Eine Bluttat in Essen vor dem Marinekriegsgericht

[86] Im Jahre 1903 wurde durch ein trauriges Vorkommnis, das sich auf offener Straße in der großen, lebhaften Industriestadt Essen ereignete, der Frieden des Osterfestes im ganzen deutschen Vaterlande in arger Weise gestört. Essen ist, obwohl es seit vielen Jahren die Einwohnerzahl um 100000 weit überschritten hat, jedenfalls aus Rücksicht auf seine zahlreiche Arbeiterschaft, kein Garnisonort. Allein an den Feiertagen, wenn das Militär Urlaub erhält und die Essener Kinder aus allen möglichen Garnisonorten zu ihren Angehörigen nach Hause kommen, dann wimmelt es auch in Essen von Soldaten der verschiedensten Truppengattungen. So war es auch an den Ostertagen 1903. Schon am »Grünen Donnerstag« trafen zahlreiche Marssöhne in Essen ein. Auch der 22jährige August Hartmann, ein wohlerzogener, sehr gutmütiger junger Mann, der bei dem 7. Fuß-Artillerie-Regiment in Köln sein Jahr abdiente, kam am »Grünen Donnerstag« zu seinen Eltern nach Essen. Der Vater Hartmanns war der Besitzer des größten und wohl besuchtesten Hotels »Zum Berliner Hof« in Essen. Dies Hotel bildete gewissermaßen den Mittelpunkt der besseren Gesellschaftskreise Essens. Auch die Eisen-und Kohlenbörse wurde im Hotel »Berliner Hof« abgehalten. Die Freude der Eltern des Einjährig-Freiwilligen Hartmann sollte nur von kurzer Dauer sein. Am Ostersonnabend, den 11. April, war der junge Hartmann mit zwei ehemaligen Schulkameraden, dem Unteroffizier der Reserve Andreas Schröder und dem Studenten des Bergfachs Ewald Lütscher nach Rüttenscheid gefahren. Es war fast Mitternacht, als die drei jungen Leute mit der elektrischen Straßenbahn in Essen wieder eintrafen.[86] Sie stiegen am Burgplatz aus und gingen über den Marktplatz in die Brandstraße, um sich in das Restaurationslokal von Müller zu begeben. Unteroffizier Schröder war unterwegs bei einem Mädchen stehen geblieben. Die jungen Leute hatten sich mit Bekannten verabredet, sich bei Müller zu treffen. Das Müllersche Lokal liegt etwa drei Minuten vom Hotel »Berliner Hof« entfernt. In dem Augenblick, als die jungen Leute in den Hausflur des Müllerschen Restaurationslokals getreten waren, trat plötzlich der Fähnrich z.S. Hüssener von hinten an Hartmann heran und forderte ihn auf, ihm zur Wache zu folgen. Hartmann, der etwas angetrunken war, zögerte einen Augenblick. Lütscher versetzte: August gehe mit, es ist dein Vorgesetzter! Daraufhin folgte Hartmann. Lütscher nahm Hartmann unter den rechten Arm, während ihn Hüssener am linken Oberarm festhielt. Als die drei in dieser Weise 20-30 Schritt in die Brandstraße nach dem Polizei-Wachtlokal gegangen waren, riß sich Hartmann plötzlich los, wandte sich um und lief davon. In diesem Augenblick zog Hüssener seinen Dolch, lief hinter Hartmann her und rief zweimal: »Halt.« Dabei schlug Hüssener zweimal von hinten auf den Fliehenden. Das zweite Mal traf Hüssener den Hartmann auf die rechte Wange, so daß diese heftig blutete. Da aber Hartmann trotzdem noch weiter lief, so folgte ihm Hüssener im Sturmschritt und stach den Hartmann in den Rücken. Nunmehr blieb Hartmann laut aufschreiend stehen und sank seinem Freund Lütscher in die Arme. Lütscher schrie »Hilfe«. Es eilten sofort zahlreiche Menschen herbei, allein nach kaum zwei Minuten, noch ehe dem Gestochenen irgendwelche Hilfe zuteil werden konnte, war dieser tot. Hüssener bekannte sich sofort als Täter und bemerkte: Er sei im Interesse seiner Offiziersehre genötigt gewesen, so zu handeln. Inzwischen war der Unteroffizier Schröder hinzugekommen. Dieser forderte Hüssener auf, ihn zum Polizei-Wachtlokal zu begleiten. Das schreckliche Vorkommnis, das sofort den Eltern des Hartmann gemeldet wurde, verbreitete sich trotz der späten Nachtstunde wie ein Lauffeuer durch die Stadt. Die Aufregung war geradezu fürchterlich. Hüssener wurde von der Essener Polizei in[87] das Arrestlokal des Essener Bezirkskommandos gebracht. Letzteres benachrichtigte sofort den Gerichtsherrn herrn der ersten Marine-Inspektion, Konter-Admiral v. Bresky. Dieser beauftragte den Marine-Kriegsgerichtsrat de Bary (Kiel) mit der Führung der Untersuchung und befahl diesem, sich sogleich nach Essen zu begeben. Nachdem Marine-Kriegsgerichtsrat de Bary einige Tage in Essen verweilt hatte, veranlaßte er die Überführung Hüsseners nach Kiel. Am 26. Mai 1903 hatte sich Fähnrich Hüssener vor dem Kriegsgericht der ersten Marine-Inspektion wegen vorsätzlicher Mißhandlung eines Untergebenen, wodurch der Tod verursacht worden ist, und wegen rechtswidrigen Waffengebrauchs, auf Grund der §§ 122, 123 und 92 des Militär-Strafgesetzbuches zu verantworten. Die Verhandlung, die in einem kleinen, etwas primitiven Saale des Garnison-Arrestgebäudes in Kiel stattfand, erregte weit über die Grenzen Deutschlands das größte Aufsehen. Der Andrang des Publikums war geradezu beängstigend. Den Gerichtshof bildeten Korvettenkapitän Starke (Vorsitzender), Marine-Kriegsgerichtsrat Tamaschke (Verhandlungsführer), Hauptmann Graf v. Soden vom 1. Seebataillon, Oberleutnant Leonhardi von der 1. Werftdivision und Gerichtsassessor Wachsmuth (Beisitzende). Vertreter der Anklage war Marine-Kriegsgerichtsrat de Bary, Verteidiger Rechtsanwalt Stobbe (Kiel). Der Angeklagte Fähnrich zur See Alfred Karl Wilhelm Robert Hüssener war am 18. Februar 1883 zu Gelsenkirchen geboren und evangelischer Konfession. Sein Vater war Generaldirektor des Gelsenkirchener Hütten- und Bergbauvereins. Der Angeklagte wurde von zwei Infanteristen mit gezogenem Seitengewehr auf die Anklagebank geführt. Hüssener war ein mittelgroßer, schlanker, ziemlich stark gebauter, sehr hübscher junger Mann. Er war dunkel-blond, bartlos und schön frisiert. Er erschien in See-Fähnrichsuniform ohne Waffe. Sein Gesichtsausdruck war ungemein ernst. Hüssener gab auf Befragen des Verhandlungsführers an: Ich wurde zunächst von einem Privatlehrer unterrichtet und kam alsdann auf das Realgymnasium in Gelsenkirchen. Nach einem halben Jahre wurde ich längere Zeit krank und mußte deshalb die Schule verlassen.[88] Nachdem ich genesen war, wurde ich wieder vorbereitet. Inzwischen waren meine Eltern von Gelsenkirchen nach Essen übergesiedelt. Ich besuchte dort das Realgymnasium und verließ es als Obersekundaner. Alsdann trat ich in das Seekadettenkorps ein. Am 10. April 1901 bin ich auf S.M. Schulschiff »Blücher« eingetreten. Am 11. Mai 1901 wurde ich vereidigt. Ich bin einmal wegen Unordnung in meinen Sachen mit einem Tage Quartierarrest und weil ich einem Kameraden gestattet hatte, unbefugterweise in meiner Wohnung zu nächtigen, mit acht Tagen Mittelarrest bestraft worden. Am 21. März d.J. habe ich die Offiziers-Hauptprüfung bestanden.

Verhandlungsführer: Ihr Führungsattest lautet: Führung gut, stark affektiert, ist wenig wählerisch in seinem Privatverkehr, sehr aufgebracht. Wenn er diese Fehler ablegt, dann dürfte er sich zum Seeoffizier eignen. Ein weiteres Zeugnis lautet: Wenig begabt, Führung gut, ein sehr aufgeregtes Wesen. Eignet sich wenig zum Vorgesetzten.

Verhandlungsführer: Durch Ihre Schuld hat ein Mädchen einmal ein Auge verloren?

Angekl.: Als ich 12 Jahre alt war, wollte ich ein Mädchen, das hinter einer Mauer stand, erschrecken. Ich schlug mit einem Stock über die Mauer und traf das Mädchen so unglücklich, daß es ein Auge verlor.

Verhandlungsführer: Nun erzählen Sie den Vorgang vom Ostersonnabend.

Angeklagter: Ich ging am Spätabend des Ostersonnabends vom Hagen 2 eiligen Schritts nach der Brandstraße. Ich wollte mich in das Lokal Schlicker begeben, woselbst mich mehrere Freunde erwarteten. Da sah ich einen Soldaten in stark angetrunkenem Zustande, so daß ihm der Speichel vor dem Munde stand, dicht vor der Müllerschen Restauration. Ich wollte verhüten, daß der Soldat noch mehr Alkohol zu sich nahm und womöglich groben Unfug verübte. Ich trat deshalb an den Soldaten heran und forderte ihn auf, mir zu folgen. Der Soldat zögerte. Darauf versetzte ich: Ich fordere Sie dienstlich auf, mir zu folgen. gen. Student Lütscher, der in Begleitung des betrunkenen Soldaten war, sagte zu diesem: August gehe mit, es ist dein Vorgesetzter. Der Soldat erklärte sich daraufhin bereit, meinem Befehl Folge zu geben. Ich nahm den Soldaten am Arm. Nachdem wir[89] etwa 20-30 Schritte gegangen waren, riß sich der Soldat los, wandte sich mit gehobener Hand um, so daß ich die Empfindung hatte, der Soldat wollte mich schlagen. Ich zog deshalb sofort meinen Dolch, und da der Soldat flüchtete, rief ich ihm »Halt« nach. Der Soldat stand aber nicht. Ich schlug deshalb mehrere Male nach ihm und traf ihn beim zweiten Male in die rechte Wange. Da aber der Soldat trotz weiteren Haltrufens nicht stehenblieb, so lief ich ihm im Sturmschritt nach und stach ihn zweimal in den Rücken. In demselben Augenblick blieb der Soldat unter lautem Aufschrei stehen und sank dem Studenten Lütscher in die Arme. Lütscher schrie Hilfe. Es kamen mehrere Leute herbei, auch der Unteroffizier Schröder. Ich sagte letzterem: ich bin der Täter und forderte ihn auf, mich zur Polizeiwache zu bringen. Ich wurde auf der Polizeiwache zu Protokoll vernommen und alsdann in das Arrestgebäude des Essener Bezirkskommandos gebracht. Es ist richtig, daß ich den Polizeibeamten und auch dem Unteroffizier Schröder Zigaretten angeboten habe. Ich versuchte den Unteroffizier Schröder, der über das Vorkommnis sehr aufgebracht war, zu trösten. sten. Ich sagte zu ihm: Es wird nicht so schlimm sein. Bald darauf kam aber die Nachricht, der Soldat sei schon tot.

Verhandlungsführer: Kannten Sie den erstochenen Soldaten?

Angeklagter: Ich hörte später, daß es der Fußartillerist August Hartmann aus Essen sei, ich kannte ihn aber nicht.

Verhandlungsführer: Er kannte Sie aber und war auch von Ihren Brüdern gekannt.

Angeklagter: Das ist möglich. Meine Brüder haben das Gymnasium besucht, da mögen sie ihn wohl gekannt haben, ich kannte ihn nicht.

Verhandlungsf.: Sie sagten, Sie haben anfänglich den Soldaten nicht zur Wache bringen, sondern nur verhindern wollen, daß er weiter Alkohol trinke?

Angekl.: Das ist richtig.

Verhandlungsf.: Sie sagten früher, Sie haben kurz, ehe Hartmann sich zur Flucht wandte, ihn losgelassen?

Angekl.: Jawohl.

Verhandlungsführer: Wieviel Schritt vor der Flucht war das?

Angeklagter: Mindestens zehn Schritt vor der Flucht, genau kann ich es nicht sagen.

Verhandlungsf.: Weshalb hatten Sie den Soldaten losgelassen?

Angekl.: Weil ich meinen[90] Dolch abhaken wollte, um ihn erforderlichenfalls herausziehen zu können.

Verhandlungsf: Sie sagten, es habe Ihnen dabei die Mitteilung eines Offiziers in der Instruktionsstunde vorgeschwebt?

Angekl.: Jawohl. Der Offizier erzählte: Ein Offizier habe einen Soldaten festnehmen wollen, er hatte aber sein Seitengewehr nicht abgehakt. Er wurde von dem Soldaten geschlagen, konnte aber seine Waffe nicht in Anwendung bringen. Der Soldat sei infolgedessen entlaufen. Da der Täter nicht festgestellt werden konnte, mußte der Offizier seinen Abschied nehmen.

Verhandlungsf.: Befürchteten Sie denn, von dem betrunkenen Soldaten geschlagen zu werden?

Angekl.: Ich hatte wenigstens die Empfindung.

Verhandlungsf.: Eine Gefahr, daß der Soldat nicht ermittelt werden konnte, lag aber doch in Ihrem Falle nicht vor, zumal Sie Lütscher kannten?

Angekl.: Jedenfalls hielt ich es für meine Pflicht, den Mann zum Stehen zu bringen.

Verhandlungsf.: Sie waren aber nicht berechtigt, von Ihrer Waffe Gebrauch zu machen?

Angekl.: Doch, wenn ein Untergebener bei der Arretierung entflieht, bin ich sogar laut Instruktion verpflichtet, von meiner Waffe Gebrauch zu machen.

Verhandlungsf.: Das ist falsch. Sie sollen sich außerdem den Dolch kurz vor diesem Vorkommnis haben schleifen lassen?

Angekl.: Das ist richtig.

Verhandlungsf.: Sind Sie nicht instruiert worden, daß Sie Betrunkenen gegenüber besonders vorsichtig sein und, wenn möglich, Betrunkenen aus dem Wege gehen sollen?

Angekl.: Das ist mir bekannt; ich habe es aber für nötig erachtet, den Mann, da er so angetrunken war, daß ihm der Speichel vor dem Munde stand, zu verhindern, in das Restaurationslokal zu treten und ihn vor weiterem Alkoholgenuß zu bewahren.

Verhandlungsf.: Sie sollen zu dem Soldaten gesagt haben: »Ich befinde mich im Dienst«?

Angekl.: Das muß ein Mißverständnis sein. Ich sagte nur, da der Mann zögerte, meinem Befehle Folge zu geben, ich befehle Ihnen dienstlich, mir zu folgen. Auf Auffordern des Verhandlungsführers mußte der Angeklagte aus der Anklagebank treten und vormachen, in welcher Weise er dem Hartmann mit dem Dolch in der Hand gefolgt war.

Verhandlungsf.:[91] Haben Sie sich denn nicht klargemacht, daß Sie den Mann durch den Dolchstich töten können?

Angekl.: Daran dachte ich nicht. Ich hatte jedenfalls nur die Absicht, den Mann zu verwunden, damit er sieht, daß ich Ernst mache. Ich glaubte aber nicht, daß der Mann dadurch den Tod erleiden würde. Ich hatte auch nach dem Vorkommnis die Hoffnung, daß der Mann nicht sterben werde.

Verhandlungsf.: Wenn Sie gewußt hätten, der Mann werde durch Ihre Stiche den Tod erleiden, hätten Sie alsdann auch den Mann gestochen?

Angekl.: Das kann ich nicht sagen. Ich hatte jedenfalls nur die Absicht, dem Mann eine derartige Verwundung beizubringen, daß er nicht weitergehen konnte.

Verhandlungsf.: Sie sollen auf der Polizeiwache gesagt haben: Sie waren es Ihrer Offiziersehre schuldig, so zu handeln?

Angekl.: Das ist richtig.

Verhandlungsf.: Sie sind doch aber noch nicht Offizier?

Ich war der Meinung, auch die Fähnriche haben bereits ihre Ehre ebenso wie ein Offizier zu wahren.

Verhandlungsf.: Sie sollen zu den Polizeibeamten gesagt haben: Wenn ich meine Waffe ziehe, dann muß ich auch davon Gebrauch machen.

Angekl.: Das ist uns in der Instruktionsstunde gesagt worden.

Verhandlungsf.: Sie sollen auch gesagt haben: Wenn ich meine Waffe ziehe, dann muß Blut fließen?

Angekl.: Das habe ich auch gesagt.

Verhandlungsf.: Sie haben auch den Mann mit der Waffe geschlagen, so daß er heftig blutete.

Angekl.: Ich hielt es jedenfalls für meine Pflicht, meinem Befehle Gehorsam zu verschaffen und den Mann am Entfliehen zu verhindern.

Verhandlungsf.: Sie sollen zu den Polizeibeamten gesagt haben: Sie sind doch auch Soldaten gewesen und kennen die Pflichten eines Vorgesetzten widerspenstigen Untergebenen gegenüber?

Angekl.: Das habe ich allerdings auch gesagt.

Verhandlungsf.: Als Sie sich im Arrest des Essener Bezirkskommandos befanden, sollen Sie sich mit dem Unteroffizier Schröder über die verschiedenen Militärachselklappen unterhalten haben?

Angekl.: Das ist richtig; ich suchte den Schröder, da dieser über das Vorkommnis untröstlich war, zu trösten und ihn auf andere Gedanken zu bringen.

Verhandlungsf.: Sie sollen in Essen mehrere Soldaten und auch einen Unteroffizier[92] wegen Nicht – oder unvorschriftsmäßigen Grüßens gestellt haben?

Angekl.: Das habe ich allerdings getan; den Unteroffizier konnte ich als solchen nicht erkennen, da er im Dunkeln mit heraufgeschlagenem Kragen ging.

Verhandlungsf.: Sie sollen sich mit Kameraden verabredet haben, gegen Soldaten auf Urlaub wegen unvorschriftsmäßigen Grüßens besonders scharf vorzugehen?

Angekl.: »Besonders scharf« vorzugehen, wurde nicht verabredet.

Verhandlungsf.: Sie geben aber zu, daß verabredet worden ist, wegen Nicht – oder nicht vorschriftsmäßigen Grüßens auf Urlaub scharf vorzugehen?

Angekl.: Eine Verabredung, die Leute zu stellen, ist nicht getroffen worden.

Verhandlungsf.: Aus dem Arrest in Essen haben Sie einen Brief an die Mutter Hartmanns geschrieben?

Angekl.: Jawohl. Mein Bruder kam zu mir in die Arrestzelle und sagte: Junge, was hast du getan? Als ich sagte, daß ich den Ausgang bedauere, riet mir mein Bruder, an die Mutter des Hartmann zu schreiben. Ich muß im übrigen bemerken, daß ich nur den Unteroffizier Schröder kannte, Lütscher war mir ebenso wie Hartmann unbekannt.

Verhandlungsf.: Was ist Ihr Bruder?

Angekl.: Gerichtsreferendar:

Verhandlungsf.: Wie verhielt es sich mit dem Vorgang bei der Silberhochzeit Ihrer Eltern?

Angekl.: Vor zwei Jahren feierten meine Eltern im Hotel »Essener Hof« in Essen ihre Silberhochzeit. Da meine Mutter den Wunsch geäußert hatte, ein Dienstmädchen aus einem Restaurant engagieren zu wollen, nahm ich mit einigen Dienstmädchen in der Küche des erwähnten Hotels Rücksprache. Der Direktor, der sehr bald erschien, wies mich aber aus der Küche hinaus. Ich hatte viel schweren Wein getrunken und war infolgedessen etwas aufgeregt. Dadurch hatte ich mit dem Hoteldirektor einen heftigen Auftritt.

Verhandlungsf.: Sie sollen bei dieser Gelegenheit mit einem Revolver gedroht haben?

Angekl.: Das ist nicht wahr.

Beisitzender Gerichtsassessor Wachsmuth: Kannten Sie den Kriegsartikel 13?

Angekl.: Nein.

Beisitzender: Ist Ihnen nicht, ehe Sie in Urlaub gingen, eingeschärft worden, auf Urlaub ganz besonders vorsichtig zu sein?

Angekl.: Jawohl.

Verhandlungsf.: Waren Sie am Ostersonnabend, als Sie abends[93] den Erstochenen trafen, nüchtern?

Angekl.: Jawohl, ich war nur bei meiner Tante und hatte dort sehr wenig getrunken.

Der Verteidiger beantragte, den Brief, den der Angeklagte aus dem Arrest an die Familie Hartmann und auch die Briefe, die er aus dem Untersuchungsgefängnis an seine Mutter geschrieben, sowie verschiedene Zeitungsartikel zu verlesen. Aus diesen Artikeln werde hervorgehen, daß der Zeuge Lütscher der Presse Material geliefert, in sozialdemokratischen Versammlungen das Wort genommen und dort die Notwendigkeit der Beseitigung des »Kadavergehorsams« beim Militär betont habe. Es wurde zunächst der Redakteur der Rheinisch-Westfälischen Zeitung, Gilles (Essen) als Zeuge vernommen. Gilles bekundete: Er habe gehört, es existiere ein Notizbuch, in dem der Angeklagte eine Reihe von Fällen eingetragen habe, in denen er von Untergebenen nicht oder nicht vorschriftsmäßig gegrüßt wurde; aus eigener Wissenschaft könne er aber nichts sagen.

Oberleutnant z.S. Weisse: Der Angeklagte sei ein ganz unberechenbarer Charakter; er sei sehr heftig und unverträglich gewesen. Wiederholt habe er (Zeuge) den Fähnrichen in der Instruktionsstunde eingeschärft, nur in dringendsten Fällen von der Waffe Gebrauch zu machen. Allerdings. habe er einmal in der Instruktionsstunde erzählt: In Danzig sei ein Offizier in Zivilkleidung von Zivil und Soldaten angerempelt, mit Worten schwer beleidigt und schließlich auch von hinten geschlagen worden. Da es nicht gelungen sei, den Täter zu ermitteln, mußte der Offizier den Dienst quittieren. Er (Zeuge) habe dabei hinzugefügt: Wenn der Offizier bewaffnet gewesen wäre, dann wäre er verpflichtet gewesen, von der Waffe Gebrauch zu machen.

Verteidiger: Haben Sie nicht auch in der Instruktionsstunde gesagt: Wenn man einmal genötigt ist, die Waffe zu ziehen, dann soll man energisch davon Gebrauch machen?

Zeuge: Das habe ich nicht gesagt.

Oberleutnant z.S. Driobeck: Hüssener sei einmal, als er im Bett lag, von einem Kameraden mit Wasser bespritzt worden. Er sei darauf voller Wut aus dem Bett gesprungen und habe den Kameraden geohrfeigt.. Alsdann habe er aus dem Fenster[94] springen wollen.

Beisitzer Gerichtsassessor Wachsmuth: War nicht der Befehl gegeben, die Dolche nicht schärfen zu lassen?

Zeuge: Ein solcher Befehl ist nach dem Vorkommnis in Essen gegeben worden.

Es erschien darauf als Zeuge Fähnrich z.S. Conrad. Auf Beschluß des Gerichtshofes wurde der Angeklagte während der Vernehmung dieses Zeugen aus dem Saale geführt. Der Zeuge bekundete alsdann: Der Angeklagte war im allgemeinen ein guter Kamerad, aber sehr prahlerisch.

Auf Antrag des Vertreters der Anklage wurde auch der folgende Zeuge, Fähnrich z.S. Brandes in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Dieser bekundete ebenfalls: Der Angeklagte sei ein guter Kamerad und sehr begabt gewesen.

Verhandlungsf.: Ihre Vorgesetzten sind anderer Meinung. Aus dem hierauf zur Verlesung gelangten Sektionsprotokoll und den gerichtlichen Bekundungen des Stabsarztes Dr. Skorzewski und des Medizinalrats Dr. Rossini (Essen) war zu entnehmen: Der Tod des Hartmann ist durch einen Stich in die Lunge infolge Verblutens eingetreten. Der Stoß mit dem Dolche muß mit großer Heftigkeit geführt worden sein. Der Sektionsbefund ergab, daß Hartmann keine großen Quantitäten Alkohol getrunken hatte.

Es gelangten darauf die Briefe des Angeklagten zur Verlesung. In einem Briefe bat der Angeklagte die Eltern des Hartmann um Verzeihung. »Ich bedauere den traurigen Ausgang, aber meine harte, harte Soldatenpflicht hat mich genötigt, so zu handeln.«

In Briefen an seine Mutter bat der Angeklagte auch diese um Verzeihung. »Gott der Allgütige wird mich nicht verlassen,« so etwa heißt es in diesen Briefen, »denn ich habe nur so gehandelt, wie ich handeln mußte. Ich werde freimütig vor meine Richter treten und ihnen sagen, daß ich nicht anders handeln konnte. Wenn ich dennoch bestraft werden sollte, so werde ich mich in mein Schicksal fügen. Ich habe aber das frohe Bewußtsein, meine Ehre unverletzt erhalten zu haben. Ehre ist doch das höchste Gut des Menschen. Mir schwebt dabei die Rede des Geistlichen vor, die dieser am Sarge unseres in Gott ruhenden Vaters gehalten hat, indem er sagte: der Vater hat sein Bestes für seinen guten Namen und seine Ehre darangesetzt.[95] Wenn ich meinem guten Vater in allen Dingen gefolgt wäre, dann stände es heute zweifellos besser um mich, aber wenn ich wieder in Freiheit bin, dann werde ich mich bemühen, in die Fußtapfen meines guten Vaters zu treten. Gott, der die Liebe selbst ist, wird Dich, mein gutes Mütterchen, nicht verlassen. Du brauchst Dich, geliebtes Mütterchen, nicht zu grämen, ich werde sicherlich freigesprochen. Auf das Gerede ungebildeter Leute, die nicht wissen, was Ehre ist, braucht man doch nichts zu geben. Gott wird schon alles zum Besten lenken. Ein Gefängnisschließer sagte mir: Fähnrich, Sie haben nichts zu befürchten, Sie haben so gehandelt, wie Sie als Ehrenmann handeln mußten. Ich vertraue auf den Erlöser Jesus Christus, heute, gestern und in Ewigkeit. Soeben wird meine Zelle aufgeschlossen und mir das Mittagessen gebracht. Es ist doch traurig, daß man einen Offiziersaspiranten einsperrt, der doch nur seine Pflicht getan hat. Weshalb legt man an meine Zelle drei Schlösser? Ich werde doch nicht entfliehen. Ich werde mit vollem Freimut vor meine Richter treten und meine Freisprechung fordern. Sollte ich dennoch gar zu Zuchthaus verurteilt werden, dann habe ich allerdings den Namen meiner Familie geschändet, aber Gott der Allmächtige wird uns vor diesem Schrecklichen bewahren. Das Essen, das ich im Gefängnis bekomme, ist ganz gut. Meine Mitgefangenen sehen mit Neid auf mein Essen, ich möchte ihnen gern etwas davon geben, es ist aber verboten. Ich werde, wenn ich wieder aus dem Gefängnis komme, Nichtraucher und Abstinent werden. Inmitten eines Briefes heißt es: Soeben höre ich das Klingeln der Straßenbahn. Letztere fährt an meinem Fenster vorüber. Ich glaube, ein Mädchen sitzt in der Straßenbahn, das ich sehr lieb habe, aber leider nicht heiraten kann. Ich habe dies auch dem Mädchen gesagt.«

Während der Verlesung einiger Stellen aus den Briefen an seine Mutter weinte der Angeklagte und schluchzte einige Male heftig.

Hierauf wurde der Student des Bergfachs Wald Lütscher als Zeuge aufgerufen. Dieser schilderte den Vorfall in ähnlicher Weise wie der Angeklagte. Sie seien, als sie am Abend des Ostersonnabends von Rüttenscheid nach[96] Essen kamen, zunächst in das Aschinger-Lokal gegangen. Dort haben sie mit einem Kellner Streit bekommen und seien deshalb aus dem Lokal gewiesen worden. Sie beschlossen darauf, in das Müllersche Lokal zu gehen. Unteroffizier Schröder blieb bei einem Mädchen stehen, er sei deshalb mit Hartmann, der sehr angetrunken war, allein zu Müller gegangen. Kaum seien sie in den Hausflur getreten gewesen, da sei der ihm bekannte Fähnrich Hüssener ihnen gefolgt und habe Hartmann aufgefordert, ihm zur Wache zu folgen. Er habe, da Hartmann zunächst zögerte, diesem zugeredet, dem Befehle seines Vorgesetzten Folge zu leisten. Hartmann habe sich plötzlich losgerissen, mit erhobenen Händen umgewendet und sei geflohen. Hartmann machte nicht den leisesten Versuch, gegen Hüssener tätlich zu werden.

Verhandlungsf.: Torkelte Hartmann?

Zeuge: Nein, Hartmann war wohl stark angetrunken, aber er konnte ganz ruhig gehen und war vollständig Herr seiner Sinne.

Verhandlungsf.: Stand ihm Speichel vor dem Mund?

Zeuge: Keineswegs. Auf weiteres Befragen bemerkte der Zeuge: Er habe sich den Vorgang am anderen Morgen genau aufgeschrieben; er tat dies schon im Interesse der mit ihm befreundeten Familie Hartmann. Er habe sich gerade bei Hartmanns befunden, da sei Rechtsanwalt Dr. Niemeyer hinzugekommen. Auf Wunsch der Familie Hartmann habe ihn Dr. Niemeyer zu Protokoll vernommen. Er habe seine Erlebnisse auch einigen Zeitungen mitgeteilt.

Verhandlungsf.: Sind Sie auch in einer sozialdemokratischen Versammlung als Redner aufgetreten?

Zeuge: Gott bewahre, das ist eine gemeine Lüge, es ist vollständig aus der Luft gegriffen. Ich wollte auch an die »Rheinisch-Westfälische Arbeiter-Zeitung« eine Berichtigung schicken, ich halte es aber unter meiner Würde, mit diesen Leuten zu polemisieren.

Verhandlungsf.: Waren Sie betrunken?

Zeuge: Nein, ich hatte wohl 20 Glas Bier getrunken, ich war aber vollständig nüchtern. (Heiterkeit.)

Verhandlungsf.: Hatten Sie nicht auch Schnaps getrunken?

Zeuge: Nein.

Vertreter der Anklage: Der Zeuge hat mir zugegeben, 30 Glas Bier getrunken zu haben, dann dürfte er doch nicht mehr nüchtern gewesen sein?

Zeuge:[97] Das kommt auf einen Versuch an. (Heiterkeit im Zuhörerraum.)

Verhandlungsf.: Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß Sie durch eine solche Bemerkung die Würde des Gerichtshofes verletzen. Wenn Sie das noch einmal tun, dann werden wir Sie in Strafe nehmen.

Der Zeuge bekundete noch: Der Angeklagte habe mit einem Büfettmädchen, das bei Aschinger in Stellung war und seines unsittlichen Lebenswandels wegen entlassen wurde, ein Liebesverhältnis unterhalten.

Angekl.: Das ist nicht wahr. Auf Befragen des Verteidigers, ob es wahr sei, daß Lütscher gesagt habe: er werde an dem Angeklagten Rache nehmen und ferner, ob er den Angeklagten Mörder genannt habe, verweigerte der Zeuge die Antwort. Er trat zum Schluß noch einmal vor und bemerkte: Er habe die Artikel in den Zeitungen veröffentlicht, da er sich in Essen nicht mehr auf der Straße sehen lassen konnte. Es wurde allgemein mit Fingern auf ihn gezeigt und laut gerufen: Da läuft der Feigling, der seinen Freund ruhig auf offener Straße hinmorden ließ. Auf weiteres Befragen des Verhandlungsführers bemerkte der Zeuge noch: Er habe die Überzeugung, daß Hüssener den Hartmann genau gekannt habe.

Es wurden alsdann Kaufmann Weinberg, Kaufmann Max Katz und Unteroffizier Schröder, sämtlich aus Essen, als Zeugen vernommen. Diese schilderten den Vorgang in fast genau derselben Weise wie Lütscher und bemerkten, daß Hartmann nicht sinnlos betrunken war und ihm auch kein Schaum vor dem Munde gestanden habe.

Verhandlungsf.: Zeuge Weinberg, Sie haben früher gesagt, Sie hätten geglaubt, der Fähnrich habe von dem Gestochenen einen Stoß erhalten, wie kamen Sie zu dieser Annahme?

Zeuge: Ich konnte mir nicht denken, daß der Fähnrich ohne jede Veranlassung einen Soldaten erstechen werde.

Eine in Essen kommissarisch vernommene Frau Hanßmann, die den Vorgang vom Fenster aus gesehen, hatte ihn in ähnlicher Waise wie die bisherigen Zeugen geschildert.

Dasselbe hatte der kommissarisch vernommene Kellner Sander bekundet. Hüssener habe zu ihm gesagt: »Sie sind doch auch Soldat gewesen und müssen wissen, wenn ein Offizier blank zieht, dann muß Blut fließen,[98] ohne Rücksicht auf den Erfolg.«

Kriminal-Polizeiwachtmeister Kunert, Essen, bekundete: Er hatte die Wache, als ihm der Angeklagte vorgeführt wurde. Der Angeklagte habe gesagt: Ich habe so gehandelt, wie ich vom Gesichtspunkte meines Standes und meiner Ehre handeln mußte. Ich konnte nicht anders. Ferner sagte der Angeklagte: Herr Kriminal-Wachtmeister, sagen Sie einmal, wenn ein Offizier tätlich angegriffen wird, ist er dann nicht berechtigt, seine Waffe zu ziehen? Gewiß, erwiderte ich, selbst ein Unteroffizier ist berechtigt, seine Waffe zu ziehen, wenn er tätlich angegriffen wird. In diesem Falle werden Sie aber doch etwas abbekommen, denn Sie haben den Mann gestochen. Der Angeklagte versetzte darauf: Ich werde in das Bezirkskommando gehen und dort sofort den Vorfall melden. Ich stimmte dem zu und forderte den Unteroffizier Schröder und den Polizeisergeanten Meschke auf, den Fähnrich zu begleiten. Kurze Zeit darauf erhielt ich die Nachricht, daß der Gestochene tot sei. Ich lief darauf sofort mit zwei Schutzleuten nach dem Bezirkskommando und befahl, den Fähnrich festzuhalten. Alsdann meldete ich den Vorfall dem Polizeiinspektor.

Sergeant Borschulte: Im November v.J. sei er in Essen am Bahnhof entlang gegangen. Da sei der Angeklagte an ihn herangetreten und habe zu ihm gesagt: Wollen Sie denn nicht grüßen? Er versetzte: Ich bin Sergeant beim Bezirkskommando, da habe ich es nicht nötig. Der Angeklagte sagte: Pardon und ging fort.

Unteroffizier Lick: Er sei von einem Fähnrich z.S. wegen Nichtgrüßens gestellt worden, er wisse aber nicht, ob dies der Angeklagte war.

Musketier Rohwedder: Er sei einmal in Essen vom Bezirkskommando über den Burgplatz gegangen. Da sei der Angeklagte von hinten an ihn herangetreten und habe gesagt: Na, wird's bald, Zigarre aus der Schnauze! Wie heißen Sie? Dabei habe der Angeklagte ein Buch herausgezogen und sich seinen Namen und auch den seines Kameraden aufgeschrieben.

Der Angeklagte gab die Möglichkeit zu, den Zeugen in der geschilderten Weise gestellt zu haben, er bestreite aber entschieden, den Zeugen auf der Straße aufgeschrieben zu haben. Es sei nicht seine[99] Art, einen Soldaten auf offener Straße aufzuschreiben.

Musketier Fritsche bestätigte die Bekundung des Vorzeugen.

Die Musketiere Vollmer, Giese und Stenzle bekundeten ebenfalls, von dem Angeklagten wegen Nichtgrüßens in Essen gestellt worden zu sein.

Metzgermeistersfrau Aldejohann (Essen): Ich kenne den Angeklagten ganz genau. Eines Tages stand ich in der Kettwigerstraße vor einem Schaufenster. Da trat der Angeklagte an einen Soldaten heran und sagte mit lauter Stimme: Weshalb grüßen Sie nicht! Stehen Sie stramm, sonst trete ich Ihnen vor den Leib, daß Ihnen die Gedärme aus dem Hintern kommen!

Angekl.: Ich bestreite das ganz entschieden, ich habe noch niemals in dieser Weise einen Untergebenen angeredet.

Verhandlungsf.: Frau Aldejohann, Sie hören, was der Angeklagte sagt, halten Sie Ihre Aussage aufrecht, oder können Sie sich vielleicht irren?

Zeugin: Nein, ich irre mich nicht, ich wurde durch diesen Vorfall furchtbar erregt, so daß mir der Vorfall noch ganz genau in Erinnerung ist.

Verhandlungsf.: Können Sie sich vielleicht in der Person irren?

Zeugin: Auch das nicht, ich kenne Hüssener so genau, daß von einer Personenverwechselung keine Rede sein kann.

Verhandlungsf.: Sie haben doch auch keinerlei Interesse zur Sache und werden sich durch ein falsches Zeugnis wohl nicht unglücklich machen?

Zeugin: Gewiß nicht.

Polizeisergeant Meschke und Kriminal-Polizeiwachtmeister Kunert bekundeten noch auf Befragen: Hüssener habe ihnen gesagt, er habe den Hartmann zunächst von vorne gestochen.

Der Angeklagte bemerkte auf Befragen: Er bezweifle, dies zu den Zeugen gesagt zu haben, er gebe aber zu, daß der Angeklagte im Müllerschen Hausflur sich nicht geweigert habe, mitzugehen.

Verhandlungsf.: Bisher haben Sie das aber nicht gesagt?

Angekl.: Das hatte ich vergessen.

Verteidiger: Ich stelle an den Zeugen Lütscher die Frage, ob es wahr ist, daß er geäußert hat: Ich werde dafür sorgen, daß die Sache durchkommt und wenn es 100000 Taler kosten soll?

Lütscher: Es ist möglich, daß ich das gesagt habe.

Vertreter der Anklage, Marinekriegsgerichtsrat de Bary,[100] führte nach beendeter Beweisaufnahme aus: Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß Hartmann keineswegs so betrunken war, daß es erforderlich gewesen ist, ihn zu verhaften. Das war um so weniger notwendig, da Hartmann in Gesellschaft eines Freundes war. Der Angeklagte war absolut nicht berechtigt, von seiner Waffe Gebrauch zu machen. Er konnte einmal den Hartmann durch Festhalten am Entfliehen hindern, andererseits hätte er durch Lütscher sofort den Namen erfahren können. In großen Garnisonorten muß allerdings die Disziplin voll aufrecht erhalten werden, auf Urlaub kann aber etwas nachgesehen werden. Ich bin überzeugt, hier in Kiel wird es dem Angeklagten nicht einfallen, einen Matrosen wegen Trunkenheit zu verhaften, obwohl er hier eine viel größere Berechtigung hätte, als in Essen, wo auf Urlaub Soldaten aller Truppengattungen waren und Hartmann einem ganz anderen Truppenteil angehörte, als er. Der Angeklagte ist lange genug Soldat, um nicht seine Instruktion zu kennen. Die Beweisaufnahme hat aber andererseits auch nicht ergeben, daß der Angeklagte den Tod des Hartmann gewollt hat. Der Angeklagte hat lediglich aus Prahlerei und persönlicher Eitelkeit gehandelt. Es liegt mithin eine vorsätzliche Mißhandlung eines Untergebenen mit tödlichem Ausgange vor. Der Angeklagte hat sich mithin im Sinne des § 123 Absatz 3 und wegen unbefugten Waffengebrauchs im Sinne des § 149 des Militärstrafgesetzbuches schuldig gemacht. Von einer Notwehr kann nicht im entferntesten die Rede sein. Ebensowenig können mildernde Umstände Platz greifen. Andererseits wird bei der Strafzumessung in Erwägung zu ziehen sein, daß der Angeklagte ein noch sehr junger Mensch ist, der, wie seine Briefe besagen, geistig noch nicht vollständig entwickelt ist! Es wird ferner in Betracht zu ziehen sein, daß die falschen Ehrbegriffe des Angeklagten sehr viel an der Tat schuld waren. In Anbetracht alles dessen beantrage ich 6 Jahre Zuchthaus und Ausstoßung aus der Marine.

Verteidiger, Rechtsanwalt Stobbe, Kiel: Wir alle stehen unter dem Eindruck des traurigen Ausgangs der vorliegenden Tat. Ich gebe zu, der Vorfall hat mit Recht große[101] Erregung in der öffentlichen Meinung hervorgerufen. Aber die Presse hat den Vorfall, verführt durch gewissenlose Reporter, furchtbar aufgebauscht. bauscht. Selbst in politischem Sinne ist das Vorkommnis ausgebeutet worden. Die Angelegenheit hat in Form einer Interpellation den Reichstag beschäftigt. Ich stehe nicht an, zu sagen: Der Herr Staatssekretär des Reichsmarineamts v. Tirpitz hätte besser getan, wenn er die Beantwortung der Interpellation abgelehnt hätte, bis Sie, meine Herren, Ihren Richterspruch gefällt haben. Der Herr Staatssekretär sagte aber: er verurteile den Fall, unter dem Vorbehalt, daß die öffentliche Kriegsgerichtsverhandlung die Wahrheit aller vorgebrachten Behauptungen erbringen wird. Hätte der Herr Staatssekretär mit der Beantwortung bis nach dieser Verhandlung gewartet, dann wäre seine Beantwortung der Interpellation zweifellos anders ausgefallen. M.H., ich weiß, wir stehen alle unter dem Eindruck der öffentlichen Meinung. Ich ersuche Sie aber, alles außer acht zu lassen, was Sie in den Zeitungen gelesen oder sonst gehört haben, sondern lediglich das Ihrem Urteil zugrunde zu legen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Das Vorkommnis selbst ist nicht näher aufgeklärt, man ist in der Hauptsache auf die Angaben des Angeklagten angewiesen. Der Angeklagte hat aber so offen und frei hier Rede gestanden, daß man nicht annehmen kann, er sei von der Wahrheit abgewichen. Die Zeugenaussagen waren naturgemäß im allgemeinen sehr unbestimmt. Sie standen zumeist unter dem Einfluß der eidlichen Vernehmung des Herrn R.-A. Dr. Niemeyer in Essen. Es ist das ein Verfahren, das mir bisher unbekannt gewesen ist. Jedenfalls ist nicht erwiesen, daß Hartmann sich ruhig benommen hat. Der Vorgang im Aschingerschen Lokale spricht vollständig gegen diese Behauptung. Es ist auch nicht widerlegt, daß der Angeklagte die Auffassung hatte: es sei seine Pflicht, den betrunkenen Soldaten zur Wache zu bringen, um ihn vor weiterem Alkoholgenuß zu bewahren. Der Angeklagte hatte zweifellos das Gefühl, daß Hartmann, als er sich losgerissen und mit erhobenem Arme zur Flucht gewandt, ihm etwas tun wollte. Dies muß man annehmen, wenn man nicht der[102] Meinung ist, der Angeklagte sei plötzlich verrückt geworden. Soviel steht fest, Hartmann ist mit erhobenem Arme auf den Angeklagten losgekommen. Der Herr Vertreter der Anklage sagte: Der Angeklagte war so nahe an dem Fliehenden, daß er ihn mit dem kurzen Dolch treffen konnte, er hätte daher den Fliehenden fassen können. Ich bin der Meinung, hätte dies der Angeklagte getan, dann wäre das Unglück noch bedeutend größer geworden. Es wäre alsdann zwischen dem Angeklagten und Hartmann zum Ringen gekommen, der Pöbel hätte sich womöglich eingemischt und es hätte ein Schauspiel gegeben, das in einer Industriestadt zu den schlimmsten Ausschreitungen führen konnte. Jedenfalls hatte der Angeklagte die feste Überzeugung, es sei seine Pflicht, den Hartmann zu verhaften und als Vorgesetzter zur Wache zu bringen, zumal dem Angeklagten noch dabei das Vorkommnis in Danzig vorgeschwebt hat. Der Angeklagte war mit Leib und Seele Soldat. Es ist ihm von seinen Vorgesetzten eingeschärft worden, daß die Disziplin unter allen Umständen aufrecht erhalten und daß ein Soldat rasch und entschlossen handeln müsse. Von diesem Bewußtsein ist der Angeklagte zweifellos geleitet worden. Den traurigen Ausgang bedauert der Angeklagte selbst am meisten. Dafür spricht der Brief an die Familie Hartmann und die an die Mutter des Angeklagten gerichteten Briefe. Wenn dem Angeklagten, wie man aus dem Inhalt der Briefe annehmen muß, das Bewußtsein gefehlt hat, eine vorsätzliche Körperverletzung zu begehen, dann hat er sich im Sinne des Gesetzes nicht strafbar gemacht. Der Angeklagte ist auch ein gutmütiger Mensch; er hat die Briefe nur auf mein dringendes Zureden herausgegeben. Ich gebe zu, der Angeklagte hat sich des unbefugten Waffengebrauchs schuldig gemacht. Ich stelle deshalb anheim, den Angeklagten dieses Vergehens wegen in angemessener Weise zu bestrafen; ich bitte aber, ihm dabei die Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen. Wegen der vorsätzlichen Körperverletzung beantrage ich die Freisprechung.

Vertreter der Anklage: Der Angeklagte konnte nicht annehmen, der Fliehende werde ihn angreifen; das ganze Verhalten Hartmanns sprach dagegen.[103] Der Angeklagte mußte das Bewußtsein haben, er sei nicht berechtigt, den Fliehenden durch einen starken Dolchstich, der sofort den wattierten Waffenrock durchbohrte, zum Stehen zu bringen.

Nach etwa zweistündiger Beratung des Gerichtshofs verkündete der Verhandlungsführer, Marinekriegsgerichtsrat Tamaschke, folgendes Urteil: Das Kriegsgericht hat folgenden Tatbestand für vorliegend erachtet: Am 11. April nachts gegen 12 Uhr kamen Hartmann, Lütscher und Schröder vom Dritten Hagen in Essen nach der Brandstraße, um sich in das Müllersche Restaurationslokal zu begeben. Sie hatten alle drei tagsüber viel getrunken. Hartmann war derartig bezecht, daß er schwankte. Da die drei jungen Leute auch auf der Straße sehr laut waren, wurde der Angeklagte auf sie aufmerksam. Er trat an Hartmann heran und forderte ihn auf, ihm zur Wache zu folgen. Hartmann nahm dies scherzhaft auf, oder wie der Angeklagte sich ausdrückte, plump vertraulich«. Der Angeklagte bemerkte deshalb Ich bin im Dienst und erteile Ihnen den dienstlichen Befehl, mir zur Wache zu folgen. Lütscher redete außerdem Hartmann zu, seinem Vorgesetzten Folge zu leisten. Darauf ergriff der Angeklagte den Hartmann am linken, Lütscher am rechten Arm. In dieser Weise begaben sich die drei Personen zur Polizeiwache. Kaum waren sie 20-30 Schritt gegangen, da riß sich Hartmann los und wandte sich zur Flucht. Ob der Angeklagte den Hartmann schon vorher losgelassen hatte, konnte mit Sicherheit nicht festgestellt werden. Der Gerichtshof billigt auch nicht, daß Privatvernehmungen stattgefunden haben. Er hat aber trotzdem die Überzeugung gewonnen, daß die Zeugen Weinberg und Katz die volle Wahrheit gesagt haben. Obwohl Lütscher das Bestreben hatte, den Tod seines Freundes Hartmann zu sühnen, so hat der Gerichtshof die Überzeugung gewonnen, daß auch Lütscher in allen Hauptpunkten die Wahrheit gesagt hat. Es ist von keinem Zeugen bemerkt worden, daß Hartmann dem Angeklagten einen Stoß versetzt hat oder eine Wendung machte, wonach der Angeklagte hätte annehmen können. Hartmann wollte ihn angreifen. Fest steht, daß der Angeklagte dem Hartmann zwei- bis dreimal »Halt« zugerufen[104] hat. Da Hartmann aber nicht stehenblieb, schlug ihn der Angeklagte von hinten mit seinem blankgezogenen Dolch, so daß die Wange heftig blutete. Da Hartmann trotzdem immer noch nicht stehenblieb, stach ihn der Angeklagte derartig in den Rücken, daß sehr bald der Tod eintrat. Daraufhin hat sich der Angeklagte sofort der Behörde gestellt. Der Angeklagte hat die Dienstbestimmungen verletzt, da er Hartmann angefaßt hat. Es hätte vollständig genügt, dem Hartmann gut zuzureden, reden, um ihn von der Straße fortzubekommen. Noch weniger war ein Grund vorhanden, den Angeklagten mit dem Dolch zu stechen. Selbst angenommen, Hartmann habe den Angeklagten angegriffen, oder der Angeklagte habe einen solchen Angriff befürchtet, so hatte er durch den Schlag den Angriff schon abgewehrt. Es soll dem Angeklagten geglaubt werden, daß er der Meinung war, Hartmann wollte ihn schlagen und er habe die Verpflichtung, den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Er hatte aber jedenfalls kein Recht, auf den Fliehenden zu stechen. Von einer Notwehr kann keine Rede sein. Das Gesetz gestattet wohl dem Soldaten, in äußerster Not und dringender Gefahr Angriffe von Untergebenen abzuwehren und letztere sogar zu töten; Voraussetzung dabei ist aber äußerste Not und dringende Gefahr. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Der Angeklagte selbst behauptet nicht, daß Hartmann, nachdem er die Flucht ergriffen, sich noch einmal umgedreht habe. Von einer äußersten Not und dringenden Gefahr kann mithin keine Rede sein. Der Gerichtshof hat nicht angenommen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, den Hartmann zu töten, wohl aber, daß er sich der vorsätzlichen Mißhandlung mit tödlichem Ausgange im Sinne der §§ 122 und 123 des Militär-Strafgesetzbuchs und des rechtswidrigen Waffengebrauchs im Sinne des § 149 des Militär-Strafgesetzbuchs sowie des Ungehorsams gegen dienstliche Bestimmungen im Sinne des § 92 des Militär-Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat. Bei der Strafzumessung hat der Gerichtshof die große Jugend des Angeklagten und auch den Umstand erwogen, daß der Angeklagte sich in gutem Glauben befunden hat. In Berücksichtigung alles dessen hat der Gerichtshof auf eine [105] Gesamtstrafe von vier Jahren und einer Woche Gefängnis und auf Degradation erkannt. Eine Woche wurde dem Angeklagten auf die Untersuchungshaft in Anrechnung gebracht.

Der Gerichtsherr und der Angeklagte legten Berufung ein. Ersterer, weil das Kriegsgericht einen minder schweren Fall für vorliegend erachtet hat. Der Angeklagte focht das Urteil in vollem Umfange an. Aus diesem Anlaß gelangte die Angelegenheit am 6. Juli 1903 vor dem Oberkriegsgericht der Ostseestation nochmals zur Verhandlung. Den Vorsitz in dieser Verhandlung führte Korvettenkapitän v. Bredow. Verhandlungsführer war Ober-Kriegsgerichtsrat Fielitz. Die Anklage vertrat Marine-Kriegsgerichtsrat Rosenberger. Die Verteidigung führte wiederum Rechtsanwalt Stobbe-Kiel. Der Vertreter der Anklage beantragte, wie in erster Instanz, sechs Jahre Zuchthaus und Ausstoßung aus der Marine. Das Oberkriegsgericht gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall vorliege. »Da der Angeklagte berechtigt war, die Waffe zu ziehen, und den Ausgang gang nicht beabsichtigt hatte,« so hob das Oberkriegsgericht das erste Urteil auf, erkannte den Angeklagten für schuldig der vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen sowie der vorsätzlichen Mißhandlung eines Untergebenen mit tödlichem Ausgange und verurteilte ihn zu zwei Jahren und sieben Tagen Festungshaft. Zwei Monate und sieben Tage wurden auf die Untersuchungshaft angerechnet.

Dies Urteil focht der Gerichtsherr durch Revision an. Das Reichs-Militärgericht hob eines Formfehlers wegen das Urteil auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Oberkriegsgericht zurück. Letzteres mußte daher nochmals Ende September 1903 dieser Sache wegen zusammentreten. Das Oberkriegsgericht erkannte aber auf dieselbe Strafe wie am 6. Juli. Hüssener hat die noch zu verbüßende Festungshaft von einem Jahre und zehn Monaten auf der idyllisch belegenen Festung Ehrenbreitstein verbüßt. Bekanntlich hatte das Oberkriegsgericht nicht auf Degradation erkannt. Hüssener erhielt aber, noch während er sich auf der Festung befand, seinen militärischen Abschied.[106]

Quelle:
Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung. 1911-1921, Band 2, S. 86-107.
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