oppando , pandī, pānsum, ere (ob u. pando), gegen - od. vor etwas ausspannen, -ausstrecken, -ausbreiten, Gratt. cyn. 55. Tert. apol. 16 u. 48. Prud. psych. 410. Hieron. ...
... u. eris, n., das bedungene Pfand, Unterpfand, Faustpfand ( hingegen arrabo = der Kaufschilling, ... ... , ICt.: pignori esse, verpfändet sein, Curt.: pignori opponere, verpfänden, se, Plaut., ... ... . Pfropfreisern, Pallad. – II) bildl., das Pfand, Unterpfand = der Beweis ...
... f. (pignero), I) das Verpfänden, die Verpfändung, Gaius dig. 20, 1, 9. § 1. – II) das Verpfändetsein, die Pfandverbindlichkeit, Cod. Iust. 8, 34, 3. §. 3 ...
pīgneror , ātus sum, ārī (pignus), pfänden, zum Pfande nehmen; dah. bildl., I) etw. als Unterpfand annehmen, quod das mihi, pigneror omen, nehme ich als Unterpf. ...
Serviānus , a, um, nach dem Juristen Servius Sulpicius benannt, servianisch, actio, die urspr. dem Verpachter, dann übh. jedem Pfandgläubiger zustehende Klage auf Verfolgung seines Pfandrechts gegen jeden Besitzer des Pfandes, ICt.
... praediātōrius , a, um (praediator), die Pfändung der Güter betreffend, lex, Suet. Claud. 9, 2: ius, das Pfandrecht (der Inbegriff der Rechte, die bei öffentlich verpfändeten und zum Verkaufe angeschlagenen Landgütern vorkamen), Cic. Balb. 45; vgl ...
... pīgnero , āvī, ātum, āre (pignus), I) verpfänden, zum Pfande geben, versetzen, bona, Liv.: ex aure detractum ... ... Liv. 24, 1, 7. – II) pfänden, zum Pfande nehmen; dah. bildl., sich zu eigen ...
fīdūcio , āre (fiducia), verpfänden, Corp. inscr. Lat. 6, 3554. – sub pignoribus fiduciati, die sich verpfändet haben, Tert. de idol. 23.
arrālis (arrhālis), e (arra), pfändlich, unterpfändlich, pactum, Diocl. im Cod. Iust. 4, 49, 3.
oppīgnero , āvī, ātum, āre (ob u. pignero), verpfänden, zum Pfande geben, libellos pro vino, Cic. Sest. 110: ad Cladi mensam vix octonis nummis anulum, Mart. 2, 57, 7 sq. – bildl., alcis filiam ...
hypothēca , ae, f. (ὑποθήκη), das Pfand, Unterpfand, die Hypothek (zuw. von pignus unterschieden, wo dann pignus auf bewegliche, hypotheca auf unbewegliche Dinge geht), Cic ...
pīgnerātor , ōris, m. (pignero), der Pfandnehmer, Pfänder, Cic. Verr. 3, 27.
oppīgnerātor , ōris, m. (oppignero), der Pfandnehmer, Pfandleiher, Eccl.
pīgnerātīcius , a, um (pignero), I) zum Pfande gehörig, iudicium, ICt.: actio, ICt.: dass. subst., pignerātīcia, ae, f., ICt. – II) zum Pfande gegeben, verpfändet, fundus, Pompon. dig. 13, 7, 6. ...
... aus ברע, bürgen), I) das bei einem Vertrage gegebene Unterpfand, Angeld, das Kaufgeld, der Kaufschilling, ... ... copiosum sub arrabone auri argentique crebriter exercens, auf Gold u. Silber als Pfand gegen reichlichen Zins häufig Gelder leihend, Apul. – quod ...
subdito , āre (Intens. v. subdo) = ενεχυριάζω (als Unterpfand geben), Gloss. II, 298, 56 (subditatio = ενεχυριασμός, Gloss. II, 298, 54). – / Lucr. 6, 604 hat Lachmann für subditat hunc hergestellt subdit adhuc ...
subarro , ātus, āre (sub u. arra), durch ein Aufgeld verbindlich machen, verpfänden, Cassian. coll. 7, 6. Sulp. Sev. append. ep. 2, 12. p. 241, 22 Halm u.a. Eccl.
re-pīgnero (- pīgnoro ), das Pfand einlösen, Ulp. dig. 13, 6, 5. § 12; vgl. Fest. 281 (a), 28. Not. Tir. 47, 81.
praediātor , ōris, m. (praedium), der Aufkäufer an den Staat verpfändeter und öffentlich versteigerter Grundstücke, der sie an den eigentlichen Eigentümer gegen Erlegung des Kapitals und der Zinsen wieder verkaufte, der Güteraufkäufer, als Sachverständiger oft bei Entscheidung über Wert und ...
antichrēsis , is, f. (ἀντίχρησις), das Rechtsgeschäft, wodurch man die Benutzung eines Pfandes dem Gläubiger überläßt, ICt.
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