191. Sühne des Ermordeten.

[188] Als der Sohn eines Bauern von Schombach von fünf Andern erschlagen wurde, kam zwischen dem Vater des Erschlagenen und den Mördern folgender Vertrag zu Stande: Der Vater erhält 12 fl.; jeder Mörder muß 25 Wachskerzen brennend um die Kirche tragen, wo der Erschlagene ruht, durch drei Priester Vigilien und Messen lesen lassen und fünf Schilling jährlich zu einer Jahrszeit für den Erschlagenen stiften; am Wege, wo die That geschah, ein Kreuz von Stein setzen und drei Wallfahrten nach Rom, Aachen und Einsiedeln thun (13. Juni 1472). Als Heinrich Schmid von Nürnberg den Sohn des Konrad Benz von Eßlingen getödtet hatte, so mußte er 150 fl. zahlen, einen Jahrestag stiften, 60 Messen lesen lassen und am Begräbnißtag des Ermordeten eine brennende, abgebrochene Wachskerze tragen56.

56

Aus K. Pfaff's Eßlingen S. 112. Anmerk. 36. Ueber Aachfahrt, eine Bußfahrt nach Aachen als gerichtlich verhängte Strafe, vergl. Schröer, Nachtrag zum Wörterbuch der deutsch. Mundarten des ungarischen Berglandes, 1859 S. 15. Anzeiger für Kunde etc. 1860. Sp. 208 und 366 ff. Ueber das Setzen von Steinkreuzen vgl. Volksthüml. I. 171. 172.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 188.
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