§. [187] 127.

Die Arzneien müssen sowohl an Mannspersonen als an Weibspersonen geprüft werden, um auch die auf das Geschlecht bezüglichen Befindens-Veränderungen an den Tag zu bringen.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 187.
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