CXVI. Die mit Behändigkeit vergoltene Kühnheit.

[250] In Niederland buhlete ein junger Gesell mit einer Jungfrau / doch nicht der Meynung / das er sie eheligen wolte / sondern / nach seinem Gefallen / sich / die Zeit zu vertreiben / mit ihr besprechen möchte. Damit aber das Mägdlein allezeit das Beste hoffte / bot er ihr jederweilen einen Ring / als ein unfehlbahr Pfand seiner Liebe. Das Mägdlein / wolte den Ring nicht annehmen / oder in einigen Anmuth willigen / ehe und bevor es ihre Eltern sie heissen: offenbahrets demnach denselben: dieweil sie es für ein erwünschte Gelegenheit hielten / liessen sichs gefallen / und hiessen die Tochter / wann er wiederkäme / und ihr den Ring geben wolte / den mit geziemender Ehrerbietung anzunehmen. Als er nun wieder kompt / und nach langgeflogener Unterredung ihr abermahl / voriger Gewonheit nach den Ring beut / und sie / auffgegebener Eltern Beliebung / ihn empfangen wolte / mit vorgethaner Rede / daß sie ihn als ein unaufflößliches Band ihrer beeden Lieb und künfftigen Heyrathszeichen /verwahrlich beylegen wolte: Und indem sie darnach greifft / ziehet er seine Hand wieder zurück / stecket den Ring bey sich / und sagt: Pfuy / Jungfrau hat euch eure Mutter das Weigern noch nicht gelehrt? Sie gibt ihm geschwind einen guten Backenstreich / und spricht? Juncker / hat euch euer Vater das Weichen nicht gelehrt?

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Schau-Platz der Betrieger: Entworffen in vielen List- und Lustigen Welt-Händeln [...]. Hamburg, Frankfurt am Main, 1687, S. 250.
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