aedilis

[169] aedīlis, is, m. (aedes), der Ädil, ein obrigkeitliches Amt, zu dem gesetzmäßig das 37. Lebensjahr nötig war, I) in Rom, bestehend aus anfangs zwei aediles plebei od. plebis od. plebeii, Ädilen der Gemeinde, nach dem Frieden vom heiligen Berge (494 v. Chr.) mit den Tribunen eingesetzt, zu denen im Jahre 366 v. Chr. noch zwei aediles curules, kurulische Ädilen, kamen, nach Livius anfangs rein patrizisch, aber schon im folg. Jahre zwischen Patriziern u. Plebejern wechselnd, von den aediles plebis wahrsch. nur darin unterschieden, daß sie in höhern Ehren standen (sie hatten die sella curulis, das ius imaginum u. die praetexta, aber, da sie nicht zu den höhern Magistraten gehörten, keine Liktoren) u. daß beide Teile die Leitung verschiedener Spiele hatten. Die aediles plebis besorgten allein die plebejischen Spiele, die aediles curules allein die römischen od. großen, u. erkauften dazu namentlich Theaterstücke von den Dichtern u. belohnten u. bestraften die Schauspieler nach ihren Leistungen. – Gemeinschaftlich lag allen Ädilen die ganze Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei, bes. die cura annonae, d.i. die Überwachung des Getreidemarktes, ob (dah. Iustin. 21, 5, 7 aediles als Übersetzung von ἀγορανόμοι, Marktmeister). – Im Jahre 44 v. Chr. ernannte Cäsar noch weitere zwei Ädilen aus dem plebejischen Stande, die aediles cereales, denen nun ausschließlich die Aufsicht über den Getreidemarkt u. die Versorgung der Stadt mit Lebensmitteln anvertraut wurde, Suet. Caes. 41, 1. – II) in den Munizipalstädten u. Kolonien, wo es aediles duumviri, triumviri usw. gab, die in einigen Städten die einzige Obrigkeit bildeten (s. Cic. ep. 13, 11 extr.), meist aber eine Art geringer Magistrate, denen, wie in Rom, meist die Sorge für die Bau- und Marktpolizei u. die Veranstaltung der Spiele oblag u. die auch eine sich hierauf beziehende Gerichtsbarkeit (Iuven. 10, 102) hatten. – /Nom. Sing. auch aediles, Corp. inscr. Lat. 1, 31; u. aïdilis, Corp. inscr. Lat. 1, 30, 32 u. 61: Abl. Sing. gew. aedile (s. Charis. 120, 17), zB. Varr. r.r. 1, 2, 2. Cic. Sest. 95. Liv. 3, 31, 5; doch auch aedili, Tac. ann. 12, 64. Serv. Verg. Aen. 5, 4. Iulian. dig. 18, 6, 14 (13).

Quelle:
Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Hannover 81913 (Nachdruck Darmstadt 1998), Band 1, Sp. 169.
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