II.

Der Zweikampf.

[1038] 1039. Veranlassungen zum Zweikampf. Bei der nachfolgenden Schilderung folge ich mit gütiger Erlaubnis der Verlagsbuchhandlung und des Verfassers zum größten Teile wörtlich einem Buche, das vor einigen Jahren unter dem Titel »Die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf« von einem älteren aktiven Offizier im Verlage von R. Eisenschmidt in Berlin herausgegeben wurde. Der anonyme Herr Verfasser sagt, er folge in der Aufstellung der Hauptregeln für den Zweikampf einmal den überlieferten Armeegebräuchen, dann aber auch den Aufzeichnungen, die Graf Chateauvillard, ein Mitglied des Pariser Jockeyklubs, 1836 in seinem »Essai sur le duel« unter Mitwirkung von französischen Generalen und Gentlemen veröffentlichte, welche die Unterschrift von 100 der vornehmsten Edelleute Frankreichs tragen, und die sozusagen internationale Billigung erhalten haben. Außerdem beruft sich der Herr Verfasser noch auf das Buch »Die Regeln des Duells« von Franz von Bolgar (Wien 1881, Friedrich Beck).

Wenn ich mich lediglich an das oben angeführte Buch halte, so geschieht es, weil ich natürlich nicht im stande und außerdem nicht befugt bin, neue, allgemein gültige Gesetze aufzustellen, sondern weil auch ich mich an die bestehenden Gesetze und Bestimmungen, die sich im Laufe der Zeit bewährt haben, halten muß.

Jeder Herausforderung zu einem Zweikampf muß eine Beleidigung zu Grunde liegen und stets muß die Forderung im Verhältnis zu der Beleidigung stehen.

Die einfachste Art ist die Beleidigung, die in einer unüberlegten Ueberschreitung der gebotenen Formen der Unterhaltung besteht.

Die verschärfte Beleidigung ist die Beschimpfung durch ein Schimpfwort oder die Beschuldigung schimpflicher Eigenschaften. Der zuerst Beschimpfte ist stets der Beleidigte, auch dann, wenn er diese Beschimpfung für eine einfache Beleidigung, die er selbst dem anderen vorher zugefügt, empfangen oder wenn er diese Beschimpfung mit einer gleichen erwiderte.

Die schärfste Beleidigung ist die durch einen Schlag und zwar ist der zuerst Geschlagene immer und unter allen Umständen der Beleidigte.

Ungerechte Beschuldigungen, die im stande sind, die ganze moralische Existenz des Beschimpften zu gefährden, werden der Beleidigung durch den Schlag gleich gerechnet.

Bei jedem Duell steht nicht dem Geforderten die Wahl der Waffen zu, sondern es handelt sich darum, wer der Beleidiger und wer der Beleidigte ist.

[1039] 1040. Rechte des Beleidigten. Der Beleidigte hat folgende Rechte: bei der einfachen Beleidigung die Wahl der Waffen; bei der Beleidigung durch Beschimpfung die Wahl der Waffen und die Art des Duells (jedoch bezieht sich dies nicht auf das Pistolenduell mit Signal und bleibt der Abstand der Vereinbarung der beiderseitigen Sekundanten überlassen); bei der Beleidigung durch den Schlag die Wahl der Waffen, der Art des Duells (mit Ausnahme des Duells auf Signal) und des Abstandes. Außerdem kann hierbei der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen bedienen, gestattet aber dadurch seinem Gegner dasselbe.

[1040] 1041. Die Forderung zu einem Duell kann entweder sofort mündlich oder später schriftlich geschehen. In letzterem Falle jedoch lediglich durch den Kartellträger oder durch die Sekundanten, welche bei der schriftlichen Forderung die allgemeinen, üblichen Höflichkeitsformen in dem Briefe zu beobachten haben. Wenn der Gegner nicht zu Hause ist, so haben der Kartellträger bezw. die Sekundanten ihre Karten zurückzulassen und auf diesen die Stunde zu verzeichnen, zu der sie wiederkommen werden. Finden sie den Gegner auch dann nicht vor, so haben sie die Forderung durch einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbescheinigung zu übersenden und darin mitzuteilen, daß sie die Forderung als abgelehnt betrachten, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden keine Antwort erfolgt.

Von dem Augenblick der Forderung an dürfen die beiden Gegner weder direkt, noch mit den gegnerischen Sekundanten verkehren.

[1041] 1042. Der Kartellträger hat die Aufgabe, die Forderung zu überbringen oder die Erledigung unter Vermeidung des Zweikampfes zu vereinbaren. Meistens wird er zugleich bei dem Duell selbst und bei den vorausgehenden Verhandlungen die Funktion eines Sekundanten ausüben. Als Kartellträger nimmt man immer, soweit dies möglich ist, einen Augenzeugen des Vorfalls, aber nicht immer wählt man ihn auch als einen der beiden Sekundanten, da man von ihm unter Umständen eine größere Gewähr für eine sachgemäße Beihilfe bei Austragung des Ehrenhandels verlangt, als der Kartellträger sie uns vielleicht seinem Alter oder seiner ganzen Persönlichkeit nach bieten kann. In diesem Fall hat der Kartellträger nur die Forderung zu überbringen oder bei Beleidigung einfachster Art zuvor Genugthuung zu verlangen, und wenn diese in Form von Widerruf oder Entschuldigung nicht gewährt wird, die Forderung auszusprechen. Alles weitere ist Sache der Sekundanten.

[1042] 1043. Pflichten der Sekundanten. Die Pflichten der Sekundanten, zu denen jeder in seinem eigenen Interesse ernste, erfahrene und besonnene Männer auswählen wird, bestehen darin, zunächst die Forderung zu überbringen, dann sich von ihrem Beauftragten über seine Wünsche in Kenntnis setzen zu lassen und mit den gegnerischen Sekundanten in Verbindung zu treten. Die Sekundanten des Geforderten suchen die der Fordernden auf oder erbitten sich von denselben schriftlich eine Zusammenkunft; jedenfalls muß der Zusammentritt erfolgen. Der Fall ist gemeinschaftlich bis in die kleinsten Einzelheiten aufzuklären und zunächst festzustellen, wer der Beleidigte ist. War vor der Berufung der Sekundanten ein Kartellträger als Augenzeuge des Vorfalls thätig, so ist dieser bei der Beratung der Sekundanten hinzuzuziehen.

[1043] 1044. Vorbereitungen. Jede Forderung muß spätestens 24 Stunden nach der Beleidigung, die Antwort in derselben Zeit nach Empfang der Forderung erfolgen.

Das Duell muß, wenn nicht aus besonderen Ursachen eine Verzögerung nötig wird, 48 Stunden nach erfolgter Forderung stattfinden.

Der Beleidiger ist verpflichtet, Genugthuung zu geben, wenn er den Beleidigten für satisfaktionsfähig hält. Verweigert er dennoch diese Genugthuung, so hat er die Rechte des Ehrenmannes verwirkt.

Nicht immer hat diese Genugthuung in einem Zweikampfe zu bestehen. Es ist vielmehr die Pflicht eines Ehrenmannes, sein Unrecht einzusehen, und wer dieses eingesteht und sein Bedauern über diesen Vorfall ausspricht, braucht nicht zu fürchten, dadurch sich in seiner Ehre irgend etwas zu vergeben oder feige zu erscheinen. Den Anschein, aber auch nur den Anschein der Feigheit erweckt man unter Umständen nur dann, wenn man seine Entschuldigung erst auf dem Kampfplatz angesichts der Waffen ausspricht. Aber trotzdem haben die Sekundanten auch noch unmittelbar vor dem Duell bei Fällen einfacher Beleidigung zu versuchen, eine Beilegung des Streites herbeizuführen, und eine falsche Scham und eine falsche Scheu soll den Beleidiger nicht davon abhalten, vielleicht noch im letzten Augenblick sein Unrecht einzugestehen.

Als Sekundanten hat jeder Gegner zwei Herren zu wählen, und kommen nur solche Personen in Frage, welche als satisfaktionsfähig zu erachten sind. Ausgeschlossen sind Verwandte des ersten Grades, Vater, Bruder und Sohn, sowie diejenigen Personen, welche in direkter Beziehung zu dem Ehrenhandel stehen.

Wird eine Familie, ein Verein, eine Verbindung beleidigt, so kann aus dieser Zahl nur eine Persönlichkeit Genugthuung fordern und können die anderen Beteiligten nicht als Sekundanten fungieren, weil ihnen als Mitleidenden der Standpunkt der Objektivität fehlen würde.

Die Sekundanten haben die Pflicht, alle Mittel und Wege zu versuchen, um die Angelegenheit in einer für beide Teile ehrenvollen Weise gütlich beizulegen. Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, einigen sie sich über die Wahl der Waffen, die Art des Zweikampfes und den Abstand.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat ein von beiden Teilen anerkannter Unparteiischer zu entscheiden.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist niederzuschreiben, von den vier Sekundanten zu unterzeichnen und bei dem Zweikampfe mit zur Stelle zu bringen.

Wollen die Gegner über die Ursache ihres Duells die vollste Diskretion bewahren, haben sie selbst Waffen, Art, Abstand, Ort und Zeit des Duells festgesetzt, so können sich die Sekundanten auf die Versicherung der beiden Duellanten hin, daß die Geheimhaltung der Ursache des Duells aus Gründen notwendiger Verschwiegenheit im Interesse eines Dritten erfolgen müsse, damit begnügen, die Abmachungen zu prüfen und dem Zweikampfe als Zeugen beizuwohnen.

Ein Duell auf Leben und Tod darf nie von den Sekundanten vereinbart werden. Es kann nur in ernsten Fällen festgesetzt werden, daß der Kampf bis zur Kampfunfähigkeit eines Gegners fortgesetzt wird, doch hat der Vertreter des Ehrenrats, der bei einem Duell zwischen Offizieren stets zugegen sein muß, das Recht, nach mehrmaligem Kugelwechsel ohne Eintritt der Kampfunfähigkeit eines Gegners die Fortsetzung des Zweikampfes zu verbieten, und müssen sich beide Parteien diesem Einspruche fügen.

In weniger ernsten Fällen werden die Sekundanten meist darüber einkommen, daß nur ein einmaliger Kugelwechsel stattfindet oder nur eine bestimmte Anzahl von Kugeln gewechselt werden darf, daß jedoch in letzterem Falle die erste Verwundung eines der beiden Gegner den Kampf beendet.

Ist der vereinbarte Kugelwechsel erfolgt, so ist der Zweikampf auch ohne erfolgte Verwundung als beendet zu betrachten.

Die Sekundanten sind für den gesamten Verlauf des Duells verantwortlich und verpflichtet, selbst mit dem Einsatz ihres eigenen Lebens die Uebertretung der festgesetzten Duellregeln durch persönliches Eingreifen zu hindern. Die Sekundanten sind ebenso bewaffnet wie die Duellanten und, wenn seitens des gegnerischen Duellanten die festgesetzten Duellbestimmungen unter Gefährdung ihres Auftraggebers übertreten werden, berechtigt und verpflichtet, falls ein Einspruch wirkungslos oder unmöglich ist, von ihrer Waffe Gebrauch zu machen. Erfolgt eine solche Uebertretung, so haben die Sekundanten dies zu Protokoll zu nehmen. Wird durch eine Verletzung der Kampfregeln seitens einer Civilperson eine Verwundung oder Tötung des Gegners herbeigeführt, so ist die Verfolgung dieser Angelegenheit von den Sekundanten sofort dem Gericht zu übergeben.

[1044] 1045. An Waffen kommen bei einem Duell zur Verwendung: Säbel, Degen und Pistole. Beide Waffen müssen gleich und beiden Duellanten unbekannt sein, nur bei der schärfsten Beleidigung, wo auf Wunsch des Beleidigten die Benutzung der eigenen Waffe für beide Teile gestattet ist, darf hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

Die blanken Waffen dürfen nicht schartig und müssen gleichmäßig geschliffen sein, bei den Pistolen sind nur glatte Läufe üblich, meist unter Entfernung von Visier und Korn. Gezogene Läufe sind nur in Ausnahmefällen, Stecher am Abzuge nie zuzulassen. Säbel oder Degen als Waffe können verweigert werden, wenn der Betreffende infolge eines körperlichen Gebrechens diese Waffen nicht führen kann oder mit der Handhabung derselben völlig unbekannt ist.

Pistolenduelle auf Signal brauchen nicht angenommen zu werden. Wird die Annahme der blanken Waffen seitens der Sekundanten aus dem oben angeführten Grunde abgelehnt, so müssen Pistolen gewählt werden. Da die Wahl blanker Waffen seitens des Beleidigten in der Regel nur bei Beleidigungen einfachster und leichtester Art stattfinden wird, so werden, wenn die Sachlage die Wahl von Pistolen nach Ansicht der beiderseitigen Sekundanten oder bei Offizieren nach Ansicht des Ehrenrats nicht rechtfertigt, in derartigen Fällen ernstliche Bemühungen der beiderseitigen Sekundanten wohl zu dem Ziele einer für beide Teile gleich ehrenhaften, gütlichen Beilegung führen.

[1045] 1046. Der Kampfplatz und die Stunde sind so zu wählen, daß Störungen durch Eintreffen Fremder nicht zu befürchten sind. Einem gütlichen Entfernen derselben ist ein schleuniger Wechsel des Kampfplatzes vorzuziehen, da das Fortschicken fremder Leute in der Regel weitere Störungen zur Folge hat. Den Anordnungen hinzukommender Gendarmen ist unweigerlich Folge zu leisten. Sind Offiziere in Uniform zugegen und ist das Duell dem zuständigen Ehrenrat dienstlich gemeldet, so hat der älteste Offizier dem Gendarm zu sagen, daß der Vorgang bereits dienstlich zur Meldung gebracht und daher eine Einmischung seinerseits überflüssig sei. Besteht der Gendarm trotz dieser Mitteilung auf der Unterbrechung des Zweikampfes, so muß diesem Wunsche Folge geleistet werden und ist sobald als möglich ein anderer Kampfplatz aufzusuchen.

Stellt es sich heraus, daß der Gendarm auf direkte oder unmittelbare Veranlassung eines der beiden am Duell beteiligten Duellanten oder Sekundanten von dem beabsichtigten Zweikampf unterrichtet worden ist, so ist der Betreffende als ehrlos und daher nicht als satisfaktionsfähig zu bezeichnen.

[1046] 1047. Verlauf des Zweikampfes. Die Parteien haben rechtzeitig, möglichst jede in Begleitung eines Arztes, auf dem Kampfplatz zu erscheinen und die eine braucht nicht länger als 15 Minuten auf die andere zu warten.

Die Gegner und Sekundanten haben sich höflich zu begrüßen, die beiden Gegner haben sich schweigend zu verhalten. Die Pflicht der Sekundanten ist es, nun nochmals eine friedliche Lösung des Streites zu versuchen; scheitert diese, so haben die Sekundanten um die Leitung zu losen, wenn dieses nicht schon vorher in der schriftlichen Verhandlung, die über den Zweikampf aufgenommen ist, gethan wurde. Ist dieses geschehen, suchen sie einen möglichst ebenen Platz aus, wählen die Standplätze unter Berücksichtigung, daß beide das Sonnenlicht von der Seite empfangen, und stecken die Abstände ab. Die Sekundanten losen um die Standplätze.

Nunmehr werden die bei der Vereinbarung aufgeschriebenen Abmachungen für das Duell vorgelesen und darauf von dem Sekundanten, der den Kampf leitet, an beide Gegner die Frage gestellt, ob sie sich mit ihrer Ehre verpflichten, diese Bedingungen des Kampfes genau innezuhalten. Nachdem beide dies bejaht, werden sie ersucht, ihre Röcke und Weste abzulegen, und von einem gegnerischen Sekundanten daraufhin untersucht, ob sie auch nicht einen festen Gegenstand auf der Brust haben. Dieser Untersuchung darf sich keiner der Duellanten widersetzen. Bemerkt sei, daß der Civilist zu dem Duell im schwarzen Rock zu erscheinen hat.

Darauf werden beide Duellanten von den jüngeren Sekundanten auf ihre Plätze geführt. Das Los entscheidet, welcher der beiden Gegner zuerst eine Waffe auswählt. Dies bleibt auch für wiederholten Kugelwechsel bei Pistolen maßgebend.

Beim Säbelduell und Degenduell ist, wenn dies ausgemacht ist, die Benutzung von Fechthandschuhen gestattet. Ohne Vorherbestimmung ist es beiden Teilen erlaubt, einen gewöhnlichen Handschuh anzuziehen und das Handgelenk mit einem Taschentuch zu umwickeln, dessen Enden jedoch nicht herumflattern dürfen. Mit etwa ein bis zwei Schritt Zwischenraum stehen neben jedem Duellanten ein eigener und ein gegnerischer Sekundant mit gleichartigen Waffen in der Hand, die Spitzen zur Erde gesenkt, auf das Kommando des Leitenden werden die Klingen gekreuzt und der Kampf beginnt.

Die Waffe des Gegners mit der linken Hand zu parieren, ist nicht gestattet.

Wenn einem der Kämpfenden die Waffe zerbricht, entfällt, vor Entkräftung der Arm sinkt, aus einer Verwundung am Kopf Blut über die Augen läuft oder – wenn er eine Brille trägt – diese zerschlagen wird, oder ein anderer Zwischenfall eintritt, der einen der Duellanten kampfunfähig macht, so ist dieser für wehrlos zu erachten und dem Gegner nicht gestattet, diesen Moment zu einem Angriff zu benutzen; vielmehr haben die Sekundanten sofort einzuschreiten und den Kampf zu unterbrechen. Tritt die erste Verwundung ein, so wird – wenn die Festsetzungen nicht anders lauten – der Kampf beendet, bei schärferen Forderungen fortgesetzt, aber bei jeder größeren Verwundung unterbrochen.

Will ein Sekundant den Kampf unterbrechen, so hebt er die Waffe in die Höhe, worauf der Sekundant des Gegners dies ebenfalls thut und »Halt!« ruft. Ist Eile geboten, so wird sofort »Halt!« gerufen oder – wenn nötig – der Angriff des Gegners durch die Waffe des Sekundanten pariert, doch hat der betreffende Sekundant in beiden Fällen dieses Eingreifen zu motivieren.

[1047] 1048. Beim Pistolenduell ist nach den einleitenden Maßnahmen von den Sekundanten das Laden der Pistolen mit ganz besonderer Vorsicht und unter Aufsicht beider Parteien vorzunehmen. Nur in dem Falle, daß beide Gegner ihre eigenen Waffen (bei Beleidigung schärfster Art) benutzen, dürfen sie selbst unter Aufsicht der gegnerischen Sekundanten ihre Waffen laden, doch ist, wenn dies nicht ausdrücklich anders festgesetzt wird, für beide ein gleiches Pulvermaß zu bestimmen. Alle vier Sekundanten stellen sich auf dieselbe Seite der Duellanten und zwar so, daß jedem ein gegnerischer Sekundant am nächsten steht; hinter den Sekundanten stehen die Aerzte.

Tritt bei der Festsetzung mehrfachen Kugelwechsels eine Verwundung ein, so ist der Kampf beendet, wenn die Verwundung nicht leicht gewesen und nicht ausdrücklich nur bei einer schweren Verwundung Beendigung des Kampfes ausgemacht war. Jeder Versager gilt als Schuß.

Wenn einer der Duellanten den ersten Schuß in demonstrativer Weise in die Luft abgiebt und damit deutlich zu erkennen giebt, daß er seinerseits auf einen Kampf mit dem Gegner verzichtet, so haben die Sekundanten sofort einzuschreiten, ehe der Schuß des Gegners fällt, und den betreffenden Duellanten vor einer Wiederholung dieser Handlungsweise, die gegen die Duellregeln verstößt, zu warnen. Darauf hat das Duell von neuem zu beginnen. Macht sich der Duellant nochmals dieser Verletzung der Regeln des Zweikampfes schuldig, so ist wiederum von den Sekundanten einzuschreiten, der Betreffende als nicht satisfaktionsfähig zu bezeichnen und hierüber ein von den Anwesenden zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Will einer der Duellanten aus irgend einem Grunde seinen Gegner schonen und nicht auf ihn schießen, so darf er dies nur in der Weise ausführen, daß keiner der Beteiligten seine Absicht merkt. Jedes auffällige in die Luft schießen ist verboten.

Ist jedoch, bevor das Einschreiten der Sekundanten möglich war, der zweite Schuß bereits gefallen, so ist, wenn nur ein einmaliger Kugelwechsel ausgemacht war, das Duell als beendet anzusehen. Hat der zweite Schuß eine Tötung oder gefährliche Verwundung hervorgerufen, so ist sofort ein Protokoll darüber aufzunehmen und von allen Anwesenden zu unterschreiben, daß weder den Sekundanten noch dem Duellanten, welcher den zweiten Schuß abgab, die Absicht des Gegners, in die Luft zu schießen, bekannt gewesen ist. Dies Protokoll dient dazu, den Duellanten, welcher den zweiten Schuß abgab, von dem Vorwurf zu reinigen, auf einen Gegner geschossen zu haben, der dadurch, daß er absichtlich auf den Kampf verzichtete, sich selbst wehrlos gemacht hatte.

Der Verlauf des Pistolenduells richtet sich nun nach den verschiedenen Vereinbarungen; doch darf in keinem Fall der Abstand geringer als 15 Schritte sein.

[1048] 1049. Arten des Pistolenduells. Es sind im allgemeinen fünf verschiedene Pistolenduelle üblich, die unter 6 angeführte Duellart braucht nicht angenommen zu werden.

1. Pistolenduell mit festem Standpunkt. Der Abstand der beiden Standplätze ist auf 35 bis 50 Schritte zu bestimmen.

Bei 35 Schritten hat bei diesem Duell der Beleidigte, wenn nicht bloß eine einfache Beleidigung vorliegt, stets den ersten Schuß, andernfalls wird um das Recht des ersten Schusses durch die Sekundanten gelost, und gilt diese Entscheidung auch für weitere Kugelwechsel.

Der Leiter des Zweikampfes giebt das Kommando »Spannen!« und wenige Sekunden später »Schießen!«

Die Gegner haben nun in der bestimmten Reihenfolge zu schießen, und zwar hat der erste Schuß binnen einer Minute nach dem Kommando, der zweite binnen einer Minute nach dem ersten zu fallen. Ist diese Zeit verstrichen, darf nicht mehr geschossen werden und wird das Duell erneuert. Nur den Verwundeten sind 2 Minuten, vom ersten Schuß an gerechnet, gestattet.

2. Pistolenduell mit festem Standpunkt und freiem Schuß. Der Abstand beträgt 25 Schritt, Aufstellung Rücken gegen Rücken. Auf das Kommando: »Schießen!« wenden sich beide Gegner um, spannen, und jeder der beiden Kämpfer schießt, wenn er will. Doch muß nach dem Fall des ersten Schusses der zweite innerhalb einer, bei Verwundeten innerhalb zwei Minuten folgen. Bei diesem Duell kann auch die Bestimmung getroffen werden, daß beide Gegner innerhalb einer bestimmten Zeit zu schießen haben. Auf das Kommando »Fertig!« wenden sich beide Gegner um, spannen und heben die Pistole mit der Mündung nach oben. Die vereinbarte Frist, innerhalb welcher die Schüsse zu fallen haben, wird durch Zählen des Leitenden abgegeben, z.B. durch Zählen von eins bis fünf. Auf eins ist die Pistole zu senken und müssen beide Schüsse erfolgen, bevor der Leitende die Zahl fünf ausgesprochen hat, wer später schießt, ist als ehrlos zu betrachten.

3. Pistolenduell mit Vorrücken. Der Abstand der beiden Standplätze beträgt 40 bis 35 Schritte. Von diesen Plätzen werden auf ihre Verbindungslinie je 10 Schritte abgeschritten und diese Punkte durch niedergelegte Stöcke oder Taschentücher als Schranken (Barrieren) bezeichnet. Der Abstand der Schranken beträgt also 20 bis 15 Schritt. Die beiden Duellanten stehen bei jedem Kugelwechsel zunächst auf den 40 bis 35 Schritt voneinander entfernten Kampfplätzen. Auf das Kommando des Leitenden »Vorwärts!« spannen die Gegner und gehen nach Belieben auf gerader Linie gegen die eigene Schranke vor. Die Pistole ist mit der Mündung nach oben zu halten. Sie können nun von jedem Punkt dieser Linie aus ihren Schuß abgeben, müssen dazu aber stehen bleiben. Hat der eine der Gegner seinen Schuß gethan, so wartet er auf seinem Standpunkte unbeweglich den Schuß des andern ab, der jedoch binnen einer Minute nach dem ersten Schuß zu erfolgen hat. Während dieser Minute ist dem Schießenden weiteres Vorrücken bis an die Schranke gestattet. Ist der Gegner durch den ersten Schuß verwundet, so hat er gleichwohl binnen einer Minute zu schießen, nur wenn er hingestürzt ist, hat er zwei Minuten Zeit. Wenn diese Zeit verstrichen ist, dürfen die Sekundanten einen Schuß nicht mehr gestatten.

Bei erneutem Kugelwechsel treten die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück.

4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken. Der Abstand beträgt 50 bis 45 Schritte, die Länge der Linie bis zur Schranke 15 Schritte, also der Abstand der Schranken 20 bis 15 Schritte. Das Vorrücken auf das Kommando »Vorwärts!« kann in einem Raume von zwei Schritten links und rechts der Linie bis zur Schranke erfolgen. Die Abgabe des Schusses ist vollkommen in das Belieben der Duellanten gestellt. Ist jedoch der erste Schuß gefallen, so haben beide Gegner augenblicklich stehen zu bleiben, und muß der zweite Schuß binnen einer halben Minute erfolgen. Dem Verwundeten, der gestürzt ist, ist eine Minute Zeit – gezählt vom Momente seines Sturzes an – zum Schuß gestattet.

Bei erneutem Kugelwechsel treten die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück.

5. Pistolenduell auf parallelen Linien. Auf 15 Schritte Entfernung werden zwei parallele Linien von 35 bis 25 Schritten Länge gezogen. Die Duellanten haben sich auf die entgegengesetzten Endpunkte dieser Linien zu stellen und gehen auf denselben auf das Kommando »Vorwärts!« vor. Jeder kann beliebig vorrücken, also bis auf 15 Schritt sich seinem Gegner nähern. Wer schießen will, muß stehen bleiben. Sowie der erste Schuß gefallen, bleibt der, welcher ihn abgegeben hat, unbeweglich stehen und der Gegner hat eine halbe Minute Zeit zum etwaigen weiteren Vorrücken und Schießen. Ist er verwundet und gestürzt, so hat er zwei Minuten Zeit, gezählt vom Momente seines Sturzes an. Bei Fortgang des Duells wird die erste Aufstellung wieder eingenommen.

6. Pistolenduell auf Signal. Der Abstand beträgt 35 bis 25 Schritt, das Signal besteht in dreimaligem, in gleichen Zeiträumen, etwa 2 bis 3 Sekunden, aufeinander folgendem Zusammenschlagen der Hände. Die Pistolen sind gespannt. Nachdem der Leitende nochmals auf die Bedeutung der Signale aufmerksam gemacht hat, haben die Gegner bei dem ersten Schlag die Waffen zu heben, zu zielen und beim dritten Schlag augenblicklich und gleichzeitig abzudrücken. Wer auch nur eine halbe Sekunde früher oder später schießt, ist als ehrlos zu betrachten. Derjenige der beiden Duellanten, auf den vor dem dritten Signal geschossen wurde, hat das Recht, so lange zu zielen, als er will.

Dieses Duell, welches darum ein verschärftes ist, weil beide Duellanten verwundet werden oder gar fallen können, ist dazu geeignet, bei Zweikämpfen ungleicher Gegner in außergewöhnlich schweren Fällen dem Unerfahrenen ungefähr dieselben Chancen zu bieten, wie dem Geschickten und Erfahrenen.

Das sogenannte amerikanische Duell, d.h. ein Losen, wer von den beiden Duellanten sich innerhalb einer bestimmten Frist zu töten habe, steht im schärfsten Widerspruch mit der Auffassung, die jeder Gentleman von einer ritterlichen Austragung eines Ehrenhandels haben muß. Derjenige, welche eine solche Forderung stellt oder überbringt, ist mit derselben nicht nur zurückzuweisen, sondern auch als ehrlos und daher nicht satisfaktionsfähig zu bezeichnen.

Eine gerichtliche Klage macht das Forderungsrecht null und nichtig. Man darf mit einer gerichtlichen Klage nur dann vorgehen, wenn der Beleidiger nicht satisfaktionsfähig ist oder wenn er die Forderung zurückgewiesen hat.

[1049] 1050. Muster für schriftliche Verhandlungen bei Zweikämpfen.


1. Muster für die schriftliche Vereinbarung der Sekundanten.


Verhandelt ... (Ort) ... den ... ten ...18..

Am heutigen Tage um ... Uhr ... Minuten vor-/nach-mittags traten als Sekundanten des .... (Titel, Vor- und Zuname)

1. ... (Titel, Vor- u. Zuname)

2. ... (Titel, Vor- u. Zuname) und als Sekundanten des ... (Titel, Vor- und Zuname)

3. ... (Titel, Vor- u. Zuname)

4. ... (Titel, Vor- u. Zuname) zusammen und vereinbarten wie folgt:

1. Beide Parteien erklärten, von ihren Auftraggebern zu dieser Verhandlung bevollmächtigt zu sein.

2. Feststellung des Thatbestandes und Niederschrift desselben unter gemeinsamer Abfassung durch alle 4 Sekundanten.

3. Nach eingehender Prüfung des Falles wird ... (Titel, Vor- und Zuname) als der Beleidigte erklärt.

4. Entweder:

(Bei einfacher Beleidigung.) Die Sekundanten des Beleidigten erklären, daß ihr Auftraggeber bereit ist, die Angelegenheit auf dem Wege des Ausgleichs beizulegen, wenn der Beleidiger durch seine Sekundanten (oder selbst schriftlich) nachstehende Entschuldigungs-Erklärung abgiebt: ...

... Hierfür ist keine Vorschrift zu geben; diese Erklärung muß aber unter allen Umständen das Bedauern des Vorfalles, die Zurücknahme der beleidigenden Aeußerung und die Bitte um Entschuldigung enthalten, sowie das Einverständnis, den Persönlichkeiten, welche dem Vorfall beigewohnt, davon Kenntnis zu geben.

Die Sekundanten des Beleidigers erklären sich namens ihres Auftraggebers mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden (oder: erklären sich mit der friedlichen Beilegung einverstanden, doch wird auf ihr Ansuchen die Erklärung von allen 4 Sekundanten wie folgt abgefaßt: ...)

oder

Die Sekundanten des Beleidigers erklären, zuvor ihren Auftraggeber befragen zu müssen, und wird die Verhandlung um ... Stunden ... Minuten vertagt.

oder

Die Sekundanten des Beleidigers erklären, sich auf eine Entschuldigung oder Widerruf nicht einlassen zu können.

Der vorstehend erörterte Fall kann auch häufig umgekehrt liegen: die Sekundanten des Beleidigers können den Vorschlag zu einer friedlichen Beilegung durch das Anerbieten eines Widerrufs und einer Entschuldigung seitens ihres Auftraggebers machen.

Eine falsche Auffassung des Ehrenstandpunktes und falsche Eitelkeit darf keine der beiden Parteien davon zurückhalten – um ihrer ernsten Ehrenpflicht zu genügen – zu einer friedlichen Beilegung den ersten Schritt zu thun.

oder

4. (Bei Beleidigung durch Beschimpfung oder Schlag.) Die Bemühungen der beiden Parteien zu einer friedlichen Beilegung des Vorfalles sind vergeblich gewesen, da ... (Gründe, z.B. da die Art der Beleidigung eine friedliche Beilegung unmöglich macht u.s.w.)

5. Als Bedingungen werden vereinbart:

a) Der Zweikampf findet morgen Vormittag ... Uhr ... Minuten (so früh, als es der Sonnenaufgang gestattet) an ... der und der Stelle ... (genaueste Angabe) statt.

b) Zum Leiter des Zweikampfes wird ... (Titel, Vor- und Zuname) bestimmt. (Dies muß einer der 4 Sekundanten sein, welcher entweder gewählt oder durch das Los bestimmt wird; im ersteren Falle wird in der Regel der Aelteste (an Rang oder Alter) der Sekundanten gewählt.

c) Beide Parteien verpflichten sich, einen Arzt mit zur Kampfstelle zu bringen.

d) Als Bestimmungen des Zweikampfes werden festgesetzt: Waffen (Pistolen, Säbel, Degen) und bei Pistolenduellen, je nach der Art der Beleidigung, der Abstand, sowie die Art des Duells mit genauer Bestimmung der Zahl der Kugelwechsel oder bis zum Eintritt einer Verwundung u.s.w. (siehe hierüber die bezüglichen Bestimmungen, sowie welche Rechte dem Beleidigten in den einzelnen Fällen für die eigene Festsetzung der Zweikampf-Bestimmungen zustehen).

Ist eine Einigung über die Bestimmungen unter Punkt d nicht zu erzielen, so hat der unter Punkt b ernannte Leiter des Zweikampfes die Entscheidung zu geben, doch darf dies nur unter vollkommener Wahrung der dem Beleidigten zustehenden Rechte geschehen.

6. Dem Ehrenrat (des Königlichen) ... ist durch ... (Titel, Vor- und Zuname) am ...ten ... 18.. um ... Uhr ... Minuten vor-/nach-mittags zu Händen des .... (Titel, Vor- und Zuname) von dem Vorfall und der erfolgten Forderung Meldung gemacht worden, und wird der ... (Titel, Vor- und Zuname – es muß einer der 4 Sekundanten sein) hierdurch beauftragt, persönlich von der stattgehabten Verhandlung und dem Wortlaut dieser schriftlichen Vereinbarung unmittelbar nach Beendigung dieser Verhandlung dem Ehrenrat schleunigste Mitteilung zu machen. Der ... (derselbe beauftragte Sekundant) hat zu diesem Zweck, nachdem beide Parteien die erforderlichen Notizen gemacht, die Urschrift dieser Vereinbarung an sich zu nehmen und mit auf den Kampfplatz zu bringen.

7. Die unterzeichneten 4 Sekundanten verpflichten sich, für die genaue Befolgung dieser vereinbarten Bestimmungen einzutreten, wofern nicht entweder durch Einschreiten des Ehrenrates abweichende Anordnungen getroffen werden, welchen sich beide Parteien zu fügen erklären, oder vor Beginn des Zweikampfes durch Uebereinkommen beider Parteien Aenderungen festgesetzt werden.

Vorgelesen. Genehmigt.

Unterschrieben.

1. Unterschriften der Sekundanten des Beleidigten.

2. Unterschriften der Sekundanten des Beleidigten.

3. Unterschriften der Sekundanten des Beleidigers.

4. Unterschriften der Sekundanten des Beleidigers.


[1050] 1051. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Zweikampf sind folgende:

Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu 6 Monaten bestraft.

Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Teilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweitkampfs erhellt.

Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.

Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet, wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.

Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tötung oder der Körperverletzung zu bestrafen.

Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden.

Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte sind straflos.

Wer einen anderen zum Zweikampf mit einem dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

[1051] 1052. Das Verhalten in der Festungshaft ist nach den dort bestehenden Bestimmungen und Vorschriften genau geregelt. Es ist durchaus ungehörig, gegen die Befehle zu verstoßen und den Kommandanten in die Lage zu bringen, mit Verschärfungen und Strafen einschreiten zu müssen. Man soll hierbei nicht nur an sich selbst, sondern auch an die denken, die nach uns auf Festung kommen; unter den Vergehen, deren man sich selbst schuldig macht, und die eine Verschärfung der Kontrolle zur Folge haben, werden auch die »Nachkommen« zu leiden haben.

Bei uns bilden die Duelle Ausnahmen, im Auslande, z.B. in Frankreich, sind sie an der Tagesordnung. Die geringfügigste Kleinigkeit läßt das leicht erregbare Blutder Franzosen aufwallen und den Wunsch nach »Revanche« in ihnen wach werden. Aber die Duelle dort sind ebenso unblutig, wie harmlos, und während es bei uns zu den Seltenheiten gehört, daß einer der Duellanten nicht verwundet wird, fällt dort ganz Paris vor Erstaunen um, wenn einer der Gegner auch nur einen einzigen Tropfen Blut verliert.

In England kennt man ein Duell überhaupt nicht und ein mehr oder weniger kräftiger Boxerstoß genügt dort, um die Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen.

[1052] 1053. Ehrenhändel der Offiziere. Die nachstehenden Bestimmungen S.M. des Kaisers zur Ergänzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heer vom 2. Mai 1874 enthalten im zweiten Absatz so schöne und wahre Worte, daß nicht nur der Offizier, sondern jeder andere Gesittete sich nach ihnen richten kann und muß.

Ich will, daß Zweikämpfen Meiner Offiziere mehr als bisher vorgebeugt wird. Die Anlässe sind oft geringfügiger Natur, Privatstreitigkeiten und Beleidigungen, bei denen ein gütlicher Ausgleich ohne Schädigung der Standesehre möglich ist.

Der Offizier muß es als Unrecht erkennen, die Ehre eines anderen anzutasten. Hat er hiergegen in Uebereilung oder Erregung gefehlt, so handelt er ritterlich, wenn er au seinem Unrecht nicht festhält, sondern zu gütlichem Ausgleiche die Hand bietet. Nicht minder muß derjenige, dem eine Kränkung oder Beleidigung widerfahren ist, die zur Versöhnung gebotene Hand annehmen, soweit Standesehre und gute Sitte es zulassen.

Es ist deshalb Mein Wille, daß der Ehrenrat hinfort grundsätzlich bei dem Austrage von Ehrenhändeln mitwirken soll. Er hat sich dieser Pflicht mit dem gewissenhaften Bestreben zu unterziehen, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen.

Um hierzu den Weg vorzuzeichnen, bestimme Ich, in Ergänzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 1874, folgendes:


I.


Kommen zwischen Offizieren Privatstreitigkeiten und Beleidigungen vor, die nicht alsbald auf gütlichem Wege standesgemäß beglichen werden, so sind die Beteiligten verpflichtet, unter Unterlassung aller weiteren Schritte, ihrem Ehrenrate sofort Anzeige zu machen.


II.


Der Ehrenrat hat dann unter Leitung des Kommandeurs den Sachverhalt ungesäumt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären und nach dem Ergebnisse der Ermittelungen sowie nach Anhörung der Beteiligte schriftlich entweder

1. einen Ausgleichsvorschlag aufzustellen, oder

2. zu erklären, daß er sich nach Lage der Sache außer stande sehe einen Ausgleich vorzuschlagen, das vielmehr ein ehrengerichtliches Verfahren notwendig sei, oder aber

3. festzustellen, daß die Ehre der Beteiligten für nicht berührt zu erachten und deshalb weder ein Grund zur Aufstellung eines Ausgleichsvorschlags noch auch zu einer ehrengerichtlichen Verfahren vorhanden sei.

Der Ausgleichsvorschlag hat sie auch über Art und Frist der Ausführung auszusprechen.

Nach Lage des Falles ist insbesondere festzusetzen, ob die Ausführung, außer vor dem Kommandeur und Ehrenrat, vor Zeugen, ob sie schriftlich zu erfolgen habe etc. Ein Ausgleich ist anzustreben, soweit es die Standessitte irgendwie zuläßt.


III.


Der Beschluß des Ehrenrats (II.) bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Kommandeur.

Bei den Ehrengerichten von Landwehrbezirken, deren Kommandeur nicht den Rang eines Regimentskommandeurs besitzt, erfolgt die Bestätigung durch den Brigadekommandeur, dem die Verhandlungen und der Beschluß des Ehrenrats mit einem Gutachten des Kommandeurs des Landwehrbezirks vorzulegen sind.

Der zur Bestätigung Berechtigte ist befugt:

1. den Ausgleichsvorschlag abzuändern,

2. in den Fällen zu II. 2 und 3 seinerseits einen Ausgleichsvorschlag schriftlich aufzustellen,

3. dem Ausgleichsvorschlage oder der Feststellung zu II. 3 die Bestätigung zu versagen und seinerseits die Erklärung nach II. 2 abzugeben.


IV.


Den Beteiligten steht gegen den Ausgleichsvorschlag oder die Feststellung zu II. 3 binnen drei Tagen die beim Kommandeur anzubringende Berufung zu. Die Vorgesetzten haben sich hierzu gutachtlich zu äußern und Meine Entscheidung einzuholen.


V.


Durch die Ausführung des Ausgleichsvorschlags oder die Feststellung zu II. 3 findet der Streitfall selbst zwischen den Beteiligten sowie dem Offizierkorps gegenüber seine vollständige Erledigung.

Hierdurch ist indes nicht ausgeschlossen, das ehrengerichtliche Verfahren folgen zu lassen, sofern das Verhalten eines der Beteiligten hierzu Veranlassung gegeben hat.


VI.


Wird ein Ausgleichsvorschlag nicht aufgestellt oder die Erklärung zu II. 3 nicht abgegeben, so ist ungesäumt nach § 27 ff. der Verordnung vom 2. Mai 1874 zu verfahren. Das gleiche hat zu geschehen, wenn der endgültig festgestellte Ausgleichsvorschlag nicht ausgeführt wird.


VII.


Ueber einen Offizier, der

unter Umgehung des Ehrenrats,

oder

vor endgültiger Entscheidung über den Beschluß des Ehrenrats,

oder

unter Nichtachtung des endgültig festgestellten Ausgleichsvorschlags oder der Feststellung zu II. 3,

oder

vor Meiner Entscheidung auf den ehrengerichtlichen Spruch einen anderen Offizier zum Zweikampf herausfordert oder die Herausforderung eines anderen Offiziers zum Zweikampf annimmt, ist Mir sofort zu berichten.


VIII.


Ist einer der Beteiligten ein General, so bleibt die Bestimmung des Kommandeurs und der Mitglieder des Ehrenrats Meiner Entscheidung vorbehalten.

Ist einer der Beteiligten ein Stabsoffizier, so ist der Ehrenrat des Ehrengerichts der Stabsoffiziere zuständig.

Im übrigen wird, wenn die Beteiligten verschiedenen Ehrengerichten unterstehen, der für die Ausgleichsverhandlungen zuständige Ehrenrat durch den nächsten gemeinschaftlichen Vorgesetzten (Dienstweg nach § 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874) und falls ein solcher nicht vorhanden ist, durch Vereinbarung der kommandierenden Generale (bezw. mit dem kommandierenden Admiral der Marine) bestimmt. Wenn nötig, ist Meine Entscheidung anzurufen.


IX.


Gerät ein Offizier mit einem den Ehrengerichten nicht unterworfenen Offizier oder mit einer Civilperson in einen Ehrenhandel, so ist er – sofern nicht alsbald auf gütlichem Wege ein standesgemäßer Ausgleich stattfindet – gleichfalls zur umgehenden Anzeige an den Ehrenrat verpflichtet. Letzterer hat auch hier, soweit es die Umstände gestatten, unter Leitung des Kommandeurs auf einen Ausgleich hinzuwirken.


Neues Palais,

den 1. Januar 1897.

gez. Wilhelm.

Quelle:
Baudissin, Wolf Graf und Eva Gräfin: Spemanns goldenes Buch der Sitte. Berlin, Stuttgart [1901], S. 1038-1053.
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