214. Aus der Ravensburger Ordnung der Hochwächter und Blaser.

[205] In einem Revers der zu Städtischen Hochwächtern und Blasern bestellten Peter und Jacob Müller von Ulm vom Jahr 1522 heißt es:

»Wir sollen und wollen auch ohne Erlaubnis eines Bürgermeisters auf keinen Hofstuben noch Hochzeiten pfeifen, auch keine fremde Herren in Wirtshäusern übergehen und ihnen Hof-Recht machen; aber so sie Lichter zum Fenster herausbieten oder Hofrecht sonst begehrten, dasselbig mögen wir auf dem Thurm thun, um darnach einer Verehrung nachfragen«75.

75

Eben II. 46.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 205.
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