1645.

[350] Wenn ein Militärpflichtiger losen muß, so trifft ihn das Los nicht, wenn ihm heimlich ein Geldstück in den Rockschoß genäht wird.


Eggers.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 350.
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