6.

[241] dem Scharfrichter von Malefiz Obrigkeits wegen anbefohlen wird, die entleibte Person auf dem Wasser hinweg zu schwemmen, bey dem Hochgericht zu verbrennen, oder zu verlochern, so solle alsdann dem Scharfrichter von einer jeden Persohn für seine Belohnung, da es von des Entleibten Hab und Gut genohmen werden mag, 8 fl., sonsten aber, so es der Stadtbeutel zu entgelten hat, 4 fl. bezahlt, auch insbesondere die Zehrung, und Roßlon jedes Tages abgestattet, zu malen für den Knecht, so er selben Tag seinen Tisch nit erreichen könnte, und hierzu gebraucht werden müßte, auch wofern der Scharfrichter zum Ausschleiffen, oder Ausführen eines solchen Körpers noch ein Roß zu dem seinigen, in gleichem Holz zum Verbrennen, oder ein Roß zu Verschwemung einer derley Person notdürftig seyn würde, all dieses solle dem Scharfrichter ohnentgeltlich ausgefolget werden.

So aber eine gefangen Persohn für Malefiz gestellt, und dem Scharfrichter zuerkannt wird, so solle alsdann nach ergangenem Urtl alls dasjenige, was der Scharfrichter bey dem armen Sünder vorfindet, Ihme samt vorangesezter Belohnung zugehören; So dann

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 241.
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