hohe Gericht mir gestattet, es vorzulesen. Ich werde...


VORSITZENDER: Ist es schon im Protokoll vor der Kommission zusammengefaßt worden?


RA. PELCKMANN: Es ist in dem Protokoll vor der Kommission zusammengefaßt worden.

Euer Lordschaft! Ich möchte nicht das ganze Dokument vorlesen, sondern darf ich nur einen kleinen Abschnitt daraus vorlesen, weil es besonders eindringlich ist?

»Gegen 3 Uhr des 10. November, diktierte mir« – das sagt also dieser Herr Schallermeier – »der Reichsführer-SS in meinem Zimmer eine Niederschrift folgenden Inhalts:

›Ich bin am 9. November beim Führer gewesen, als gegen 23.30 Uhr der Gruppenführer Wolff zu mir kam und mich von den Befehlen des Gaupropaganda-Amtes München unterrichtete!‹« – ich unterstreiche, das Gaupropaganda-Amt –. »›Ich habe den Führer befragt, welche Befehle er für mich habe. Der Führer antwortete mir, daß sich die SS aus dieser Aktion heraushalten solle. Die Staatspolizeistellen sollten für die Sicherstellung des jüdischen Eigentums und für den Schutz der Juden sorgen. Die in den Standorten verbleibende Allgemeine SS solle nur, wenn erforderlich, zu Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Ich habe diesen Führerbefehl dem Gruppenführer Heydrich für die Staatspolizeistellen und den Oberabschnittsführern für die Allgemeine SS sofort bekanntgegeben. Als ich den Führer fragte, hatte ich den Eindruck, daß er von den Vorgängen nichts wußte. Der Befehl kommt von der Reichspropagandaleitung, und ich vermute, daß Goebbels in seinem mir schon lange aufgefallenen Machtbestreben und in seiner Hohlköpfigkeit gerade jetzt in der außenpolitisch schwersten Zeit diese Aktion gestartet hat.‹«

Darf ich mich verbessern; wenn ich sagte, dies war von Schallermeier, so ist das ein Irrtum. Dieses Zitat ist ein Diktat von Himmler. Himmler hat diesen Absatz diktiert, und jetzt sagt der Verfasser des Affidavits weiter:

»Dieses Diktat mußte ich persönlich in die Maschine schreiben.«

Ich darf ergänzen, daß diese Erklärung Himmlers dann im Panzerschrank eingeschlossen und verwahrt wurde.

Einen sehr guten Überblick über die Beteiligung beziehungsweise Nichtbeteiligung der SS an diesen Vorgängen des 9. November bekommt das Hohe Gericht wiederum aus dem Affidavit 70. Es ist eine Zusammenfassung von einem Lager.

[392] Die nächste Gruppe umfaßt folgende Affidavits: Nummer 14, 15, 16, 19, 20, 21, 23 und 25. Es handelt sich um die Zustände in den Konzentrationslagern. Diese Affidavits sollen nachweisen, daß die Behandlung in den Konzentrationslagern, die diese Zeugen schildern, und zwar auch nur im allgemeinen, zufriedenstellend waren. Mißhandlungen von Häftlingen wurden schwer bestraft. Auch zu diesem Beweisthema sind zahlreiche Beispiele in dem schon erwähnten Affidavit Nummer 70 und in der Auswertung vieler Affidavits, in den Sammelaffidavits 119 bis 122.

Für die Frage der Unterstellung der Konzentrationslager und die Rolle, die sie innerhalb der gesamten Organisation der SS spielten, sind erheblich die Affidavits 99 und 100. Sie beweisen, daß die Einnahmen der Konzentrationslager aus dem Arbeitseinsatz der Häftlinge nicht etwa der SS zugeführt wurden, insbesondere also nicht der Waffen-SS, sondern diese Einnahmen wurden im Haushalt des Deutschen Reiches verbucht.

Die nächste Gruppe umfaßt Affidavits betreffend Experimente an lebenden Menschen. Ich betrachte sie nur für wertvoll für die Frage, was die Masse der SS-Leute von diesen Experimenten wußte. Das Affidavit Nummer 17 soll beweisen, daß sich in Dachau Häftlinge freiwillig für Kälteversuche zur Verfügung gestellt haben, nachdem sie vorher ärztlich untersucht und durch bessere Verpflegung begünstigt wurden. Über diese Experimente spricht auch das Affidavit Nummer 107.

Die Gruppe folgender Affidavits Nummer 18, 22, 27 und 28 befaßt sich mit der Frage der Geheimhaltung von Verbrechen, insbesondere der Konzentrationslagerverbrechen und sollen widerlegen die Behauptung der Anklage in der Nachmittagssitzung vom 28. Januar 1946 (Band VI, Seite 279/280), daß die ganze deutsche Bevölkerung von den Konzentrationslagergreueln gewußt hat, somit also auch die SS-Leute, insbesondere außerhalb der Konzentrationslager.

Diese vier Affidavits beweisen, daß von allen Personen, die irgendwie mit den Konzentrationslagern in Berührung kamen, Schweigeerklärungen verlangt wurden, ferner, daß die Wachmannschaften der Konzentrationslager keine Einblicke in die eigentlichen Schutzhaftlager gewinnen konnten und daß beispielsweise auch innerhalb der Kommandanturen die eine Abteilung nicht über die Tätigkeit der anderen Abteilung Bescheid wußte.

Zu der gleichen Frage des Wissens der Mitglieder der SS halte ich für sehr wichtig das Affidavit Nummer 24. Himmler hat im April 1944 auf die ausdrückliche Frage eines Waffen-SS-Führers, der sich bei ihm meldete, erklärt, in den Konzentrationslagern sei alles in Ordnung; die Häftlinge würden zufriedenstellend behandelt. [393] Diese gleiche Erklärung hat Himmler gegenüber dem gesamten Offizierskorps der 17. SS-Division abgegeben.

Das Affidavit Nummer 117 beweist, daß die äußerste Geheimhaltung im Führerhauptquartier herrschte, die so weit ging, daß eben über Verbrechen in den Konzentrationslagern, über Judenvernichtung und über die Tätigkeit der Einsatzkommandos nichts bekanntgeworden ist.

Ich fasse wieder drei Affidavits zusammen, Nummer 63, 93 und 94. Aus ihnen ergibt sich ebenfalls äußerste Geheimhaltung innerhalb des Befehlsbereichs Himmlers und besonders äußerste Geheimhaltung bei der Besichtigung von Konzentrationslagern.

Die berüchtigte Posener Rede Himmlers im Oktober 1943 ist dem Hohen Gericht bekannt. Sie wurde gehalten vor Obergruppenführern der SS. Das Affidavit Nummer 29 von Schneider sagt folgendes: Schneider wurde von Himmler persönlich ermahnt, auf jeden Fall über die Posener Rede zu schweigen, wenn ihm sein Leben lieb sei.

Affidavit Nummer 41. Das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt war zuständig für Konzentrationslagerverwaltung durch die Amtsgruppe D. Dieses Affidavit betont die außerordentliche Geheimhaltung in diesem Verwaltungsbetrieb.

Das Affidavit Nummer 12 berichtet, daß der Adjutant des Chefs des SS-Personalhauptamtes bei dem RSHA angefragt hat und außerdem angefragt hat bei dem Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, und zwar im Jahre 1943. Dieser Chef des SS-Personalhauptamtes fragte an, ob Gerüchte über Ermordungen von Juden wahr seien, und in den genannten Amtsstellen wurde diese Frage dahingehend geklärt, diese Gerüchte seien unwahr, sie seien eine ausgesprochene Propaganda des Feindes.

VORSITZENDER: Wir werden uns jetzt vertagen. Dr. Pelckmann, wird die Zusammenfassung Ihrer eidesstattlichen Versicherungen noch längere Zeit in Anspruch nehmen?

RA. PELCKMANN: Nein, Euer Lordschaft! Diese eidesstattlichen Versicherungen werden nicht sehr viel länger dauern. Aber ein Resumé der Massenaffidavits, das ich doch wohl geben muß, damit das Hohe Gericht erkennt, womit sich diese Massenaffidavits beschäftigen, wird noch etwas länger dauern.


[Das Gericht vertagt sich bis

21. August 1946, 10.00 Uhr.]


1 Bei den folgenden, von RA. Pelckmann erwähnten Dokumenten handelt es sich um SS-Dokumente, wenn nichts anderes angegeben ist.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 21.
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Memoiren

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»Was mich einigermaßen berechtigt, meine Erlebnisse mitzuteilen, ist der Umstand, daß ich mit vielen interessanten und hervorragenden Zeitgenossen zusammengetroffen und daß meine Anteilnahme an einer Bewegung, die sich allmählich zu historischer Tragweite herausgewachsen hat, mir manchen Einblick in das politische Getriebe unserer Zeit gewährte und daß ich im ganzen also wirklich Mitteilenswertes zu sagen habe.« B.v.S.

530 Seiten, 24.80 Euro

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Geschichten aus dem Biedermeier. Neun Erzählungen

Geschichten aus dem Biedermeier. Neun Erzählungen

Biedermeier - das klingt in heutigen Ohren nach langweiligem Spießertum, nach geschmacklosen rosa Teetässchen in Wohnzimmern, die aussehen wie Puppenstuben und in denen es irgendwie nach »Omma« riecht. Zu Recht. Aber nicht nur. Biedermeier ist auch die Zeit einer zarten Literatur der Flucht ins Idyll, des Rückzuges ins private Glück und der Tugenden. Die Menschen im Europa nach Napoleon hatten die Nase voll von großen neuen Ideen, das aufstrebende Bürgertum forderte und entwickelte eine eigene Kunst und Kultur für sich, die unabhängig von feudaler Großmannssucht bestehen sollte. Dass das gelungen ist, zeigt Michael Holzingers Auswahl von neun Meistererzählungen aus der sogenannten Biedermeierzeit.

434 Seiten, 19.80 Euro

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