§. [212] 169.

Wenn man bei der ersten Untersuchung einer Krankheit und der ersten Wahl der Arznei finden sollte, dass der Symptomen-Inbegriff der Krankheit nicht zureichend von den Krankheits-Elementen einer einzigen Arznei gedeckt werde – eben der unzureichenden Zahl gekannter Arzneien wegen, – dass aber zwei Arzneien um den Vorzug ihrer Passlichkeit streiten, deren eine mehr für den einen Theil, die andere mehr für den andern Theil der Zeichen der Krankheit homöopathisch passe, so lässt sich nicht anrathen, nach Gebrauch der vorzüglichern unter den beiden Arzneien, unbesehens die andre in Gebrauch zu ziehen, weil die als zweit-beste sich angegebne Arznei, bei indess veränderten Umständen nicht mehr für den Rest der dann noch übrig gebliebenen Symptome passen würde, in welchem Falle folglich für den neu aufgenommenen Symptomen-Bestand ein homöopathisch passenderes Arzneimittel an des zweiten Stelle zu wählen ist.[212]


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 212-213.
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