Einunddreißigstes Kapitel

Rechtsanwalt.

[112] Man soll die Zeit eines Rechtsanwaltes nicht über Gebühr in Anspruch nehmen.

Man soll den Rechtsanwalt der Gegenpartei nicht als seinen Feind betrachten, sondern ihn auf der Straße höflich grüßen.

Man soll einem Rechtsanwalt die Prozeßsache möglichst kurz und klar vortragen.

Man soll den Rechtsanwalt nicht außerhalb seines Bureaus konsultieren.

Man soll ihn nicht in Gesellschaft über den Stand einer Angelegenheit befragen.

Man soll nicht vom Rechtsanwalt verlangen, daß er uns gratis freundschaftlich seinen Rat erteilt.

Man soll, wenn man geschäftlich mit einem Rechtsanwalt zu tun hat, deshalb nicht privatim seine Freundschaft beanspruchen.[112]

Quelle:
Kallmann, Emma: Der gute Ton. Berlin 1926, S. 112-113.
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