363.

[411] »Nachdem vor jaren, an etlichen orten, bei den begrebnussen, mit den priestern, vnd weltlichen personen, mit essen geben, vnd dergleichen, grosser costen aufgeloffen, vnd aber in sollichen fellen mer leid dann fröwd gepflegen werden soll, so ist vnser meinung das fürohin selbige mal, vnd gebrauch, gantz absein, vnd diser vnnützer cost verhuet werden soll«175.

175

I. Polizeiordnung vom 30. Juni 1549. Reyscher XII. 155.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 411.
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