[2126] quaestor, ōris, m. (st. quaesitor v. quaero), der Quästor, im Plur. quaestores, eine aus zwei Personen bestehende ständige obrigkeitliche Behörde in Rom, urspr. Vorsteher der Blutgerichte, d.h. Verfolger u. Ankläger in Kriminalsachen (vgl. Varro LL. 5, 81), vollst. quaestores parricidii, s. Pompon. dig. 1, 2, 2. § 23. Paul. ex Fest. 221, 15 (vgl. Fest. 258 [a], 31), gew. bl. quaestores, Liv. 2, 41, 11; 3, 24, 3. Cic. de rep. 2, 60. – Diese quaestores waren zugleich Vorsteher des öffentlichen Schatzes (qu. aerarii) u. blieben es, als die Blutgerichtsbarkeit an andere überging. Sie heißen (im Ggstz. zu den Provinzialquästoren, s. unten) quaestores urbani, und sind die Schatzmeister, die eig. Kassen- u. Steuerbeamten des römisch. Staates, die sowohl die Einnahme der Staatsgelder zu besorgen hatten (an die daher die Staatssteuer entrichtet, Pachtsummen und Kontributionen, sowie die aus der Kriegsbeute gelösten Gelder abgeliefert, und von denen auch die Güter Verurteilter versteigert wurden), als auch die Ausgaben verwalteten (weshalb alle zu Staatszwecken verwilligten Gelder von ihnen, jedoch nur auf Anweisung des Senates, verabfolgt wurden, ihnen die Errichtung von Ehrendenkmalen, die Besorgung auf Staatskosten abgehaltener Leichenbegängnisse, die Verpflegung fremder Fürsten u. Gesandten u. dgl. m. oblag). – Seit dem J. 421 fand man nötig, außer diesen quaestores urbani zur Unterstützung der in die Provinzen abgehenden Kosuln u. Prätoren Quästoren zu wählen, so daß diese Quästoren (die in einem engeren Verhältnisse zum Prätor standen od. wenigstens stehen sollten (s. die Auslgg. zu Cic. post red. in sen. 35) die Abgaben für den Staat einnahmen, den Soldaten den Sold auszahlten, den Beuteanteil des Staates an sich nahmen u. dgl. m. Die Zahl der Quästoren war zu verschiedenen Zeiten verschieden: anfangs bloß zwei quaestores urbani, dann 2 für Rom u. 2 für auswärts, später noch mehr, seit Sulla 20. Regelmäßig hatte ein Quästor zu Ostia, dem Haupthafen für Einfuhr, seinen Sitz, quaestor Ostiensis, Cic. Mur. 18. – Gewählt wurden die Quästoren zur Zeit der Republik in den Tributkomitien und losten dann gew. um die Provinzen. Die Quästur war die erste Stufe zu den höheren Ehrenämtern u. konnte vor dem 27. Jahre nicht angenommen werden. Vgl. Lange Römische Altertümer 1. S. 385 f. u. S. 881 f. Mommsen Römisches Staatsrecht 2. S. 523 u. 673. Karlowa Römische Rechtsgeschichte 1. S. 255 f., 532 f., 833 f. – Unter den Kaisern erhielten vom Kaiser selbst vorgeschlagene Quästoren, quaestores Caesaris od. principis, quaestores candidati (principis), das Amt, die kaiserl. Reden u. Erlasse im Senate zu verlesen, Plin. ep. 7, 16. § 2. Lampr. Al. Sev. 43, 3: oratio principis per quaestorem eius audita est, Tac. ann. 16, 27. – Konstantin ernannte einen quaestor sacri palatii, einen Minister des kaiserl. Hauses, einen Kanzler, dem die ganze Gesetzgebung, sowie der Vortrag der einzelnen Gesuche oblag u. der auch die vom Kabinett ausgehenden Erlasse gegenzeichnete, Cod. Theod. 1, 8; 6, 9: so auch quaestor intra palatium, Corp. inscr. Lat. 6, 1782.