Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erklärt den Angeklagten Heß unter Punkt 1 und 2 der Anklage schuldig, dagegen für nicht schuldig unter Punkt 3 und 4.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erkennt, daß Funk nicht schuldig ist unter Anklagepunkt 1, daß er aber unter Punkten 2, 3 und 4 schuldig ist.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof hat Jodl nach allen 4 Anklagepunkten für schuldig befunden.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erkennt, daß Frank nach Punkt 1 der Anklageschrift nicht schuldig, dagegen nach Punkt 3 und 4 schuldig ist.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erkennt, daß Frick nicht schuldig ist nach Punkt 1. Er ist schuldig jedoch nach Punkt 2, 3 und 4.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erkennt, daß Speer nicht schuldig ist nach Anklagepunkt 1 und 2, aber schuldig ist nach Anklagepunkt 3 und 4.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof spricht den Angeklagten Göring nach allen 4 Punkten der Anklageschrift schuldig.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof findet Keitel nach allen 4 Anklagepunkten schuldig.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erklärt Dönitz nicht schuldig nach Punkt 1 der Anklage, jedoch schuldig nach Punkt 2 und 3.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof stellt fest, daß Raeder unter Punkt 1, 2 und 3 schuldig ist.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof findet Bormann nicht schuldig nach Anklagepunkt 1, aber schuldig nach Anklagepunkten 3 und 4. 1. Oktober 1946 Unterschrift: GEOFFREY LAWRENCE Präsident Unterschrift: FRANCIS BIDDLE Unterschrift: H. DONNEDIEU DE VABRE Unterschrift: NIKITCHENKO Unterschrift: NORMAN ...
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof entscheidet, daß Schacht nach dieser Anklage nicht schuldig ist und ordnet an, ihn durch den Gerichtsmarschall zu entlassen, sobald der Gerichtshof sich jetzt vertagt.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Sauckel ist nicht schuldig nach Anklagepunkt 1 und 2. Er ist schuldig nach Anklagepunkt 3 und 4.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof erkennt, daß Fritzsche nicht schuldig im Sinne dieser Anklage ist und ordnet an, daß er, wenn sich dieser Gerichtshof demnächst vertagt, durch den Gerichtsmarschall entlassen werde.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof entscheidet daher, daß von Papen nach dieser Anklage nicht schuldig ist, und ordnet an, daß er durch den Gerichtsmarschall entlassen werden soll, sobald sich der Gerichtshof jetzt vertagt.
Schlußfolgerung Schlußfolgerung. Der Gerichtshof stellt daher fest, daß Streicher unter Anklagepunkt 1 nicht schuldig, jedoch unter Punkt 4 schuldig ist.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof hat Rosenberg nach allen vier Anklagepunkten für schuldig befunden.
Schlußfolgerung. Der Gerichtshof entscheidet daher, daß Ribbentrop nach allen 4 Anklagepunkten schuldig ist.
Schlußfolgerung. Die SS wurde zu Zwecken verwandt, die nach dem Statut verbrecherisch waren. Sie bestanden in der Verfolgung und Ausrottung der Juden, Brutalitäten und Tötungen in den Konzentrationslagern, Übergriffen bei der Verwaltung besetzter Gebiete, der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und der Mißhandlung und Ermordung von ...
Schlußfolgerung. Bis zu der am 30. Juni 1934 einsetzenden Säuberung war die SA zu einem großen Teile eine aus Raufbolden und Draufgängern zusammengesetzte Gruppe, die an den Nazi-Ausschreitungen jener Zeit teilnahmen. Es ist jedoch nicht dargetan worden, daß diese Roheitsakte Teil eines besonderen Planes ...
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