238. Das Ertränken.

[223] »Wofern sich dann solche (Blutsverwandte) vor Gott und der Natur selbsten abscheuliche Blutschand ordentlich und offenbarlich erfünde, so solle der Richter den Mann zum Schwert, das Weib aber zum Wasser durch rechtliche Erkanntnus, sie seien gleich sonsten ledige oder verehlichte Personen, verdammen und also mit eüßerster Todesstraf büssen lassen«93.

93

Gesetz vom 21. Mai 1586. IV. Bd. Reyscher S. 647.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 223.
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