4.

[240] Für Ruthen aushauen, Handabschneiden, Bückelbrennen, und dergleichen für jedesmahl 4 fl. und für die Strick, und Handschuh 40 kr. für das Pranger-Stellen, und zugleich mit Ruthen aushauen 4 fl. nebst der Handschuhgebühr pr. 40 kr., auch da Er Strecken, oder von sonsten Amtswegen gebraucht wird, des Tages 30 kr. und so außerhalb des Saulgauischen Malefiz, und Forstgerichts geschickt wird, gibt man Ihme die Zöhrung noch dazu, wie auch, so[240] Er zu einer oder anderer Verrichtung Eines Knechts benötiget wäre, so sollen für denselben täglich 15 kr. gereicht werden.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 240-241.
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