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Landfrieden

Landfrieden [Goetzinger-1885]

... sich regelmässig auf eine kurze Bezeichnung der als Landfriedensbruch zu betrachtenden Handlungen und auf die Einschärfung der Verfolgung und Bestrafung ... ... alle Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Fehde und aller fernerer Gebrauch des Faustrechtes als Landfriedensbruch erklärt wurde; derselbe wurde zu Worms 1521 und später noch mehrmals verbessert, ...

Lexikoneintrag zu »Landfrieden«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 564-565.
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