4.

[192] Dann auf nächstkommenden Montag und Zinstag so die Steur angelegt und eingeschrieben wird, laßt man das Morgen- und Nachtessen denjenigen, so damit bemühet, noch passiren, darbei der Uiberfluß und Haltung der Geste wie auch die Mahlzeit am volgenden Mitwoch und das Heimschicken ihren Weibern in das Haus abgeschafft sein solle.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 192.
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