313[94] b.

Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche brennen, müssen ganz ausbrennen, jedoch können sie auch nach Bestattung der Leiche und Rückkehr der Leidtragenden mit einem Tuche von der Todtenfrau ausgeweht werden, aber ja nicht darf man sie ausblasen.


Aus Hagenow. Primaner Kahle. Vgl. WS. 2, 48, Nr. 133.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 94.
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