§. [222] 193.

Durch diese bloss innerlich eingegebne Arznei (und wenn das Uebel erst kürzlich entstanden war, oft schon durch die erste Gabe) wird dann der gemeinsame Krankheitszustand des Körpers, mit dem Local-Uebel zugleich aufgehoben, und letzteres mit ersterem zugleich geheilt, zum Beweise, dass das Local-Leiden einzig und allein von einer Krankheit des übrigen Körpers abhing, und nur als ein untrennbarer Theil des Ganzen, als eins der grössten und auffallendsten Symptome der Gesammtkrankheit anzusehen war.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 222.
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