200. Die Gerichtsmähler in Horb.

[192] »Was aber die Gerichtsmähler betrifft, solle es beim alten Brauch der Malzeit, so der Schultheiß auf Montag[193] nach Invocavit Jargericht hält, zu geben pflegt, dergestalt gleichwol verbleiben, daß jedoch alle Mißbrauch, Verschicken, Abtragen, Zuschlagen der Personen, so nit dazu gehören und sonsten aller Uiberfluß oder Uibermaß abgestellt und erbar leidentliche Mäßigkeit gehalten werde.[194]

Die Gerichtsmähler aber, so bisher je zu 14 Tagen des Jahrs hindurch gehalten worden, sollen allerdings abgeschafft sein. Am lezten Gerichtstag laßt man abermals die gewöhnliche Malzeit wie von Altem hero, doch mit der Bescheidenheit wie bei dem ersten Gerichtstag vermelt auch paßiren und verbleiben«63.

63

Stadtordnung von 1607. Mscrpt. v. Horb.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 192-195.
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