1513.

[312] Wer einem Anderen sein Unglück klagt, der soll hinzusetzen ›Steen und Been to klagen‹, sonst klagt er ihm das Unglück an.


FS. 547.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 312.
Lizenz:
Kategorien: